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LG·3 O 743/22·25.08.2022

Streitwert für Verfahren um nicht ausgeübtes Geh- und Fahrtrecht

ZivilrechtSachenrechtGrunddienstbarkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten vor dem Landgericht die Durchsetzung eines Geh- und Fahrtrechts. Das Landgericht prüfte, ob der Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Es verneinte dies, weil das Recht nach Darstellung nie ausgeübt wurde und wegen einer Hecke faktisch nicht ausgeübt werden könne. Auf Antrag wurde der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesen.

Ausgang: Landgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Klage an das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. (§ 281 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bemisst sich nach dem Streitwert; erreicht dieser die gesetzliche Grenze nicht, hat das Landgericht auf Antrag gemäß § 281 Abs. 1 ZPO sich für unzuständig zu erklären und an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.

2

Bei der Streitwertbemessung in Auseinandersetzungen über Grunddienstbarkeiten ist die tatsächliche Ausübung und die wirtschaftliche Bedeutung des dinglichen Rechts maßgeblich zu berücksichtigen.

3

Ein nie ausgeübtes Geh‑ und Fahrtrecht, dessen Ausübung faktisch nicht möglich ist, rechtfertigt regelmäßig keinen höheren Streitwert zugunsten der Zuständigkeit des Landgerichts.

4

Entscheidungen über andere dingliche Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch oder betriebsbezogene Dienstbarkeiten) sind nicht ohne Weiteres auf Streitigkeiten über unbenutzte Geh‑ und Fahrtrechte übertragbar.

Relevante Normen
§ GVG § 71 Abs. 1§ ZPO § 7§ 281 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Die Zuständigkeit des Landgerichts für einen Streit um ein nicht ausgeübtes Geh- und Fahrtrecht ist nicht gegeben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Landgericht Ansbach erklärt sich für sachlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kläger an das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf den Hilfs-Antrag der Kläger hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Von Beklagtenseite wurde gleichfalls ein Verweisungsantrag gestellt:

2

Ein Streitwert in der Zuständigkeit des Landgerichts liegt nicht vor. Die Klagepartei trägt selbst vor, dass das Geh- und Fahrtrecht zum Betreten oder Befahren des Grundstücks Fl.-Nr. … weder vom Beklagten noch von seinen Rechtsvorgängern jemals ausgeübt wurde. Das Nachbargrundstück sei zudem nicht bebaut und eine Ausübung wäre wegen einer Hecke überhaupt nicht möglich. Insoweit kann ein höherer Streitwert nicht gesehen werden. Dies entspricht der regelmäßigen Festsetzung beim Landgericht Ansbach.

3

Die Entscheidung BGH, Beschluss vom 21. Januar 2022 – V ZR 233/20 befasst sich mit einem Nißbrauch. Die Entscheidung OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 U 898/19 betrifft eine Grunddienstbarkeit gerade für den Betrieb und nicht gegen einen Betrieb.