Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten 3,0-Liter-Motor (hier: Porsche Cayenne 3.0 TDI)
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines gebrauchten Porsche Cayenne 3.0 TDI verlangt Schadensersatz wegen einer angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Gericht prüft, ob ein deliktischer Anspruch nach § 826 BGB besteht. Die Klage wird abgewiesen, weil kein verpflichtender KBA‑Rückruf vorliegt und es an dem für § 826 erforderlichen sittenwidrigen Vorsatz fehlt; pauschale Verweise auf Konzernmodelle sind nicht ausreichend konkret.
Ausgang: Klage wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtung im 3,0‑Liter‑Motor abgewiesen; §826‑Anspruch nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB setzt vorsätzlich sittenwidriges Verhalten voraus; bloße umstrittene Rechtsanwendung oder Auslegungsfehler der Herstellerorgane begründen keinen solchen Anspruch.
Das Ausbleiben eines verpflichtenden Rückrufs durch das Kraftfahrt‑Bundesamt erlaubt keinen Rückschluss auf eine unzulässige Motorenkonfiguration eines konkreten Fahrzeugs.
Die bloße Annahme einer in die Motorsteuerung integrierten Thermofenster‑Funktion begründet ohne Nachweis subjektiver Schädigungsabsicht keine Haftung nach § 826 BGB.
Bei Vorwürfen aufgrund von Produktproblemen in mehreren Modellen müssen konkrete Anknüpfungstatsachen zum streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen werden; allgemein gehaltene oder konzernbezogene Hinweise genügen nicht zur Begründung einer Beweisaufnahme.
Leitsatz
Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; BeckRS 2022, 21374; BeckRS 2022, 19714; OLG Bamberg BeckRS 2022, 33515; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18804; BeckRS 2022, 18875; BeckRS 2022, 28198; BeckRS 2022, 34469; BeckRS 2021, 52024; BeckRS 2022, 21228; BeckRS 2022, 23106; BeckRS 2022, 18807; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 21211; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz)
Ist ein Fahrzeug nicht von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen, können keine Rückschlüsse auf eine unzulässige Konfiguration des Motors des Fahrzeugs gezogen werden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Im Hinblick auf das Thermofenster kann aus einer möglicherweisen fehlerhaften Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Herstellerin kein Rückschluss auf jedenfalls subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Herstellerin gezogen werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 29.949,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des Kaufs eines mit einem von der Beklagten hergestellten und entwickelten Motor ausgestatteten Gebrauchtfahrzeugs durch den Kläger.
Am 18.12.2018 erwarb der Kläger von einer privaten Verkäuferin einen PKW Porsche Cayenne 3.0 TDI (Euro5) mit einem Kilometerstand von 90.000 zum Preis von 35.500,00 Euro. Am 16.03.2022 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 137.919 Kilometern auf.
Der Kläger behauptet, der Motor des Fahrzeugs sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die bewirke, dass der tatsächliche NOx-Ausstoß des Fahrzeugs wesentlich höher sei, dals es der Typgenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) zugrunde liege.
Der Kläger meint, ihm stünde daher ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte sei zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 27.444,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Oktober 2021 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Porsche vom Typ Cayenne 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Porsche vom Typ Cayenne 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … resultieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. EUR 2.434,74 freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, das klägerische Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Sie meint, es bestünden ihr gegenüber keine klägerischen Ansprüche.
Das Gericht hat in Vertretung des Klägers dessen Verfahrensbevollmächtigte angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 16.03.22 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein klägerischer Anspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten besteht nicht.
Das klägerische Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen. Rückschlüsse auf die Konfiguration des Motors des klägerischen Fahrzeugs können aus einer solchen Maßnahme daher hier nicht gezogen werden.
Ein in die Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs integriertes Thermofenster vermag ebenfalls keinen klägerischen Anspruch auszulösen. Dabei kann dahinstehen, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EGVO 715/2017 ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Das Gericht schließt sich dabei der Rechtsauffassung des OLG München in den Beschlüssen vom 23.01.2020 (21 U 5123/19) und 07.01.2020 (21 U 6084/19) an. Wegen „der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/715-EG kann aus einer möglicherweisen fehlerhaften Gesetzesauslegung und „Anwendung durch die Organe der Beklagten“ kein Rückschluss auf jedenfalls subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten gezogen werden.
Der weitere klägerische Vortrag zur Nutzung unzulässiger Abschaltvorrichtungen durch die Beklagte unter Hinweis auf zahlreiche Modelle des Volkswagenkonzerns ist für das hier streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers nicht hinreichend konkret um den Beweis zu erbringen, auch dieser Pkw sei von den Manipulationen erfasst oder um eine entsprechende Beweisaufnahme auszulösen.
Das Gericht folgt dabei der Auffassung des OLG München in dem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 18.01.2021, Az. 21 U 5065/20.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.