Berichtigungsbeschluss aufgrund Rechenfehlers – unbegründete sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten 1–3 gegen einen Berichtigungsbeschluss ist nicht begründet. Das Gericht berichtigte den festgesetzten Betrag wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers nach § 319 ZPO. Zur Begründung stellte es fest, dass Zahlungen der Beklagten 1 und 3 auf die Gesamtschuld wirken und nach § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 RVG anzurechnen sind, sodass nur ein Restbetrag von Beklagten 2 offen blieb.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Berichtigung des Festsetzungsbetrags als unbegründet verworfen; Berichtigung wegen offensichtlichen Rechenfehlers vorgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Rechenfehler im Sinne des § 319 ZPO rechtfertigt die berichtigende Änderung eines Beschlusses hinsichtlich des festgesetzten Betrags.
Die sofortige Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO wird nicht stattgegeben, wenn die angefochtene Entscheidung wegen fehlender relevanter Einwendungen in rechtlicher Hinsicht zutreffend ist.
Nach § 7 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt gegenüber jedem Auftraggeber die Vergütung verlangen, die dieser als Alleinauftraggeber schulden würde; Zahlungen eines Gesamtschuldners auf die Gesamtschuld wirken jedoch zugunsten aller Gesamtschuldner.
Zahlungen, die die jeweilige Einzelschuld und die Gesamtschuld übersteigen, sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Einzelschuld anzurechnen, sodass verbleibende offene Beträge nur von den jeweiligen Einzelschuldnern zu tragen sind.
Vorinstanzen
LG München I, Bes, vom 2024-06-26, – 34 OH 26984/13
Tenor
1. Der Beschluss vom 26.06.2024 wird dahingehend berichtigt, dass anstatt eines Betrags i.H.v. … € ein Betrag i.H.v. … € festgesetzt wird.
2. Der sofortigen Beschwerde Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1-3 gegen den Beschluss vom 26.06.2024 (Bl. 774/777 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
1. Der Festsetzungsbetrag war wie obenstehend zu berichtigen; es liegt ein offensichtlicher Rechenfehler i.S.d. § 319 ZPO vor.
2. Der sofortigen Beschwerde wird aus dem in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Das Gesamtschuldverhältnis betrifft nur einen Teilbetrag der insgesamt angefallenen Anwaltsvergütung (NK-GK/Klaus Winkler, 3. Aufl. 2021, RVG § 7 Rn. 8, beck-online). Dies ist Konsequenz des § 7 Abs. 2 RVG. Für eine gesamtschuldnerische Haftung nur des Beklagten zu 3 mit der Beklagten zu 2 besteht kein Raum. Nach hiesiger Auffassung sind die Auftraggeber entweder nur alle gemeinsam Gesamtschuldner oder nur Einzelschuldner, auch dies als Folge des § 7 Abs. 2 RVG.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1-3 hat mit Schreiben vom … (Bl. 771/773 d.A.) mitgeteilt, dass die Zahlungen durch die Beklagten zu 1 und zu 3 erfolgt sind. Die Beklagten zu 1 und zu 3 haben sich durch diese Zahlungen von ihren als Einzelschuldner geschuldeten Beträgen befreit (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, RVG § 7 Rn. 22, beck-online).
Da die Zahlung eines Gesamtschuldners auf die Gesamtschuld (hier also den gesamtschuldnerisch geschuldeten Teilbetrag) sich zugunsten aller Gesamtschuldner auswirkt, haben die Beklagten zu 1 und zu 3 mit ihren Zahlungen auch alle drei Beklagten (bzw. Auftraggeber) von dem als Gesamtschuldner geschuldeten Betrag befreit.
Tatsächlich übersteigen die von den Beklagten zu 1 und zu 3 gezahlten Beträge die Summe der von den Beklagten zu 1 und zu 3 jeweils als Einzelschuldner geschuldeten Beträge und der Gesamtschuld. Der überschießende Betrag wurde sodann aufgrund des § 11 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Einzelschuld der Beklagten angerechnet.
Zwar kann der Rechtsanwalt von jedem Auftraggeber die Vergütung verlangen, die ein Auftraggeber schulden würde, wenn der Anwalt nur für diesen Auftraggeber geworden wäre, § 7 Abs. 2 S. 1 RVG. Aus § 7 Abs. 2 S. 2 RVG folgt jedoch, dass Zahlungen auf die Gesamtschuld sich dahingehend auswirken, dass der Anwalt diese auf die nach § 7 Abs. 2. S. 1 RVG geschuldete Vergütung anzurechnen hat. Er kann daher auch nur so lange den gesamten gem. § 7 Abs. 2. S. 1 RVG geschuldeten Betrag von einem Auftraggeber verlangen, wie nicht ein anderer Auftraggeber auf den gesamtschuldnerisch geschuldeten Anteil gezahlt hat.
Da infolge der Zahlungen nur noch ein von der Beklagten zu 2 als Einzelschuldnerin geschuldeter Betrag offen ist, war eine Festsetzung gegenüber dem Beklagten zu 3 abzulehnen.