Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Traunstein berichtigte sein Endurteil vom 02.11.2022 und änderte auf Seite 5, Ziff. 11.1.2 das dort genannte BGH-Aktenzeichen von VI ZR 260/19 zu VI ZR 260/10. Die Korrektur erfolgte als Berichtigungsbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO). Materielle Entscheidungsinhalte bleiben unberührt. Die Berichtigung dient der formalen Richtigstellung der Zitation.
Ausgang: Berichtigung des angegebenen BGH-Aktenzeichens wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Schreib- oder Rechenversehen im Urteil vorliegt.
Die Berichtigung kann sich auf fehlerhafte Zitierungen, insbesondere die Angabe eines falschen Aktenzeichens, beziehen, sofern der Fehler für jedermann sofort erkennbar ist.
Die formale Berichtigung eines offensichtlichen Versehens ändert nicht die materiellen Entscheidungsgründe des Urteils und berührt die Rechtskraft der Entscheidung nicht.
Ein Berichtigungsantrag ist dann zu stattgeben, wenn das Gericht feststellt, dass es sich um ein klares Abweichungs- oder Schreibversehen handelt, das offensichtlich korrigierbar ist.
Vorinstanzen
AG Mühldorf, vom --, – 1 C 732/20
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein – 3. Zivilkammer – vom 02.11.2022 wird auf Seite 5, Ziffer 11.1 .2, dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen des dort aufgeführten BGH-Urteils vom 07.06.2011 anstatt VI ZR 260/19 richtig lautet: VI ZR 260/10
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, S. 319 ZPO.