Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein und beanstandete, ihm seien die Entscheidungsgründe vorenthalten worden. Das Landgericht stellte fest, die Beschlüsse seien mit Gründen in der Akte und an den bevollmächtigten Anwalt gelangt; der Beklagte machte das Gegenteil nicht glaubhaft. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da die PKH-Ablehnung mangels substantiierten Nachweises der Mittelherkunft zu Recht erfolgte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen PKH-Ablehnung als unbegründet zurückgewiesen; Ablehnung der PKH bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist in jedem Verfahren gesondert zu beantragen und die für ihre Bewilligung erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
Wird ein Beschluss mit Gründen erlassen, trifft den Beschwerdeführer die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, wenn er geltend macht, die Gründe seien ihm nicht zugegangen.
Eine Vollmacht, die die Entgegennahme von Zustellungen und Mitteilungen umfasst, berechtigt den Bevollmächtigten zur Entgegennahme von Beschlüssen; das Verhalten des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Mandanten liegt in dessen Sphäre und berührt nicht die Wirksamkeit der Zustellung.
Die bloße Behauptung, Glaubhaftmachungsmittel lägen vor oder stünden auf einem anderen Konto, genügt nicht; auf gerichtliche Aufforderung sind Herkunft und Vorliegen der Mittel substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
AG München, Bes, vom 2024-01-17, – 154 C 10183/23
AG München, Bes, vom 2023-11-30, – 154 C 10183/23
AG München, vom --, – 154 C 10183/23
Leitsatz
Prozesskostenhilfe ist in jedem Verfahren gesondert zu beantragen und glaubhaft zu machen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.11.2023 in Verbindung mit dem Beschluss vom 08.12.2023, Az. 154 C 10183/23, wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Die subjektiven Voraussetzungen der Bewilligung von PKH lägen vor, was das OLG bei gleicher Sachlage in einem anderen Verfahren bereits bestätigt habe. Die Gründe des Beschlusses vom 30.11.2023 würden ihm vorenthalten. Seinem Vertreter im Haupsacheverfahren, der für das Tätigwerden im PKH-Verfahren von ihm nicht beauftragt worden sei, sei seiner Kenntnis nach der Beschluss vom 30.11.2023 ohne Gründe zugegangen.
Die Beschlüsse vom 30.11.2023 und vom 08.12.2023 sind in der Gerichtsakte mit Gründen versehen.
Ausweislich der in Anlage zu Bl. 33 der Hauptakte überreichten Vollmacht des Beklagtenvertreters, Rechtsanwalt M. T., erstreckt sich diese auf „alle Verfahren in allen Instanzen“ und insbesondere gem. ihrer Ziff. 6 auf die „Entgegennahme und Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen“.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 30.11.2023 und vom 08.12.2023 wurden ausweislich der zugehörigen Verfügungen vom 30.11.2023 formlos und vom 08.12.2023 förmlich an den Beklagtenvertreter hinausgegeben. Eine Zustellung des Beschlusses vom 30.11.2023 “ohne Gründe“ erfolgte ausweislich der Verfügung vom 30.11.2023 nur an die Klägervertreter als Prozessgegner des Beklagten.
Das Beschwerdegericht hat dem Beklagten persönlich am 23.01.2024 (Stempel auf Eingang v. Bekl. v. 13.01.2024) die Beschlüsse vom 30.11.2023 und vom 08.12.2023 nochmals (vollständig) zustellen lassen.
II.
Die Beschlüsse vom 30.11.2023 und vom 08.12.2023 wurden ausweislich der Gerichtsakte mit Gründen versehen gefasst. Die vom Beklagten zu nicht begründeten Beschlüssen herangezogene Rechtsprechung ist daher schon nicht einschlägig. Es ist etwas anderes, ob überhaupt keine Gründe angegeben werden, oder ob die Gründe (zunächst) nicht zugehen. Es ist allerdings aus der Akte auch nicht ersichtlich, dass bei der Hinausgabe der Beschlüsse vom 30.11.2023 und vom 08.12.2023 an den Beklagtenvertreter die Gründe gefehlt haben sollen. Hierzu hat der Beklagte auch keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt.
Der Beklagtenvertreter war ausweislich seiner Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen auch befugt. Dass er den erhaltenen PKH-Ablehnungsbeschluss dem Beklagten nicht in Abschrift übermittelt oder wenigstens vorgezeigt haben soll, so dass der Beklagte sich demgegenüber auf Hörensagen berufen muss, liegt nicht in der Sphäre des Gerichts und kann sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auswirken.
Die Ablehnung der PKH im hiesigen Verfahren ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die PKH ist in jedem Verfahren gesondert zu beantragen und glaubhaft zu machen. Der Beklagte hat insbesondere auf Anfrage des Gerichts nicht die angeforderten Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt (und – ohne dass es darauf noch ankäme – auch nicht dargetan, woher die „Mittel stammen“, denn dass diese von einem anderen Konto entnommen wurden erklärt nicht die Herkunft der Mittel).