Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahmeerklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an und erklärte sich zur Übernahme der Kosten bereit. Das Landgericht stützte die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO. Im Beschluss wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Beklagter zur Tragung der Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO verurteilt; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien und der Erklärung einer Partei, die Kosten zu übernehmen, kann diese Partei im Kostenbeschluss zur Tragung der Kosten verpflichtet werden (Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO).
Das Anschließen einer Partei an die Erledigungserklärung der Gegenpartei gilt als ausreichende Mitwirkung an der Erledigung für die kostenrechtliche Zuweisung.
Die einseitige Erklärung einer Partei, die Kosten zu übernehmen, begründet die Grundlage für die Zuweisung der Kosten, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur prozessualen Erfolgslage bedarf.
Das Gericht hat im Kostenbeschluss zugleich den Streitwert für die Kostenfestsetzung zu bestimmen.
Leitsatz
Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat sich eine Partei zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, ist die Kostenpflicht dieser Partei im Beschluss gem. § 91a ZPO auszusprechen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.
Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.