Urteilsberichtigung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigte sein Endurteil vom 11.04.2022 im Tatbestand: Eine fehlerhafte Anlagenbezeichnung wurde von ‚AST 5 bis ASt 9‘ in ‚AST 5 bis AST 10‘ geändert und eine Seitenangabe gestrichen. Die Berichtigung erfolgte als Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO. Begründet wurde sie mit einem offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehen.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO stattgegeben; offensichtliches Schreibversehen berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Offensichtliche Schreib- oder Diktierfehler sind zu berichtigen, soweit die Berichtigung die wörtliche Fassung klärt, ohne in den inhaltlichen Entscheidungsgehalt einzugreifen.
Die Berichtigung kann sich auf Angaben wie Anlagenbezeichnungen oder Seitenangaben erstrecken und ist auch für Endurteile anwendbar.
Eine Berichtigung dient der Wiederherstellung des zutreffenden Wortlauts; sie ersetzt keine inhaltliche Neubewertung oder Änderung der Entscheidungsgründe.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2022-04-11, – 4 HK O 2033/22
Leitsatz
Zur Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I - 4. Kammer für Handelssachen - vom 11.04.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
- im ersten Absatz auf Seite 3 muss es anstatt „Anlage AST 5 bis ASt 9 vorgelegter Schriftverkehr“ heißen: „Anlage AST 5 bis AST 10 vorgelegter Schriftverkehr“
- auf Seite 5 ist unter b) in der letzten Zeile zu streichen: „Seite 3 von 36“.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.