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LG·4 HK O 13097/24·30.06.2025

Architektenliste, Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr, Abmahnungsberechtigter, Elektronisches Dokument, Abmahnungskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Anbieterkennzeichnung, Schriftliches Verfahren, Wettbewerbsverstoß, Elektronischer Rechtsverkehr, Irreführende Berufsbezeichnung, Handelsregister, Wettbewerbsverstöße, Streitwert, Ordnungshaft, Verantwortlichkeit, Anderweitige Erledigung, Sicherheitsleistung, Angestellte

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband nahm eine GmbH auf Unterlassung in Anspruch, weil sie online mit „Architektur Group“, „Architektenzeichnungen“ sowie „Gartenarchitektur“ warb und Personen als „Architekt“ bezeichnete, ohne dass eingetragene (Landschafts-)Architekten beschäftigt wurden, und zudem ein unvollständiges Impressum vorhielt. Das LG bejahte eine Irreführung über personelle Qualifikation (§ 5 UWG) sowie einen Marktverhaltensverstoß wegen Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten (§ 5 DDG i.V.m. § 5a, § 5b UWG). Die Beklagte sei für die Website-Inhalte jedenfalls nach § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich; eine Überarbeitung der Website beseitige die Wiederholungsgefahr ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht. Die Abmahnung war berechtigt, daher wurden Abmahnkosten zugesprochen.

Ausgang: Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten wegen irreführender Architektenwerbung und unvollständigem Impressum zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ sowie hierauf bezogener Wortverbindungen ist nur zulässig, wenn die werbende Einheit tatsächlich über eine zur Führung der Bezeichnung befugte, in die Architektenliste eingetragene Person verfügt; andernfalls ist die Werbung irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.

2

Werbung, die den Eindruck erweckt, es seien Architekten oder Landschaftsarchitekten tätig, obwohl tatsächlich keine entsprechend eingetragenen Personen beschäftigt werden, täuscht über wesentliche Merkmale des Unternehmens bzw. der Dienstleistung und ist unlauter (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 UWG).

3

Das Vorenthalten der nach § 5 DDG erforderlichen Angaben zur Anbieterkennzeichnung (u.a. Anschrift der Niederlassung sowie Handelsregister und Registernummer) stellt zugleich ein Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG dar.

4

Für Wettbewerbsverstöße auf einer Internetseite kann die im Impressum genannte und mit den Inhalten erkennbar verbundene juristische Person jedenfalls nach § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich sein, wenn die veröffentlichten Inhalte nur aus ihrem Geschäftsbetrieb stammen können.

5

Die durch einen Wettbewerbsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr wird regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt; eine nachträgliche Änderung oder Entfernung der beanstandeten Inhalte genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 UWG§ 5 Abs. 1 UWG§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG§ 3 a UWG§ 1 Abs. 1 Baukammergesetz§ 1 Abs. 4 Baukammergesetz

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) mit der Berufsbezeichnung eines Architekten, insbesondere mit der Wortverbindung „Architektur Group“ und/oder der Wortverbindung „Architekten Zeichnung“, zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Architekt eingetragen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 und/oder in Anlage K 3, und/oder solche Unternehmensmitarbeiter als „Architekt“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, die nicht in der Architektenliste als Architekt eingetragen sind, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

und/oder

b) für das eigene Leistungsangebot mit der Berufsbezeichnung eines Landschaftsarchitekten, insbesondere mit der Angabe „edle Gartenarchitektur“, zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Landschaftsarchitekt eingetragen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5;

c) bei der Anbieterkennzeichnung einer Internetpräsentation im „Impressum“ nicht die Anschrift der Niederlassung nebst Handelsregister und Handelsregisternummer anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2;

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 21.11.2024 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten Liste klagebefugter, qualifizierter Wirtschaftsverband gemäß § 8 b UWG wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit Bezeichnungen wie „Architektur Group“ und „Architektenzeichnung“ wirbt, obwohl sie keine Mitarbeiter hat, die in der Architektenliste als Architekten eingetragen sind und in der Werbung die Bezeichnung „Edle Gartenarchitektur“ verwendet, obwohl bei ihr niemand angestellt ist, der in der Architektenliste als Landschaftsarchitekt eingetragen ist. Darüber hinaus wird ein fehlerhaftes Impressum angegriffen.

