Unbegründeter Berichtigungsantrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte einen Berichtigungsantrag zum Tatbestand eines Urteils und begehrte weitgehende Übernahmen schriftsätzlichen Vortrags. Das Landgericht berichtigte nur einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 319 ZPO) und wies den restlichen Antrag zurück. Das Gericht betont, dass § 313 Abs. 2 ZPO eine knappe Tatbestandsdarstellung vorsieht und schriftlicher Vortrag durch Verweis zu berücksichtigen ist. Eine allgemeine Ausweitung des Tatbestands zugunsten der Partei ist nicht geboten.
Ausgang: Berichtigungsantrag hinsichtlich eines Schreibfehlers stattgegeben, übriger Berichtigungsantrag als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO dient vorrangig der Korrektur falsch wiedergegebener Angaben aus der mündlichen Verhandlung und nicht der Ausbreitung oder Ergänzung vorbereitend gewechselter Schriftsätze.
Offensichtliche Schreibversehen sind über § 319 ZPO zu berichtigen; darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen bedürfen einer materiellen Rechtfertigung und sind nicht durch bloßen Berichtigungsantrag erzwingbar.
Nach § 313 Abs. 2 ZPO ist der Tatbestand knapp darzustellen; auf Schriftsätze, Protokolle und Unterlagen kann verwiesen werden, sodass Parteien nicht verlangen können, Verweise durch wörtliche Übernahmen zu ersetzen.
Die Berufungsinstanz bleibt bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung befugt, ist jedoch nicht an die erstinstanzliche Auswahl dessen gebunden, was dort als wesentlich für den Tatbestand angesehen wurde.
Leitsatz
Einer allgemeinen Berichtigung etwaig unvollständig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schriftsätzen bedarf es grundsätzlich nicht, weil dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2021, Az. 33 O 17533/20, wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
- Auf S. 10, erster Absatz wird der Satz „Erste duale Therapie in der 1L NSCLC, die Wirksamkeit unabhängig von Histologie und PD-L1 Status gezeigt hat“ wie folgt gefasst: „Erste duale Immuntherapie in der 1L NSCLC, die Wirksamkeit unabhängig von Histologie und PD-L1-Status gezeigt hat“.
II. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 09.04.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 02.03.2021 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist am 02.03.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag ein Endurteil erlassen worden, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vollumfänglich zurückgewiesen wurde. Das Endurteil der Kammer wurde den Antragstellervertretern am 29.03.2021 und den Antragsgegnervertretern bereits am 26.03.2021 zugestellt (bei Bl. 197/229 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 09.04.2021, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 02.03.2021 gemäß § 320 ZPO beantragt.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 hat die Antragsgegnerin zum Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragstellerin Stellung genommen.
II.
1. Soweit eine Berichtigung erfolgte, geschah dies wegen Vorliegens eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO).
2. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Dieser ist zwar gemäß § 320 Absatz 1 ZPO zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet.
a. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Zweck und Bedeutung des § 320 ZPO liegen deshalb im Wesentlichen darin, falsch wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das Urteil insoweit - jedenfalls wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes enthält - gemäß § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten würde (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 320 Rdnr. 1 sowie § 314 Rdnr. 2 und 4).
Einer allgemeinen Berichtigung etwaig unvollständig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schriftsätzen bedarf es daher grundsätzlich nicht, weil dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. Somit können die Parteien im Wege des Tatbestandsberichtigungsantrags nicht verlangen, dass das zulässige Verweisen auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen aufgelöst wird, um es durch zusätzliche Angaben zu ergänzen (Musielak/Voit/Musielak, 18. Aufl. 2021, ZPO § 320 Rn. 2). Die nachfolgende Instanz ist an die erstinstanzliche Wertung der Kammer, welchen Vortrag sie als so wesentlich ansieht, dass sie ihn zum Gegenstand der knapp zu haltenden Darstellung gemäß § 313 Abs. 2 ZPO macht, und welchen Vortrag sie im unstreitigen bzw. streitigen Teil des Tatbestands darstellt, nicht gebunden.
b. Nach den vorstehenden Grundsätzen bedarf es den umfangreich beantragten Änderungen, mit denen die Antragstellerin überwiegend eine wörtliche Übernahme ihres schriftsätzlichen Vortrags oder Ergänzungen hieraus begehrt, nicht.