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LG·36 S 12455/24 WEG·12.03.2025

Eigentümerversammlung, Treppenlift, Behinderung, Sachverständigengutachten, Ermessensreduzierung, Berufungsverfahren, Kostenentscheidung, Negativbeschluss, DIN 18065

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Ersetzung eines Negativbeschlusses der Eigentümerversammlung, der den Einbau eines Treppenlifts abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob der Treppenlift als privilegierte Maßnahme nach §20 Abs.2 Nr.1 WEG Anspruchsgrundlage bildet und das Ermessen der Eigentümer auf Null reduziert. Das AG gab der Klage statt; das LG wies die Berufung als offensichtlich erfolglos zurück. Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme bestätigten die Vereinbarkeit mit Rettungswegsanforderungen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG München zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens durch die Beklagte zu tragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Beschlussersetzung zugunsten eines Eigentümers nach §20 Abs.2 Nr.1 WEG besteht, wenn die beantragte Maßnahme aufgrund einer Behinderung erforderlich ist und das den Eigentümern verbleibende Ermessen faktisch auf Null reduziert wird.

2

Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Treppenlifteinbaus sind technische Feststellungen des Sachverständigen maßgeblich; bestätigt das Gutachten die Einhaltung von Rettungsweg- und Tragkonstruktionsanforderungen, spricht dies gegen eine ordnungsgemäße Verweigerung durch die Eigentümerversammlung.

3

Erst in der Berufungsinstanz vorgebrachte, für die Beschlussfassung entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen können als verspätet unbeachtlich bleiben, wenn sie nicht substantiiert und rechtzeitig vorgetragen wurden.

4

Das Berufungsgericht kann gemäß §522 Abs.2 ZPO das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn es offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.

5

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §708 Nr.10 ZPO und die Kostenfestsetzung nach §§47,48 GKG bzw. §97 ZPO.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

LG München I, Hinweisbeschluss, vom 2025-02-10, – 36 S 12455/24 WEG

AG München, Urt, vom 2024-07-09, – 1294 C 10416/23 WEG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 09.07.2024, Az. 1294 C 10416/23 WEG, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren wie schon in 1. Instanz um die Gültigkeit eines Negativbeschlusses aus der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 02.03.2023, mit dem der Beschlussantrag der Klägerin auf Gestattung des Einbaus eines Treppenlifts nebst Finanzierungsregelung mehrheitlich abgelehnt worden ist, und weiter um eine entsprechende Beschlussersetzung durch das Gericht.

2

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 09.07.2024 (Bl. 99/106 d.A.) Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht München hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem Einbau des begehrten Treppenlifts um eine privilegierte Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG handle, auf die der Klägerin ein Anspruch zukomme. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr Treppen steigen, so dass sie auf einen Treppenlift angewiesen sei; hiervon habe sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich überzeugt. Der Sachverständige habe zudem in seinem Gutachten festgestellt, dass nach dem Einbau des Treppenlifts die Anforderungen an den 1. Rettungsweg (Treppenhaus) eingehalten werden und, dass die Tragkonstruktion des Treppenlifts keine massiven oder nicht hinnehmbare Einschränkungen bei Umzügen verursache. Die Behauptungen der Klägerin könnten damit aus technischer Sicht bestätigt werden. Das Ermessen der Eigentümer sie daher bei der Beschlussfassung auf Null reduziert gewesen und aus diesem Grund sei der begehrte Beschluss auch zu ersetzen gewesen.

4

Die Beklagte hält das Urteil für rechtsfehlerhaft, da das in erster Instanz erholte Sachverständigengutachten unzutreffend gewürdigt worden sei. Das Amtsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer bzgl. des Treppenlifts auf Null reduziert gewesen sei und deshalb der angefochtene Beschluss unter TOP 10 der ETV vom 2. März 2023 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Unberücksichtigt seien die Interessen einer weiteren, auf eine Krücke angewiesenen Eigentümerin durch die Wohnungseigentümer geblieben, die die Treppe nach Anbringung der Treppenliftkonstruktion nicht mehr nutzen könne. Ebenso seien die Vorgaben der DIN 18065 fehlerhaft gewertet worden, da der verbliebene Handlauf nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könne. Ferner sei gerichtlicherseits entgegen der DIN 18065 nicht gewertet worden, dass eine Restlaufbreite der Treppe von mindestens 60 cm bei einem nicht eingeklappten Zustand des Treppenliftes nicht gesichert sei.

5

Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte / Berufungsklägerin:

Das Urteil des Amtsgerichts München, Az.: 1294 C 10416/23 WEG wird ebenso wie das zugrunde liegende Versäumnisurteil vom 27. April 2023 aufgehoben und die zugrunde liegende Klage abgewiesen.

6

Die Klägerin /Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere habe zutreffend eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Beschlussfassung vorgelesen; der erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene Behauptung, dass die benannte weitere Wohnungseigentümern an Krücken gehe und durch den Treppenlift an der Nutzung des Geländers gehindert werde, sei verspätet und werde auch bestritten. Die Vorgaben der DIN 18065 habe das Amtsgericht anhand des erholten Sachverständigengutachtens zutreffend gewertet.

8

Die Kammer hat mit Hinweisbeschluss vom 10.02.2025 einen ausführlichen rechtlichen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Stellungnahmen der Parteien sind daraufhin nicht eingegangen.

9

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den gesamten Akteninhalt, insb. die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

10

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 09.07.2024, Az. 1294 C 10416/23 WEG, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

11

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen ausführlichen Hinweis der Kammer vom 10.02.2025 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

14

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt und folgt der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung erster Instanz.