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LG·3 s 994/22·02.02.2023

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Traunstein berichtigte sein Endurteil vom 02.11.2022 und änderte auf Seite 5, Ziff. 11.1.2 das dort genannte BGH-Aktenzeichen von VI ZR 260/19 zu VI ZR 260/10. Die Korrektur erfolgte als Berichtigungsbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO). Materielle Entscheidungsinhalte bleiben unberührt. Die Berichtigung dient der formalen Richtigstellung der Zitation.

Ausgang: Berichtigung des angegebenen BGH-Aktenzeichens wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Schreib- oder Rechenversehen im Urteil vorliegt.

2

Die Berichtigung kann sich auf fehlerhafte Zitierungen, insbesondere die Angabe eines falschen Aktenzeichens, beziehen, sofern der Fehler für jedermann sofort erkennbar ist.

3

Die formale Berichtigung eines offensichtlichen Versehens ändert nicht die materiellen Entscheidungsgründe des Urteils und berührt die Rechtskraft der Entscheidung nicht.

4

Ein Berichtigungsantrag ist dann zu stattgeben, wenn das Gericht feststellt, dass es sich um ein klares Abweichungs- oder Schreibversehen handelt, das offensichtlich korrigierbar ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1

Vorinstanzen

AG Mühldorf, vom --, – 1 C 732/20

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Traunstein – 3. Zivilkammer – vom 02.11.2022 wird auf Seite 5, Ziffer 11.1 .2, dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen des dort aufgeführten BGH-Urteils vom 07.06.2011 anstatt VI ZR 260/19 richtig lautet: VI ZR 260/10

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, S. 319 ZPO.