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LG·35 O 129/23·17.08.2023

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigte den Tatbestand seines Urteils, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Im zitierten Schreiben vom 15.03.2021 wurden Forderungen nur dem Grunde nach angemeldet; die Beträge waren erst später beziffert worden. Daher hat das Gericht die im Tatbestand genannten Betragsangaben entfernt. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO.

Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stattgegeben; Betragsangaben im Tatbestand entfernt, da die zitierte Anlage keine Bezifferung enthielt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsurteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

2

Ist ein im Tatbestand zitiertes Schriftstück inhaltsmäßig nicht beziffert, dürfen später erfolgte Betragsangaben nicht bereits dem früheren Schriftstück zugerechnet werden.

3

Die Berichtigung erstreckt sich auf Tatsachendarstellungen des Tatbestands, wenn diese nachweislich von dem tatsächlichen Inhalt der zitierten Unterlage abweichen.

4

Bei zitierter Forderungsanmeldung, die nur den Anspruchsgrund, nicht aber die Höhe nennt, sind im Tatbestand alleinstehenden Betragsangaben zu entfernen.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1§ 3 EFZG§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Kempten, Endurteil, vom 2023-07-28, – 35 O 129/23

Tenor

- Das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) – 3. Zivilkammer – vom 28.07.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf der Seite 2 des Urteils dritter Absatz des Tatbestandes in welchem es wie folgt heißt:

„Die Klägerin meldete ihre Forderungen (Entgeltfortzahlungsleistungen nach § 3 EFZG i.H.v. 2.882,49 € und Heilbehandlungskosten i.H.v. 1.215,63 €) mit Schreiben vom 15.03.2021 (vgl. K 13) bei der Beklagten an, (…)“

ist der hervorgehobene Passus in der Klammer zu streichen.

-

Gründe

1

Das Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegend ist. Mit dem im Tatbestand zitierten Schreiben vom 15.03.2021 (Anlage K 13) wurden zwar die Forderungen angemeldet, allerdings nur dem Grund nach, die Bezifferung fand zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt. Aus diesem Grund waren die Beträge der später erfolgten Bezifferung an dieser Stelle aus dem Tatbestand zu entfernen.