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LG·37 O 13498/24·18.06.2025

Versicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Wiederholungsgefahr, für Versicherungsleistungen, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Geschäftliche Handlung, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr, Klarstellender Zusatz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Irreführende geschäftliche Handlungen, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Sicherheitsleistung, Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsanspruch, Versicherungsdienstleistungen, Versicherungsvertreter

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Marktverhaltensregel/FinanzdienstleistungenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Wettbewerbsverband nahm eine Versicherungsvermittlerin auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Verwendung „Insurance“ in Logos/Website und werbliche Aussagen den Eindruck eines Versicherungsunternehmens erwecken. Das LG bejahte eine Irreführung nach § 5 UWG und untersagte die werbliche Nutzung ohne klarstellenden Zusatz sowie die Werbung als „Versicherung“. Einen Verstoß gegen § 6 VAG hinsichtlich der Firmenbezeichnung „Insurance Services GmbH“ verneinte es; Abmahnkosten wurden nur teilweise zugesprochen.

Ausgang: Unterlassung und (teilweiser) Ersatz von Abmahnkosten zugesprochen; weitergehendes Begehren zur Firmenführung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Führung der Bezeichnung „Insurance“ außerhalb der Firma ohne klarstellenden Zusatz zur Vermittlereigenschaft kann eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen, wenn dadurch der Eindruck eines Versicherungsunternehmens entsteht.

2

Bei der Beurteilung der Irreführung durch Unternehmenskennzeichen/Logos und Werbeaussagen ist auf den Gesamteindruck der konkreten Werbung abzustellen; ein erst am Seitenende verlinkter Hinweis kann einen zuvor erzeugten Fehlvorstellungseindruck regelmäßig nicht entkräften.

3

Werbliche Aussagen, die Verbraucher annehmen lassen, der Anbieter sei selbst Versicherungsunternehmen, sind zur Täuschung über den unternehmerischen Status i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG geeignet, wenn tatsächlich nur eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt wird.

4

Die Wiederholungsgefahr bei einem lauterkeitsrechtlichen Verstoß wird grundsätzlich vermutet und wird regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt; eine bloße Umgestaltung der Webseite genügt hierfür nicht.

5

§ 6 Abs. 1 Satz 2 VAG erfordert keinen Zusatz, wenn die gewählte Firmenbezeichnung durch hinreichend konkreten Service-/Dienstleistungszusatz und die verwendete (für Versicherungsunternehmen unzulässige) Rechtsform die Vermittlereigenschaft ausreichend klarstellt und dadurch eine Irreführungsgefahr nicht besteht.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 UWG§ 8b Abs. 2 UWG§ 34d Abs. 1 GewO§ 1 Abs. 1 und 3 VAG§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG§ 6 Abs. 1 Satz 2 VAG

Leitsatz

Die Führung der Bezeichnung „Insurance“ außerhalb der Firma ohne klarstellenden Zusatz, dass es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsvermittlerin handelt, sowie das Werben mit Aussagen, die den Eindruck erwecken, als trete die Beklagte als Versicherungsunternehmen auf, stellen jeweils eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten i.S. d. § 5 Abs. 1 UWG dar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

1. als Versicherungsvermittlerin im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken die Bezeichnung „Insurance“ zu führen, wenn die Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin nicht durch einen Zusatz klargestellt wird, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:

und / oder

und / oder

2. im geschäftlichen Verkehr auf ihrer Webseite oder sonst werblich den Eindruck zu erwecken, bei der Beklagten handle es sich um ein Versicherungsunternehmen, sofern die Beklagte selbst kein Versicherungsunternehmen ist, wenn dies geschieht wie folgt:

und / oder

und / oder

und / oder

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. November 2024 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils (1. und 2.) 9.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der entstandenen Abmahnkosten geltend.

2

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren über 2.000 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammern (mit Ausnahme der Industrie- und Handelskammer Aachen) sowie die meisten Handwerkskammern. Die Klägerin ist in die Liste gem. § 8b Abs. 2 UWG eingetragen.

3

Die Beklagte ist ein als Versicherungsvermittlerin tätiges Unternehmen mit Sitz in München. Sie verfügt über die nach § 34d Abs. 1 GewO erforderliche Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer, als Versicherungsvertreterin tätig zu werden, und ist seit 25. März 2022 in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen.

