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LG·35 O 9117/21·16.07.2021

Sittenwidrige Vereitlung von Pfändungen

ZivilrechtDeliktsrechtZwangsvollstreckungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragt dinglichen Arrest und Pfändung von Forderungen gegen die Antragsgegnerin wegen angeblicher Vereitelung von Vollstreckungsmaßnahmen. Das Gericht stellt eine sittenwidrige Schädigung durch planmäßige Zusammenarbeit mit Dritten nach §§ 826, 830 BGB fest und ordnet den dinglichen Arrest an. Die beantragte Pfändung einzelner Forderungen wird hingegen zurückgewiesen, weil strafprozessuale Pfändungen/Arreste nach § 111h Abs. 2 StPO entgegenstehen. Die Vollziehung des Arrests kann durch Hinterlegung des Betrags gehemmt werden.

Ausgang: Dinglicher Arrest des Gläubigers angeordnet; Antrag auf Pfändung bestimmter Forderungen wegen strafprozessualer Pfändungen/Arreste zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB liegt vor, wenn ein Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenarbeitet, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen.

2

Ein dinglicher Arrest kann angeordnet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass Gefahr besteht, das Vollstreckungsziel durch Verlagerung oder Verschiebung des Vermögens zu vereiteln.

3

Die Pfändung einer Forderung kann durch strafprozessuale Maßnahmen ausgeschlossen sein; § 111h Abs. 2 StPO steht einer zivilrechtlichen Pfändung entgegen, soweit die Forderung bereits aufgrund strafprozessualer Arrest- oder Pfändungsmaßnahmen betroffen ist.

4

Für die Bemessung des Streitwerts in Arrestverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG und der ZPO maßgeblich; bei (vorläufigem) Arrestverfahren kann anteilig (z. B. ein Drittel) der zugrunde liegenden Forderung angesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 826, § 830§ 826 BGB§ 830 BGB§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG

Leitsatz

Eine sittenwidrige Schädigung liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenarbeitet, um sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Wegen und in Höhe eines Anspruchs des Antragstellers (Gläubiger) von 43.070,05 € wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin (Schuldner) angeordnet.

2. Der Antrag auf Pfändungen von angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 43.070,05 € gegen die … wird zurückgewiesen.

3. Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 43.070,05 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Streitwert wird auf 14.356,68 € festgesetzt.

6. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:

Antragsschrift vom 02.07.2021

Verfügung vom 06.07.2021

Schriftsatz vom 13.07.2021

Gründe

1

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 02.07.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

2

Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin dadurch sittenwidrig geschädigt worden zu sein, dass diese planmäßig mit Herrn … zusammengearbeitet und so dazu beigetragen hat, dass dieser sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff des Antragstellers wegen Schadensersatzforderungen gegen Herrn … in Höhe von 2.578.255,05 € retten konnte, §§ 826, 830 BGB (vgl. BGH IX ZR 81/94 Randziffer 57 m.w.N.).

3

Der beantragten Pfändung steht § 111 h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 26.03.2021 wurde „Anspruch aus Kontoverbindung“ gegen die Drittschuldnerin Bethmann Bank am 16.07.2020 und 24.08.2020 gepfändet aufgrund Arrests des Amtsgerichts München vom 15.07.2020, ER V Gs 2075/20 über 6,6 Mio. € und Arrests des Amtsgerichts München vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20 über 35 Mio. €.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Es wurde ein Drittel der Schadensersatzforderung in Ansatz gebracht.