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LG·34 OH 26984/13·21.08.2024

Berichtigungsbeschluss aufgrund Rechenfehlers – unbegründete sofortige Beschwerde

ZivilrechtKostenrechtAnwaltsvergütung/RVGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten 1–3 gegen einen Berichtigungsbeschluss ist nicht begründet. Das Gericht berichtigte den festgesetzten Betrag wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers nach § 319 ZPO. Zur Begründung stellte es fest, dass Zahlungen der Beklagten 1 und 3 auf die Gesamtschuld wirken und nach § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 RVG anzurechnen sind, sodass nur ein Restbetrag von Beklagten 2 offen blieb.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Berichtigung des Festsetzungsbetrags als unbegründet verworfen; Berichtigung wegen offensichtlichen Rechenfehlers vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Rechenfehler im Sinne des § 319 ZPO rechtfertigt die berichtigende Änderung eines Beschlusses hinsichtlich des festgesetzten Betrags.

2

Die sofortige Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO wird nicht stattgegeben, wenn die angefochtene Entscheidung wegen fehlender relevanter Einwendungen in rechtlicher Hinsicht zutreffend ist.

3

Nach § 7 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt gegenüber jedem Auftraggeber die Vergütung verlangen, die dieser als Alleinauftraggeber schulden würde; Zahlungen eines Gesamtschuldners auf die Gesamtschuld wirken jedoch zugunsten aller Gesamtschuldner.

4

Zahlungen, die die jeweilige Einzelschuld und die Gesamtschuld übersteigen, sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Einzelschuld anzurechnen, sodass verbleibende offene Beträge nur von den jeweiligen Einzelschuldnern zu tragen sind.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1, § 572 Abs. 1§ 572 Abs. 1 ZPO§ 319 ZPO§ 7 Abs. 2 RVG§ 7 RVG§ 11 Abs. 1 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

LG München I, Bes, vom 2024-06-26, – 34 OH 26984/13

Tenor

1. Der Beschluss vom 26.06.2024 wird dahingehend berichtigt, dass anstatt eines Betrags i.H.v. … € ein Betrag i.H.v. … € festgesetzt wird.

2. Der sofortigen Beschwerde Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1-3 gegen den Beschluss vom 26.06.2024 (Bl. 774/777 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

1. Der Festsetzungsbetrag war wie obenstehend zu berichtigen; es liegt ein offensichtlicher Rechenfehler i.S.d. § 319 ZPO vor.

2

2. Der sofortigen Beschwerde wird aus dem in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

3

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

4

Das Gesamtschuldverhältnis betrifft nur einen Teilbetrag der insgesamt angefallenen Anwaltsvergütung (NK-GK/Klaus Winkler, 3. Aufl. 2021, RVG § 7 Rn. 8, beck-online). Dies ist Konsequenz des § 7 Abs. 2 RVG. Für eine gesamtschuldnerische Haftung nur des Beklagten zu 3 mit der Beklagten zu 2 besteht kein Raum. Nach hiesiger Auffassung sind die Auftraggeber entweder nur alle gemeinsam Gesamtschuldner oder nur Einzelschuldner, auch dies als Folge des § 7 Abs. 2 RVG.

5

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1-3 hat mit Schreiben vom … (Bl. 771/773 d.A.) mitgeteilt, dass die Zahlungen durch die Beklagten zu 1 und zu 3 erfolgt sind. Die Beklagten zu 1 und zu 3 haben sich durch diese Zahlungen von ihren als Einzelschuldner geschuldeten Beträgen befreit (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, RVG § 7 Rn. 22, beck-online).

6

Da die Zahlung eines Gesamtschuldners auf die Gesamtschuld (hier also den gesamtschuldnerisch geschuldeten Teilbetrag) sich zugunsten aller Gesamtschuldner auswirkt, haben die Beklagten zu 1 und zu 3 mit ihren Zahlungen auch alle drei Beklagten (bzw. Auftraggeber) von dem als Gesamtschuldner geschuldeten Betrag befreit.

7

Tatsächlich übersteigen die von den Beklagten zu 1 und zu 3 gezahlten Beträge die Summe der von den Beklagten zu 1 und zu 3 jeweils als Einzelschuldner geschuldeten Beträge und der Gesamtschuld. Der überschießende Betrag wurde sodann aufgrund des § 11 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Einzelschuld der Beklagten angerechnet.

8

Zwar kann der Rechtsanwalt von jedem Auftraggeber die Vergütung verlangen, die ein Auftraggeber schulden würde, wenn der Anwalt nur für diesen Auftraggeber geworden wäre, § 7 Abs. 2 S. 1 RVG. Aus § 7 Abs. 2 S. 2 RVG folgt jedoch, dass Zahlungen auf die Gesamtschuld sich dahingehend auswirken, dass der Anwalt diese auf die nach § 7 Abs. 2. S. 1 RVG geschuldete Vergütung anzurechnen hat. Er kann daher auch nur so lange den gesamten gem. § 7 Abs. 2. S. 1 RVG geschuldeten Betrag von einem Auftraggeber verlangen, wie nicht ein anderer Auftraggeber auf den gesamtschuldnerisch geschuldeten Anteil gezahlt hat.

9

Da infolge der Zahlungen nur noch ein von der Beklagten zu 2 als Einzelschuldnerin geschuldeter Betrag offen ist, war eine Festsetzung gegenüber dem Beklagten zu 3 abzulehnen.