Bloßer Nichtantritt der Reise keine konkludente Rücktrittserklärung vom Reisevertrag auch angesichts der Corona-Pandemie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin trat eine gebuchte Reise nicht an und focht vor dem Landgericht ihren vermeintlichen Rücktritt vom Reisevertrag an. Zentrale Frage war, ob bloßes Nichterscheinen als konkludente Rücktrittserklärung ausreicht. Das Gericht verneint dies: Für die Auflösung des Vertrags ist eine Willenserklärung erforderlich; Nichterscheinen ist mangels erkennbaren Rücktrittswillens nicht geeignet, auch nicht vor dem Hintergrund der Corona-Situation. Zumutbar sei jedenfalls eine Mitteilung an den Veranstalter per E‑Mail oder Hotline.
Ausgang: Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen offenkundiger Erfolglosigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auflösung eines Reisevertrags setzt eine Willenserklärung des Reisenden voraus, in der dieser seinen Wunsch zum Rücktritt vom Vertrag zum Ausdruck bringt.
Ein Rücktritt kann formfrei auch konkludent erfolgen; dem bloßen Nichterscheinen des Reisenden ist jedoch nicht ohne Weiteres der Wille zur Vertragsauflösung zu unterstellen.
Das bloße Nichterscheinen kann vielfältige Ursachen haben und begründet auch im Zusammenspiel mit coronabedingten Umständen nicht automatisch einen konkludenten Rücktritt.
Dem Reisenden ist es zumutbar, den Reiseveranstalter zumindest per E‑Mail oder über eine Servicehotline über seinen Rücktritt zu informieren; eine solche Mitteilung begründet klare Kenntnis des Veranstalters.
Vorinstanzen
AG München, Endurteil, vom 2021-06-23, – 158 C 15394/20
Leitsatz
Um den Reisevertrag aufzulösen, bedarf es einer Erklärung der Reisenden, in der diese ihren Wunsch zum Ausdruck bringt, von der Durchführung des Reisevertrages Abstand zu nehmen. Zwar bedarf der Rücktritt keiner bestimmten Form und kann daher grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Allein dem Nichtantritt der Reise ist jedoch nicht der Wille einer beabsichtigten Vertragsauflösung zu unterstellen. Das bloße Nichterscheinen eines Reisenden kann vielfältige Ursachen haben. Dies gilt auch in Zusammenschau mit der zum Reisezeitpunkt vorliegenden coronabedingten Situation. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.06.2021, Az. 158 C 15394/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
Das amtsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden.
So vermag auch die Berufungskammer im Nichtantreten der Reise keine Rücktrittserklärung der Klägerin zu sehen. Um den Reisevertrag aufzulösen, bedarf es einer Erklärung der Reisenden, in der diese ihren Wunsch zum Ausdruck bringt, von der Durchführung des Reisevertrages Abstand zu nehmen. Zwar bedarf der Rücktritt keiner bestimmten Form und kann daher grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Allein dem Nichtantritt der Reise ist jedoch nicht der Wille einer beabsichtigten Vertragsauflösung zu unterstellen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, kann das bloße Nichterscheinen eines Reisenden vielfältige Ursachen haben. Dies gilt auch in Zusammenschau mit der Situation, die zum Reisezeitpunkt coronabedingt vorlag.
Es ist dem Reisenden zudem ohne weiteres zumutbar, sich zumindest per E-Mail oder z. B. über eine Servicehotline an den Reiseveranstalter zu wenden, um diesen von seinem Rücktritt in Kenntnis zu setzen.
Bei dieser sowohl vom Amtsgericht als auch von der Berufungskammer vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich auch nicht um eine nur vom Landgericht Frankfurt vertretene Mindermeinung, worauf die Berufungsbeklagte zutreffend hinweist.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.