2

Wie sich aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Screenshot ergibt, war die Beklagte am 11.06.2024 im Impressum der Internetseite v … genannt. Dort waren mehrere Unternehmensbezeichnungen aufgeführt. Angaben zum genauen Sitz der Niederlassung fehlten ebenso wie Angaben zum Handelsregister.

3

Wie sich aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Screenshot ergibt, wurde unter der oben angegebenen Internet-Adresse mit der Bezeichnung „…“ geworben. Darüber hinaus wurde auf der Startseite unter der Überschrift „Ihre Vorteile – unsere Stärken“ folgendes beworben:

„Inklusive Architektenzeichnungen und fotorealistischen 3-D-Randerings“

4

Ausweislich der als Anlage K 4 vorgelegten Screenshots wurde unter dem Reiter „Kontakte“ die Herren Dominik … und Marcel … als „Architekten“ bezeichnet. Diese sind jedoch nicht in der von der Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen.

5

Wie sich aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Screenshot ergibt, wurde auf der Unterseite „Unternehmen“ unter „Über uns“ ausgeführt, dass im Rahmen der Unternehmensgruppe auch „Edle Gartenarchitektur“ angeboten werde. Ein Landschaftsarchitekt ist bei der Beklagten jedoch nicht angestellt.

6

Da der Kläger dies für irreführend hielt, mahnte er die Beklagte mit dem als Anlage K 10 vorgelegten Schreiben vom 06. August 2024 ab.

7

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei für die Website, in der sie auch im Impressum genannt werde, verantwortlich. Der Kläger bestreite ausdrücklich, dass die Beklagte von der Vermieterin, die gleichzeitig Inhaberin der Website sei, ohne einen entsprechenden Auftrag durch die Beklagte ins Impressum übernommen worden sei.

8

Vielmehr sei nach dem Vortrag der Beklagten, den sich der Kläger hilfsweise zu eigen mache, Inhaber der streitgegenständlichen Domain eine nicht im Handelsregister eingetragene Firma deren Inhaberin Frau … sei. Zwischen dieser Firma und der Beklagten habe bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Screenshots gemäß Anlagen K 2 bis K 5 eine geschäftliche Zusammenarbeit bestanden, mit der auch nach außen hin geworben worden sei. Die Firma … könne die Inhalte der als Anlagen K 3 bis K 5 vorgelegten Screenshots nur von der Beklagten selbst haben.

9

Der Kläger stellt folgende Anträge:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) mit der Berufsbezeichnung eines Architekten, insbesondere mit der Wort – verbindung „Architektur Group“ und/oder der Wortverbindung „Architekten Zeichnung“, zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Architekt eingetragen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 und/oder in Anlage K 3, und/oder solche Unternehmensmitarbeiter als „Architekt“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, die nicht in der Architektenliste als Architekt eingetragen sind, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

und/oder

b) für das eigene Leistungsangebot mit der Berufsbezeichnung eines Landschaftsarchitekten, insbesondere mit der Angabe „edle Gartenarchitektur“, zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Landschaftsarchitekt eingetragen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5;

c) bei der Anbieterkennzeichnung einer Internetpräsentation im „Impressum“ nicht die Anschrift der Niederlassung nebst Handelsregister und Handelsregisternummer anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2;

2. an den Kläger € € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 21.11.2024 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

11

Sie trägt vor, die Firma, die den Showroom und das streitgegenständliche Impressum in der Vergangenheit gemietet habe, sei in Insolvenz gegangen. Die Beklagte sei daraufhin eingesprungen und habe den Mietvertrag übernommen. Sie sei daraufhin von der Vermieterin, die gleichzeitig Inhaberin von der Website sei, ohne einen entsprechenden Auftrag durch die Beklagte ins Impressum mit übernommen worden.

12

Es liege aber auch kein Wettbewerbsverstoß durch irreführende Berufsbezeichnungen vor. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die geschützte Berufsbezeichnung „Architekten“ geführt oder verwendet. Darüber hinaus sei unstreitig bei der Beklagten eine Innenarchitektin angestellt.

13

Der Begriff „Architektur“ sei keine geschützte Berufsbezeichnung. Der Beklagte sei Fliesenleger, der weder Häuser baue noch Baupläne entwerfe. Damit sei auch nie auf der Internetseite geworben worden.

