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LG·4 HK O 2033/22·02.06.2022

Urteilsberichtigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht München I berichtigt sein Endurteil vom 11.04.2022 und streicht eine fehlerhafte Zeichenfolge im Tatbestand. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Berichtigung nach § 319 ZPO. Das Gericht nahm ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen an und ordnete die Korrektur an. Die Änderung beschränkt sich auf die konkret bezeichnete Textstelle.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Endurteils wegen offensichtlichen Schreibfehlers stattgegeben; konkrete Passage im Tatbestand gestrichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Diktat- oder Schreibversehen, auch mehrfach.

2

Voraussetzung der Berichtigung nach § 319 ZPO ist, dass der Fehler so offensichtlich ist, dass kein Zweifel an der ursprünglichen Willensrichtung besteht.

3

Die Berichtigung ist auf klar bestimmbare und eng abgrenzbare Fehlerstellen zu beschränken und darf den Gehalt des Urteils nicht neu gestalten.

4

Berichtigungsbeschlüsse können den Tatbestand betreffen und vom zuständigen Gericht unmittelbar angeordnet werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG München I, Berichtigungsbeschluss, vom 2022-05-10, – 4 HK O 2033/22

LG München I, Endurteil, vom 2022-04-11, – 4 HK O 2033/22

Leitsatz

§ 319 ZPO lässt eine mehrfache Urteilsberichtigung zu. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I - 4. Kammer für Handelssachen - vom 11.04.2022 wird im Tatbestand nochmals dahingehend berichtigt, dass

Auf Seite 5 unter b) in der letzten Zeile auch „…“ zu streichen ist.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.