4

Die Beklagte vermittelt unter ihrer Firma ... Insurance Services GmbH“ in der Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin Versicherungen ihrer Vertragspartner an Verbraucher; sie bietet hierbei keine eigenen Versicherungsleistungen an. Hierzu betreibt die Beklagte im Internet unter der URL https://…insure/ eine Webseite, auf der sie die verschiedenen Versicherungsleistungen, insbesondere sog. Flatrates für Versicherungsleistungen ihrer Vertragspartner, bewirbt. Hierbei verwendet die Beklagte auf ihrer Webseite nachstehende Logos:

und

5

Die beworbenen Flatrates sind Bestandteil des sog. … Konzepts“ der Beklagten. Im Rahmen dieses Konzepts ermittelt die Beklagte anhand von maximal fünf Fragen die passenden Versicherungsleistungen für den jeweiligen Interessenten und bietet anschließend ein zusammengestelltes Bündel dieser Versicherungsleistungen ihrer Partner, die eine Kombination aus Hausrat-, Haftpflicht-, Unfall-, Fahrrad- und Haustier-Haftpflichtversicherungen ihrer Produktpartner umfassen, für Einzelpersonen oder Familien zu einem Pauschalpreis an. Im Rahmen der Bewerbung der Flatrates weist die Beklagte auf ihre Produktpartner hin. Darüber hinaus weist die Beklagte in ihren am Seitenende abrufbaren sog. Erstinformationen auf ihre Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin hin.

6

Zur Bewerbung des Angebots verwendete die Beklagte ursprünglich Aussagen wie nachstehend dargestellt:

und

7

Im Laufe des Verfahrens überarbeitete die Beklagte ihre Webseite.

8

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juni 2024 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Bezeichnung „Insurance“ in ihrer Firma und zu Werbezwecken auf ihrer Webseite in unterschiedlichen Ausgestaltungen führt, obwohl sie tatsächlich kein Versicherungsunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1 und 3 VAG, sondern lediglich Versicherungsvermittlerin und daher gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG ohne einen diese Eigenschaft klarstellenden Zusatz nicht zur Führung der Bezeichnung berechtigt sei. Auch die von der Beklagten in ihrer Firma verwendete Bezeichnung „Insurance Service“ stelle – insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachverständnisses – keine ausreichende Klarstellung dar. Hinweise auf der Webseite der Beklagten, etwa in den sog. Erstinformationen, seien nicht ausreichend. Daher bestehe die konkrete Gefahr, dass Verbraucher das Unternehmen fälschlicherweise für ein Versicherungsunternehmen hielten und sich dadurch bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine angebotene Versicherungsdienstleistung beeinflussen ließen, woraus schließlich Umsatzeinbußen anderer Marktteilnehmer oder Mitbewerber resultierten. Durch die fehlende Kennzeichnung als Versicherungsvermittlerin sowie uneindeutige Werbeaussagen auf ihrer Webseite, wie beispielsweise eine Gegenüberstellung mit Leistungen klassischer Versicherungen, werde auf Seiten der Verbraucher auf unlautere Art und Weise eine Irreführung hinsichtlich des tatsächlichen Status der Beklagten hervorgerufen.

10

Die Klägerin beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

1. als Versicherungsvermittlerin im geschäftlichen Verkehr

a. in der Firma … Insurance Services GmbH“ die Bezeichnung „Insurance“ zu führen, wenn die Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin nicht durch einen Zusatz klargestellt wird und / oder

b. zu Werbezwecken die Bezeichnung „Insurance“ zu führen, wenn die Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin nicht durch einen Zusatz klargestellt wird, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:

und / oder

und / oder

2. im geschäftlichen Verkehr auf ihrer Webseite oder sonst werblich den Eindruck zu erwecken, bei der Beklagten handle es sich um ein Versicherungsunternehmen, sofern die Beklagte selbst kein Versicherungsunternehmen ist, wenn dies geschieht wie folgt:

und / oder

und / oder

und / oder

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. November 2024 zu bezahlen.“

