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LG·3 StVK 428/23·01.08.2024

Erledigung von Anträgen nach §§ 109 ff. StVollzG bei Verlegung

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Inhaftierte beantragte nach §§ 109 ff. StVollzG die gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe einer bei der Habe befindlichen Kaffeemaschine und Ersatz als Härteausgleich. Das LG stellte fest, dass die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt das Begehren in der Hauptsache erledigt, da die ursprüngliche JVA nicht mehr zuständig ist und kein Rehabilitations- oder Wiederholungsinteresse besteht. Deshalb wurde über Kosten nicht entschieden.

Ausgang: Antrag in der Hauptsache durch Verlegung des Antragstellers als erledigt erklärt; keine Kostenentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlegung des Antragstellers in eine andere Justizvollzugsanstalt führt zur Erledigung eines nach §§ 109 ff. StVollzG gerichteten Begehren, soweit die bisherige Anstaltsverwaltung nicht mehr mit der Sache befasst ist.

2

Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich, wenn der beantragte verwaltungsinterne Erfolg durch Verlegung oder sonstige Umstände objektiv erreicht oder erledigt ist.

3

Fehlen Anhaltspunkte für Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr oder Amtshaftungsansprüche, rechtfertigt dies die Feststellung der materiellen Erledigung des Antrags.

4

Bei Hauptsacheerledigung in Strafvollzugssachen kann eine Kostenentscheidung entbehrlich sein; insoweit kann das Entstehen einer Gerichtsgebühr nach der Anlage zum GKG ausbleiben, wenn keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten entstanden sind.

Relevante Normen
§ StVollzG § 109, § 110, § 115 Abs. 3§ 109 ff. StVollzG§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG

Leitsatz

Die Verlegung des Antragstellers iSv §§ 109 ff. StVollzG in eine andere JVA führt zur Erledigung seines Begehrens. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.07.2023 ist in der Hauptsache erledigt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befand sich 2023 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt L. und aktuell seit 17.08.2023 in der Justizvollzugsanstalt S.. Strafende ist für den 16.04.2025 vorgemerkt.

2

Mit Schreiben vom 03.07.2023, hier eingegangen am 06.07.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Er begehrte die Verpflichtung der JVA, den am 17.03.2023 gestellten Antrag auf Herausgabe der bei seiner Habe befindlichen Kaffeemaschine zu verbescheiden und dem Antragsteller als Härteausgleich die Kaffeemaschine bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auszuhändigen.

3

Die JVA L. nahm unter dem 15.09.2023 dahingehend Stellung, dass die Anträge unzulässig, jedenfalls unbegründet sein. Es fehle an einer unterlassenen Maßnahme ihrerseits sowie am Rechtsschutzbedürfnis. Der Herausgabeantrag sei verbeschieden worden und im Übrigen durch die Verlegung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt S. erledigt.

4

Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde der Antragsteller auf den Gesichtspunkt Erledigung bzw., soweit der Verpflichtung noch nicht nachgekommen worden sei, die Möglichkeit eines Verweisungsantrags hingewiesen. Mit Schreiben vom 27.05.2024 erklärte der Antragsteller die Angelegenheit für erledigt.

II.

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S. in der Hauptsache erledigt. Die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S. führt vorliegend zu Erledigung, da die Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht mehr befasst ist. Im Übrigen sind weder ein Rehabilitationsinteresse noch Wiederholungsgefahr ersichtlich noch Anhaltspunkte für Amtshaftungsansprüche erkennbar.

6

Eine Kostenentscheidung ist trotz der Regelung in § 121 Absatz 2 Satz 2 StVollzG nicht veranlasst.

7

Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden; die Anlage zum GKG enthält für den Fall der Hauptsacheerledigung in Strafvollzugssachen keinen Gebührentatbestand.

8

Gerichtliche Auslagen sind nicht angefallen.

9

Außergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller ersichtlich nicht entstanden.

10

Da keine Kostenentscheidung ergeht, bedarf es auch einer Festsetzung des Gegenstandswertes nicht.