Beginn der Antragsfrist für Beschlussergänzung
KI-Zusammenfassung
Die Kammer ergänzte einen Beschluss vom 11.06.2021, der form- und fristbezogene Fragen aufwarf, weil die Entscheidung den Parteien nur formlos mitgeteilt und die Kostenentscheidung übergangen wurde. Es ist § 321 ZPO analog anwendbar; die zweiwöchige Frist beginnt erst mit förmlicher Zustellung. Wegen Zurückweisung des Antrags wurden die Antragsteller zur Kostentragung verpflichtet (§ 91 Abs.1 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Beschlusses hinsichtlich Kosten stattgegeben; Antragsteller tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ergänzung eines Beschlusses ist § 321 ZPO entsprechend anzuwenden.
Die Frist des § 321 Abs.2 ZPO beginnt erst mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung an die Partei.
Eine lediglich formlose Mitteilung einer gerichtlichen Entscheidung löst die kurze Frist des § 321 ZPO nicht aus.
Wurde eine Kostenentscheidung irrtümlich unterlassen, ist eine ergänzende Entscheidung geboten; bei Zurückweisung des Antrags trägt die unterliegende Partei die Kosten nach § 91 Abs.1 ZPO.
Vorinstanzen
LG München I, Bes, vom 2021-06-11, – 37 O 7725/21
Leitsatz
Die Frist nach § 321 ZPO beginnt erst mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Beschluss vom 11.06.2021 wird wie folgt ergänzt:
Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 11.06.2021 (Bl.61/69 d.A.) hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.06.2021 der Antragsteller zurückgewiesen. Der Beschluss wurde an den Antragsgegnervertreter formlos mitgeteilt. Der Beschluss enthält keine Entscheidung über die Kosten. Das OLG München hat die Beschwerde einiger Antragsteller gegen diesen Beschluss am 20.07.2021 zurückgewiesen (Bl.102/120 d.A.) und dabei über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden.
Mit Schreiben vom 10.09.2021 (Bl.136 d.A.) beantragte der Antragsgegner, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen und sodann über den Kostenfestsetzungsantrag vom 09.08.2021 (Bl.134 d.A.) zu entscheiden. Mit Verfügung vom 07.10.2021 (Bl.138 d.A.) teilte die Rechtspflegerin dem Antragsgegner formlos mit, dass eine Kostenfestsetzung mangels Kostengrundentscheidung nicht möglich ist. Der genannte Kostenfestsetzungsantrag wurde mit Schreiben vom 14.10.2021 (Bl. 138 d.A.) zurückgenommen und durch einen neuen zugleich als „Beschwerde“ überschriebenen Kostenfestsetzungsantrag (Bl.140 d.A.) ersetzt.
Mit Verfügung vom 25.10.2021 (Bl.141 d.A.) wurde die Ergänzung des Beschlusses angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 09.11.2021 (Bl. 143/144 d.A.) Stellung genommen. Die Antragssteller haben sich nicht geäußert.
II.
Es ist über den Antrag vom 10.09.2021 zu entscheiden. Die „Beschwerde“ vom 14.10.2021 ist gegenstandslos, da eine beschwerdefähige Entscheidung bislang nicht ergangen ist.
Für die Ergänzung des Beschlusses ist § 321 ZPO analog anzuwenden. Grundsätzlich gilt daher für den Antrag auf Ergänzung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Dies setzt jedoch die förmliche Zustellung voraus, denn bei der lediglich formlosen Mitteilung einer Entscheidung rechnet eine Partei kaum damit, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2014 - 9 W 28/13, NJW 2014, 2053; OLG München, Beschluss vom 12.02.2003 - 1 U 2733/02, BeckRS 2003, 10893). Hier ist eine förmliche Zustellung lediglich an die Antragstellervertreter veranlasst und durchgeführt worden. Der Beschluss mit Antragsschrift wurden dem Antragsgegner gemäß richterlicher Verfügung dagegen formlos mitgeteilt (Bl. 69 d.A.).
Eine Entscheidung über die Kosten ist in der zugrundeliegenden Entscheidung vom 11.06.2021 versehentlich übergangen worden, so dass die ergänzende Entscheidung geboten ist. Da der Antrag zurückgewiesen wurde, tragen die Antragssteller die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.