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Verwendung der Bezeichnung „Insurance Services“ in ihrer Firma den Anforderungen auf Konkretisierung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VAG genüge. Dem durchschnittlichen Verbraucher werde aufgrund des allgemeinen Sprachverständnisses im Hinblick auf die verwendete Begrifflichkeit sowie der Nutzung des sog. … Konzepts“ als Deckungskonzept deutlich, dass die Beklagte als Versicherungsvermittlerin auftrete und keine eigenen Versicherungsleistungen anbiete, so dass im Ergebnis dem Schutzzweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 VAG entsprochen werde. Eine zwingende Verwendung eines klarstellenden Hinweises bei jedweder Verwendung des Begriffs „Versicherung“ oder „Insurance“ sei zu weitgehend. Darüber hinaus werde für Verbraucher aufgrund zahlreicher Hinweise auf der Webseite, etwa in den sog. Erstinformationen, ohne Weiteres die Eigenschaft der Beklagten als Versicherungsvermittlerin erkennbar, so dass keine Verwechslungsgefahr mit Versicherungsunternehmen bestehe und somit keine Irreführung vorliege. Gleiches gelte für Werbeaussagen auf der Webseite. Maßgebend sei im Rahmen der Bewertung die Würdigung des Gesamtkontexts. Die Beklagte habe kein Interesse daran, ihre Eigenschaft als Versicherungsvermittlerin zu leugnen bzw. zu verschleiern.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2025 Bezug genommen.

Gründe

14

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

15

Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich insbesondere aufgrund der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Bestimmtheit und ausreichenden Konkretisierung der zu prüfenden Klageanträge.

16

1. Das angerufene Gericht ist zuständig und damit entscheidungsbefugt.

17

a) Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 UWG.

18

b) Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UWG.

19

2. Die maßgeblichen Klageanträge sind auch jeweils ausreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

II.

20

Die Klage erweist sich hinsichtlich der zu prüfenden Anträge überwiegend als begründet, im Übrigen als unbegründet.

21

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Führens der Bezeichnung „Insurance“ außerhalb der Firma sowie das Werben als Versicherung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG zu.

22

a) Die Aktivlegitimation der Klägerin als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.

23

b) Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vorliegend gegeben. Die Führung der Bezeichnung „Insurance“ außerhalb der Firma ohne klarstellenden Zusatz, dass es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsvermittlerin handelt, sowie das Werben mit Aussagen, die den Eindruck erwecken, als trete die Beklagte als Versicherungsunternehmen auf, stellen jeweils eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG dar.

24

(i) Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Bei den im Tenor dargestellten Mitteilungen auf der Webseite der Beklagten handelt es sich jeweils um eine solche geschäftliche Handlung. Aus dem Wesen und Inhalt der Mitteilungen ergibt sich, dass diese Mitteilungen der Förderung der Vermittlung von Versicherungen und damit von Dienstleistungen diente.

25

(ii) Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs beinhaltet. Eine Irreführung kann auch daraus resultieren, dass der gesetzlich vorgeschriebene oder geduldete Hinweis verkürzt und erst dadurch irreführend wird (vgl. Peifer/Obergfell, in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, 3. Auflage 2016, § 5 Rn. 38). Die Identität von Unternehmen kommt in ihrer Unternehmensbezeichnung, jedoch auch in Logos oder verwendeten Werbeaussagen zum Ausdruck. Diese dürfen keine irreführenden Angaben enthalten, d. h. dem Verkehr keinen falschen oder missverständlichen Eindruck von dem dahinter stehenden Unternehmen vermitteln. Die Beklagte verwendet als Logo den Schriftzug … Insurance“. Dies stellt einen verkürzten Hinweis auf ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VAG verpflichtend einen die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz führen müsste, dar. Dem Logo kommt dabei aufgrund der dauerhaften Sichtbarkeit am Kopf der Webseite der Beklagten eine hervorgehobene Bedeutung zu. Für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist der Gesamteindruck der Anzeige maßgebend (vgl. BGH GRUR 1968, 382 (385) – Favorit II), so dass nicht allein auf das von der Beklagten verwendete Logo abgestellt werden kann. In Kombination mit den im Tenor dargestellten Werbeaussagen, wie insbesondere der Gegenüberstellung mit Leistungen anderer Versicherungsunternehmen oder die Angaben in den FAQ zu der Frage „Was für eine Versicherung ist … wird jedoch bei den angesprochenen Adressaten, namentlich Verbrauchern, der Eindruck erweckt, die Beklagte selbst trete als Versicherungsunternehmen auf, obwohl sie tatsächlich keine Versicherung bzw. kein Versicherungsunternehmen ist. Bei der Beklagten handelt es sich vielmehr um eine Versicherungsvermittlerin, die Versicherungen ihrer Vertragspartner an Verbraucher vermittelt. Auch die Hinweise auf die tatsächliche Vermittlereigenschaft der Beklagten, etwa in den sog. Erstinformationen, vermögen nicht, den durch das Logo der Beklagten sowie die dargestellten Werbeaussagen hervorgerufenen Eindruck zu entkräften. Die sog. Erstinformationen sind zwar verlinkt am Seitenende und können von Besuchern der Webseite zu jedem Zeitpunkt abgerufen werden. Doch wird von einem angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher (vgl. BGH GRUR 2014, 1013 Rn. 33 – Original Bach-Blüten) – insbesondere beim ersten Besuch der Webseite der Beklagten – nicht erwartet werden können, sämtliche auf der Webseite zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere auch diejenigen, die sich am Seitenende finden, im Detail zu lesen.