14

Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Die Internetseite der Beklagten sei bereits vor mehreren Monaten vollständig überarbeitet worden. Sämtliche Hinweise auf Architekten oder planerische Leistungen seien entfernt worden.

15

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2025 Bezug genommen.

Gründe

16

Der Klage war in vollem Umfang stattzugeben, da die angegriffene Werbung irreführend ist und die Beklagte hierfür auch verantwortlich war. Im Einzelnen gilt Folgendes:

17

1. Die in den Klageanträgen 1 a) und 1 b) angegriffene Werbebehauptungen sind irreführend und verstoßen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.

18

2. Die Berufsbezeichnung „Architekt“ darf nach Art. 1 Abs. 1 Baukammergesetz nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der von der Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Auch Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung o.ä. Bezeichnungen dürfen nach Art. 1 Abs. 4 Baukammergesetz nur von solchen Personen verwendet werden, die die Berufsbezeichnung zu führen befugt sind, also in der Architektenliste eingetragen sind. Um einen derartigen Begriff wörtlich verwenden zu dürfen, ist es daher erforderlich, dass bei einer juristischen Person mindestens 1 Person fest angestellt ist, die in die Architektenliste eingetragen ist.

19

Dadurch, dass unter der URL www…. die Bezeichnung „Architekturgroup“, die Bezeichnung „inklusive Architektenzeichnungen“ sowie der Begriff „Gartenarchitektur“ verwendet und die Herren Krüger und Kreishauer als Architekten bezeichnet wurden, wurden die angesprochenen Verbraucher dadurch darüber getäuscht, dass bei der Beklagten Architekten oder Gartenarchitekten angestellt sind. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass die Beklagte eine Innenarchitektin angestellt hat, ändert hieran nichts. Da die Beklagte weder Architekten noch einen Landschaftsarchitekt beschäftigt, verstoßen die angegriffenen Werbebegriffe gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG sowie § 3 a UWG und § 1 Abs. 1 sowie Abs. 4 Baukammergesetz mit der Folge, dass dem Kläger als unstreitig klagebefugten Verband ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht.

20

2. Dadurch, dass in der Vergangenheit auf der streitgegenständlichen Uhrzeit im Impressum Angaben zum genauen Sitz der Niederlassungen der entsprechenden GmbH‘s sowie Angaben zum Handelsregister fehlten, wurde gegen § 5 DDG verstoßen, was einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 und 5 b Abs. 4 UWG darstellt. Gemäß § 5 a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthält, die für ihre Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf das Produkt von Bedeutungen sind. Nach § 5 b Abs. 4 UWG sind dabei als wesentlich alle Informationen anzusehen, die den Verbraucher aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Die Verpflichtungen zur Angabe der Informationen zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG beruhen auf der sogenannten E-Commerce-Richtlinie der EU.

21

Dem Kläger steht auch diesbezüglich daher ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

22

3. Die Beklagte ist für die geltend gemachten Verstöße auch passiv legitimiert.

23

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, sie sei von der Domain-Inhaberin ohne ihr zutun in das Impressum aufgenommen worden, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich bereits daraus, dass ausweislich der als Anlagen K 3 bis K 5 vorgelegten Screenshots die entsprechende Website mit Inhalten versehen ist, die nur von der Beklagten stammen können. Die von dem Beklagten im anschließenden schriftlichen Verfahren vorgetragene Zusammenarbeit, die im Übrigen von der Beklagten im schriftlichen Verfahren auch nicht mehr bestritten wurde, muss er daher bestanden haben, da nicht ersichtlich ist, wie die entsprechenden Inhalte sonst auf die Website gelangt sein sollen. Die Beklagte, die im Impressum der Website genannt war, ist daher für die dort begangenen Wettbewerbsverstöße jedenfalls nach § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich.

24

4. Nach ständiger Rechtsprechung wird die durch einen einmaligen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafberwehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Die Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, es habe sich nur um vorübergehende Inhalte der Website gehandelt und diese sei bereits vor Monaten umgestaltet worden.

25

5. Da die als Anlage K 10 vorgelegte Abmahnung berechtigt war, hat der Kläger aus § 13 Abs. 3 UWG auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten, die der Höhe nach nicht in Frage gestellt wurden.

26

Der Klage war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 709 Satz 1 ZPO.