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LG·3 HK 014399/21·25.02.2022

Unterwerfungserklärung, Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwertherabsetzung, Kosten des Rechtsstreits, Vorläufige Festsetzung, Schriftformerfordernis, Streitwertbeschlüsse, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Erfolgsaussichten der Klage, Rechtsbehelfsbelehrung, Gerichtsgebühren, Zustellung der Entscheidung, Abstraktes Schuldversprechen, Vorübergehende Unmöglichkeit, Entscheidung des Landgerichts, Anerkenntnis, Elektronische Kommunikation, Erklärung

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Klage, nachdem die Beklagte ihm nur per Telefax eine Unterwerfungserklärung übermittelt und das Original trotz Fristsetzung nicht nachgereicht hatte. Strittig war, ob die fernschriftliche Erklärung genügt und wer die Kosten zu tragen habe. Das LG verurteilte die Beklagte zur Kostentragung (§269 Abs.3 Satz3 ZPO) und setzte den Streitwert auf 36.000 € fest. Es betonte das Schriftformerfordernis (§§780,781 BGB), die Ausnahme für Kaufleute (§§350,343 HGB) und die Notwendigkeit der Originalvorlage; ein Fax ersetzt keine Urkunde.

Ausgang: Kostenentscheidung: Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt; Streitwert auf 36.000 € festgesetzt, weil das ausbleibende Original der Unterwerfungserklärung die Klage veranlasste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterwerfungserklärung als abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis unterliegt grundsätzlich der Schriftform nach §§ 780, 781 BGB; das Schriftformerfordernis entfällt jedoch bei Kaufleuten nach §§ 350, 343 HGB.

2

Die fernschriftliche Übermittlung (z. B. Telefax) begründet keine Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO; im Streitfall ist zur sicheren Durchsetzbarkeit die Vorlage des Originals erforderlich.

3

Eine Unterwerfungserklärung setzt einen hinreichend ernsthaften Unterlassungswillen voraus; hierzu gehört die Bereitschaft, die Erklärung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen; fehlt diese Bereitschaft, verliert eine fernschriftliche Erklärung ihre Wirkung.

4

Veranlasst der Schuldner durch das Unterlassen der Vorlage des Originals die Einreichung einer Klage, kann ihm nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kostentragung auferlegt werden, sofern die Klage Erfolgsaussichten hatte.

5

Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist der Streitwert nach der ursprünglich erhobenen Klage zu bemessen; spätere Herabsetzungen durch Klageänderungen bleiben im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 780, 781 BGB§ 350, 343 HGB§ 415 ff. ZPO§ 3 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert wird auf 36.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kostenausspruch beruht, nachdem die Klage zurückgenommen wurde, auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Der Kläger hat Anlass zur Einreichung der Klage gegeben.

2

Die Beklagte hatte zwar die Unterwerfungserklärung vom 09.10.2021 (Anlage K5) dem Kläger per Telefax übermittelt. Der Kläger hatte jedoch gefordert, die Erklärung im Original nachzureichen und der Beklagten hierfür mit Schreiben vom 18.10.2021 (Anlage K6) eine weitere Frist bis zum 19 25.10.2021 gesetzt. Nachdem das Original beim Kläger nicht eingegangen war, erhob dieser am 29.10.2021 Klage. Nach dem Eingang des Originals der Unterlassungserklärung beim Kläger am 02.11.2021 nahm dieser mit Schriftsatz vom 18.01.2022 die Klage zurück.

3

Die Unterwerfungserklärung bedarf zwar grundsätzlich als abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis der Schriftform gemäß §§ 780, 781 BGB. Das Schriftformerfordernis entfällt zwar, wenn der Schuldner – wie hier – Kaufmann ist, §§ 350, 343 HGB.

4

Ein hinreichend ernsthafter Unterlassungswille muss jedoch im Hinblick auf Sinn und Funktion einer Unterwerfungserklärung als eine für den Gläubiger ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbaren Verpflichtung die Bereitschaft einschließen, dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Erklärung schriftlich zu bestätigen. Kommt der Schuldner einem solchen Verlangen nicht nach, so verliert eine fernschriftliche Erklärung mangels ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 08.03.1990 – I ZR 116/88). Der BGH weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Schuldner dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Unterlassungserklärung in einer Form abzugeben hat, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten ermöglicht. Wie der Kläger zurecht hingewiesen hat, stellt ein Telefaxschreiben keine Urkunde im Sinne von §§ 415 ff. ZPO dar, sodass der Kläger im Zweifelsfall darauf angewiesen ist, die Urkunde im Original vorzulegen. Da die Beklagte jedoch innerhalb angemessener Frist das Original nicht vorgelegt hatte, hatte sie dem Kläger Anlass zur Einreichung der Klage gegeben, weshalb dem Kläger – bei hier gegebener Erfolgsaussicht der Klage – die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.

5

Aus den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Landgerichts München I – 1 HK O 6258/17 und des OLG Hamm vom 13.12.2012 – 4 U 107/12 ergibt sich nichts Abweichendes; insbesondere war dort der Schuldner offenbar nicht aufgefordert worden, eine Unterlassungserklärung im Original vorzulegen. Die Entscheidung des OLG München vom 18.05.2017 – 29 W 799/17 war nicht recherchierbar.

6

Der Streitwertbeschluss beruht auf § 3 ZPO.

7

Abweichend zu der vorläufigen Festsetzung war der Streitwert anhand der anhängig gemachten Klage zu bemessen; spätere Streitwertherabsetzungen durch Klageänderungen sind im Rahmen der Festsetzung der Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG unerheblich.