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LG·4 HK O 2033/22·10.05.2022

Urteilsberichtigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigte sein Endurteil vom 11.04.2022 im Tatbestand: Eine fehlerhafte Anlagenbezeichnung wurde von ‚AST 5 bis ASt 9‘ in ‚AST 5 bis AST 10‘ geändert und eine Seitenangabe gestrichen. Die Berichtigung erfolgte als Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO. Begründet wurde sie mit einem offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehen.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO stattgegeben; offensichtliches Schreibversehen berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Offensichtliche Schreib- oder Diktierfehler sind zu berichtigen, soweit die Berichtigung die wörtliche Fassung klärt, ohne in den inhaltlichen Entscheidungsgehalt einzugreifen.

3

Die Berichtigung kann sich auf Angaben wie Anlagenbezeichnungen oder Seitenangaben erstrecken und ist auch für Endurteile anwendbar.

4

Eine Berichtigung dient der Wiederherstellung des zutreffenden Wortlauts; sie ersetzt keine inhaltliche Neubewertung oder Änderung der Entscheidungsgründe.

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG München I, Endurteil, vom 2022-04-11, – 4 HK O 2033/22

Leitsatz

Zur Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I - 4. Kammer für Handelssachen - vom 11.04.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

- im ersten Absatz auf Seite 3 muss es anstatt „Anlage AST 5 bis ASt 9 vorgelegter Schriftverkehr“ heißen: „Anlage AST 5 bis AST 10 vorgelegter Schriftverkehr“

- auf Seite 5 ist unter b) in der letzten Zeile zu streichen: „Seite 3 von 36“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.