Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren – Klageerhebungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Kostenersatz im selbständigen Beweisverfahren. Zentrale Frage war, ob nach §494a Abs.2 ZPO eine Kostenentscheidung möglich ist, obwohl keine Beweiserhebung bzw. kein Beweisergebnis vorliegt. Das LG hält dies für möglich und verurteilt den Antragsteller zur Erstattung der der Antragsgegnerin entstandenen Kosten, weil er nach Setzung einer Klageerhebungsfrist keine Klage erhoben hat.
Ausgang: Antrag der Antragsgegnerin auf Kostenerstattung gegen den Antragsteller nach §494a Abs.2 ZPO stattgegeben; Antragsteller trägt Kosten wegen unterlassener Klageerhebung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenentscheidung nach §494a Abs.2 ZPO ist auch dann zulässig, wenn im selbständigen Beweisverfahren keine Beweiserhebung stattgefunden hat oder kein Beweisergebnis vorliegt.
Im selbständigen Beweisverfahren findet kein Kostenausgleich nach §§91 ff. ZPO statt, da es an einer streitigen Entscheidung und damit an einer obsiegenden bzw. unterliegenden Partei fehlt.
Von der Regel des fehlenden Kostenausgleichs kann abgewichen werden, insbesondere bei Unzulässigkeit des Antrags.
Setzt das Gericht dem Antragsteller gemäß §494a Abs.1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung und bleibt eine Klage aus, trifft den Antragsteller nach §494a Abs.2 ZPO die Kostentragung für im Beweisverfahren entstandene Aufwendungen.
Leitsatz
Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO zu Gunsten des Antragstellers ist auch dann möglich, wenn im selbstständigen Beweisverfahren kein Beweis erhoben wurde bzw. kein Beweisergebnis vorliegt. (Rn. 3 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antragsteller hat die der Antragsgegnerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 494 a Absatz 2 ZPO.
Das vorliegende Beweisverfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.02.2021, als eine Beweiserhebung rechtskräftig abgelehnt wurde, beendet.
Eine Kostenentscheidung kam in diesem Beschluss nicht in Betracht, als ein Kostenausgleich entsprechend §§ 91 ff. ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfindet, da es insoweit zu keiner Streitentscheidung kommt und das Verfahren keine obsiegende oder unterliegende Partei kennt.
Anders gilt nur bei einem unzulässigen Antrag.
Der vorliegende Antrag war jedoch nicht unzulässig.
Vielmehr wurde nur das fehlende rechtliche Interesse gemäß § 485 Absatz 2 ZPO verneint.
Auf entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hin wurde dem Antragsteller Frist zur Klageerhebung gemäß § 494 a Absatz 1 ZPO gesetzt.
Dies war vorliegend auch möglich, nachdem das Beweisverfahren in jedem Falle beendet war.
Nachdem eine entsprechende Klageerhebung nicht erfolgte, war dem Antragsteller die entsprechende Kostenpflicht zu überbürden.