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LG·35 O 12873/22·11.04.2023

Schadensersatz, Aktien, Erteilung, Zeitpunkt, Aussetzung, KapMuG, Stellungnahme, Beklagte, Verfahrenstrennung, gez, gering, Beteiligten, Raum, Vielzahl, Gelegenheit zur Stellungnahme

ZivilrechtSchadensersatzrechtKapitalanlagerechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Mehrere institutionelle Kläger verlangen Schadensersatz (§ 826 BGB) gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen angeblich fehlerhafter uneingeschränkter Testate. Das Gericht ordnet aus prozessökonomischen Gründen die Abtrennung der Verfahren nach § 145 ZPO an; die Klagen 2–16 werden einzeln neu angelegt, Klage 1 behält das Geschäftszeichen. Entscheidungsgründe sind unterschiedliche Erwerbszeitpunkte, individuelle Schadensbemessung, mögliche divergente Verfahrensverläufe und die Vermeidung von Verfahrenserschwernissen trotz möglicher Aussetzung nach § 8 KapMuG.

Ausgang: Gericht ordnet nach § 145 ZPO die Abtrennung der Verfahren an; Klagen 2–16 werden einzeln neu angelegt, Klage 1 behält das Geschäftszeichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Trennung mehrerer zusammenhängender Klagen kann gemäß § 145 ZPO angeordnet werden, wenn zwischen den Beteiligten keine persönliche oder sachliche Verbindung besteht und die Prozessführung durch Differenzen in Sachvortrag oder Beweisbedarf erheblich erschwert wird.

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Unterschiedliche Erwerbszeitpunkte, unterschiedliche Schadenshöhen und individuelle Kausalitätsfragen rechtfertigen eine eigenständige Verfahrensführung, soweit dadurch die Effizienz und Übersichtlichkeit des Prozesses gefördert werden.

3

Die Möglichkeit unterschiedlicher Verfahrensverläufe (Teilvergleiche, Teilunterbrechungen, Klagerücknahmen) und die dadurch entstehende Erschwernis bei Entscheidungs- und Kostenfragen kann die Anordnung von getrennten Verfahren sachgerecht machen.

4

Auch wenn eine Aussetzung nach § 8 KapMuG in Betracht steht, kann eine frühzeitige Trennung zur Reduktion von Umstellungsaufwand und organisatorischen Reibungsverlusten für alle Beteiligten geboten sein.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 145 ZPO§ 8 KapMuG

Tenor

Die Verfahren in Richtung der Klageparteien zu 2) bis 16) werden jeweils einzeln abgetrennt. Das Verfahren der Klagepartei zu 1) behält das vorhandene Geschäftszeichen. Die Verfahren der Klageparteien zu 2) bis 16) werden jeweils neu angelegt und erhalten jeweils ein eigenes, neues Geschäftszeichen.

Gründe

1

Die Klageparteien tragen sämtlich vor, Aktien der … erworben zuhaben. Sie machen gegen die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schadensersatz gem. § 826 BGB wegen nach Auffassung der Kläger fehlerhafter Erteilung von uneingeschränkten Testaten für die Jahresabschlüsse der … von (spätestens) 2015 bis 2018 geltend.

2

Es besteht keine persönliche oder sachliche Verbindung unter den Klageparteien, es handelt sich um institutionelle Anlageunternehmen. Der Klagevortrag unterscheidet sich hinsichtlich des jeweiligen Erwerbszeitpunkts der streitgegenständlichen Aktien und des Schadens.

3

Mit Verfügung vom 23.01.2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass aus prozessökonomischen Gründen eine Auftrennung erwogen wird. Die Parteivertreter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die Stellungnahmen der Parteivertreter wird Bezug genommen.

4

Die Trennung erfolgt gemäß § 145 ZPO. Die Trennung ist sachgerecht im Interesse einer zügigen und übersichtlichen Prozessführung. Die Erfahrung der auf Bank- und Kapitalanlagesachen spezialisierten Kammer zeigt, dass im Laufe des Verfahrens an vielen Punkten zusätzliche individuelle, für die Klageparteien jeweils verschiedene Rechts- und Sachverhaltsfragen auftreten können. Dies kann beispielsweise die Höhe des Schadens und die Kausalität betreffen. Häufig kann hier eine Beweisaufnahme oder eine Anhörung notwendig werden.

5

Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um eine Vielzahl von Transaktionen der einzelnen Klageparteien handelt und die einzelnen Streitwerte erheblich sind.

6

Auch im übrigen kann es zu unterschiedlichen Verfahrensverläufen kommen, es können Teilvergleiche und Teilunterbrechungen eintreten, einzelne Klageparteien können die Klage zurücknehmen. Bereits kleinere Abweichungen im Prozessverlauf können zu einer erheblichen Erschwernis der Prozessführung führen und allein die Kostenentscheidung gravierend erschweren.

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Es wird nicht verkannt, dass solche Erschwernisse im jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher feststehen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine (einheitliche) Aussetzung nach § 8 KapMuG im Raum steht, wobei auch hier vorab alle Erwerbsvorgänge zu prüfen sind. Um den Umstellungsaufwand und die Reibungsverluste für alle Beteiligten gering zu halten empfiehlt sich jedoch eine frühzeitige Verfahrenstrennung.

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Die Nachteile für die Parteien wurden abgewogen. Hierzu zählen neben höheren Kosten auch der größere Aufwand für das Lesen und Erstellen der Schriftsätze, die Organisation der Akten und Sachkosten. Diese Nachteile werden jedoch durch den Vorteil einer effizienten Prozessführung, die gerade auch im Sinne der Parteien sein dürfte, aufgewogen.