Themis
Anmelden
LG·30 O 12245/24·06.02.2026

Diktatversehen, Schreibversehen, offensichtlicher Fehler, Berichtigung, Abschrift, Urkundsbeamtin, Vorsitzender Richter

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigt das Endurteil vom 10.07.2025 in den Entscheidungsgründen wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens nach § 319 ZPO. Konkret wird die Formulierung 'vollumfänglich' in 'überwiegend' geändert und eine Zahlenangabe von 7.223,46 Euro auf 6.973,56 Euro berichtigt. Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen nach Anhörung der Parteien. Es handelt sich um eine formelle Korrektur, die den Tenor nicht materiell ändert.

Ausgang: Endurteil vom 10.07.2025 in den Entscheidungsgründen von Amts wegen wegen offensichtlicher Schreib- und Zahlenfehler berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in den Entscheidungsgründen eines Urteils kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann von Amts wegen erfolgen, das Gericht hat die Parteien zuvor anzuhören.

3

Berichtigungsfähig sind insbesondere offenkundige Fehler in Formulierungen und Zahlenangaben, soweit sie den erkennbaren Willen des Gerichts klarstellen.

4

Die Berichtigung darf nicht dazu dienen, den Inhalt des Urteils inhaltlich zu ändern; sie ist auf die Beseitigung offensichtlicher Schreib-, Diktat- oder Rechenfehler beschränkt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2025-11-19, – 15 U 2525/25 Rae e

LG München I, Endurteil, vom 2025-07-10, – 30 O 12245/24

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 30. Zivilkammer – vom 10.07.2025 wird in den Entscheidungsgründen nach Anhörung der Parteien von Amts wegen wie folgt berichtigt:

- im ersten Satz der Entscheidungsgründe muss es heißen „überwiegend“ statt „vollumfänglich“,

- direkt unter Ziffer I der Entscheidungsgründe, unmittelbar vor Ziffer 1, muss es heißen „in Höhe von 6.973,56 Euro“ anstelle von „in Höhe von 7.223,46 Euro“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.