26

Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine Versicherung hinter der Beklagten vermuten und die Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorgaben für Versicherungen nach dem VAG, einschließlich der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, erwarten und sich dadurch bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine angebotene Versicherungsdienstleistung beeinflussen lassen.

27

Dies kann die Kammer als angesprochener Verkehrskreis aus eigener Sachkunde beurteilen.

28

(iii) Aufgrund des dargestellten Verstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte – wie unstreitig ist – zwischenzeitlich die Webseite in nicht unerheblichem Umfang umgestaltet und in diesem Zusammenhang auf gewisse Werbeaussagen verzichtet hat. Vielmehr kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.

29

2. Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 VAG zu, die Firma … Insurance Services GmbH“ in der konkreten Form nicht zu verwenden.

30

Mit § 6 VAG wird ein gesetzlicher Bezeichnungsschutz für den Versicherungsbereich festgeschrieben. Nach Satz 1 der Vorschrift dürfen die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 3 VAG sowie von deren Verbänden geführt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler, wie die Beklagte, dürfen nach Satz 2 die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt. Diese Regelung dient dazu, ein Irreführungspotential der aufgeführten Begriffe in dem besonders sensiblen Bereich der Finanzdienstleistungen zuverlässig zu vermeiden. Der Gesetzgeber sah dafür ein Bedürfnis, da im Geschäftsleben eine erhöhte Verwechslungsgefahr zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern besteht. Die Vorschrift erstreckt sich auch auf Bezeichnungen, die zur Irreführung der Verbraucher geeignet sind. Die Irreführung kann nicht allein dadurch verhindert werden, indem lediglich die Gesellschaftsform, hier „GmbH“, angegeben wird, die aufgrund des Rechtsformzwangs des § 8 Abs. 2 VAG nicht für Versicherungsunternehmen zugelassen ist. Vielmehr ist stets eine Bezeichnung zu wählen, die den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klarstellt. Hierbei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der geführte Zusatz eine hinreichende Klarstellung über die Vermittlereigenschaft darstellt.

31

Zwar ist die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VAG aufgrund des Schutzzwecks der Norm grundsätzlich eng auszulegen, doch besteht kein Bedürfnis für ein umfassendes Verwendungsverbot in denjenigen Fällen, in denen die Gefahr einer Irreführung infolge eines hinreichend konkreten Zusatzes der Klarstellung nicht besteht (vgl. Dieckmann, in: Brand/Baroch Castellvi, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Auflage 2024, § 6 Rn. 16). Dies läuft dem Schutzzweck des § 6 VAG nicht entgegen. Die Beklagte benutzt in ihrer Firma die englische Bezeichnung „Insurance Services“. Die deutsche Übersetzung dieses Begriffs („Versicherungsdienstleistungen“) stellt nicht das Versicherungsprodukt selbst in den Vordergrund, sondern vielmehr eine Dienstleistung bzw. einen Service im Zusammenhang mit dem Versicherungsprodukt. Dies umfasst auch eine Vermittlungstätigkeit (vgl. Dieckmann, in: Brand/Baroch Castellvi, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Auflage 2024, § 6 Rn. 15; Präve, in: Dreher, Versicherungsaufsichtsgesetz, 14. Auflage 2024, § 6 Rn. 12) und stellt demnach – insbesondere in Kombination mit der konkret verwendeten, für Versicherungsunternehmen unzulässigen Gesellschaftsform – eine hinreichende Konkretisierung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VAG dar.

32

3. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die aus obigen Gründen weitgehend berechtigte Abmahnung folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Geldforderung ist gemäß § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

III.

33

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Von der gesonderten Festsetzung einer Umsetzungsfrist im Hinblick auf Ziffer I des Tenors wird abgesehen, da bereits die Möglichkeit der Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung dem hinreichend entspricht. Der Streitwert ergibt sich aus dem seitens der Parteien angegebenen Wert der im Streit stehenden Ansprüche.