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LG·31 OH 98/20·09.03.2021

Streitwertneufestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzte im selbstständigen Beweisverfahren den Streitwert durch Beschluss vom 09.03.2021 neu auf 137.500,00 € fest. Zur Begründung verweist der Beschluss auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 05.03.2021. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Streitwertentscheidung über die Bemessung des Prozesswerts.

Ausgang: Antrag auf Neufestsetzung des Streitwerts im selbstständigen Beweisverfahren wurde durch Beschluss auf 137.500,00 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Neufestsetzung des Streitwerts in einem selbstständigen Beweisverfahren erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gerichts.

2

Das Gericht kann seine Begründung zur Streitwertfestsetzung auf einen zutreffenden Schriftsatz einer Verfahrenspartei verweisen, sofern dieser die maßgeblichen Feststellungen enthält.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt den maßgeblichen Wert für Gebühren- und Kostenermittlung und ist dem Verfahren als verfahrensrechtliche Entscheidung zuzuordnen.

Relevante Normen
§ ZPO § 130 a

Tenor

Der Streitwert wird neu festgesetzt auf 137.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die zutreffende Darstellung im Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 05.03.2021 wird verwiesen.