Wettbewerbsrechtlicher Gerichtsstand bei Veröffentlichungen im Internet
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen einen auf Instagram veröffentlichten Beitrag der Beklagten und beantragen die Zulässigkeit ihres Verfahrens am Landgericht München I. Die zentrale Frage ist, welches Gericht nach § 14 Abs. 2 UWG örtlich zuständig ist. Das Landgericht erklärt sich nach § 281 ZPO für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Gericht am Wohnsitz der Beklagten (Leipzig). Erwogen wird zudem die Konzentrationsermächtigung nach § 14 Abs. 3 UWG.
Ausgang: LG München I erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Landgericht Leipzig
Abstrakte Rechtssätze
Bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen aus im Internet abrufbaren Beiträgen bestimmt sich der örtliche Gerichtsstand nach § 14 Abs. 2 UWG.
Für die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG ist der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich.
Das angegangene Gericht hat auf Antrag nach § 281 Abs. 1 ZPO die örtliche Unzuständigkeit festzustellen und den Rechtsstreit an das nach § 14 UWG zuständige Gericht zu verweisen.
§ 14 Abs. 3 UWG ermöglicht Regelungen zur Konzentration von Verfahren, die die Zuständigkeit innerhalb eines Bundeslandes beeinflussen können.
Leitsatz
Werden lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, die auf einem Beitrag auf Instagram beruhen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach § 14 Abs. 2 UWG. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Für die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG ist allein der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Landgericht München I erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kläger an das Landgericht Leipzig verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 und 3 Nr. 1 UWG n.F. ist für Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, im Falle von Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien das Gericht zuständig, in denen der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Streitfall wenden sich die Kläger gegen einen auf Instagram abrufbaren Beitrag der Beklagten und hat die Beklagte ihren – nach der Gesetzesneufassung allein maßgeblichen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 14 Rdnr. 11 und 13) – Wohnsitz in Leipzig. Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Kläger hin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Leipzig zu verweisen (zur Konzentrationsermächtigung nach § 14 Abs. 3 UWG für Sachsen vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 14 Rdnr. 23).