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LG·29 O 15948/25·20.04.2026

Vereinbarung von Negativzinsen für Termineinlagen als kontrollfreie Hauptpreisabrede

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rentenversicherungsträger) verlangte die Rückzahlung gezahlter Verwahrentgelte für vier Termineinlagen. Streitpunkt war, ob die Negativzinsabrede als AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und gegen das gesetzliche Leitbild verstößt. Das LG wies die Klage ab: Die Abrede sei zwar AGB, bepreise aber die vertragliche Hauptleistung „Verwahrung“ und sei daher nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfrei. Zudem sei die Klausel transparent und selbst bei unterstellter Kontrollfähigkeit nicht unangemessen, u.a. wegen professioneller Marktteilnahme und branchenüblicher Negativzinsen im damaligen Zinsumfeld.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Verwahrentgelten (Negativzinsen) für Termineinlagen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch fernmündlich vorgegebene und anschließend bestätigte Vertragsbedingungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB sein, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht ernsthaft zur Disposition gestellt werden.

2

Termineinlagen können als unregelmäßige Verwahrung mit darlehensähnlichen Elementen (§ 700 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 488 ff. BGB) zu qualifizieren sein, wenn sie der sicheren, befristeten Verwahrung und dem Liquiditätsmanagement dienen.

3

Eine Entgeltklausel, die die für den Vertrag prägende Hauptleistung (hier: sichere Verwahrung/„Parken“ von Guthaben) bepreist, stellt eine kontrollfreie Hauptpreisabrede i.S.d. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar.

4

Aus § 700 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB folgt, dass ein Verwahrentgelt für die unregelmäßige Verwahrung gesetzlich grundsätzlich vorgesehen ist und keine „gesetzlich nicht vorgesehene“ Gegenleistung des Kunden darstellt.

5

Bei Verträgen mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als professionellem Marktteilnehmer ist im Rahmen von § 307 BGB gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen besonders Rechnung zu tragen; ein Transparenzverstoß (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) setzt Unklarheit über Umfang und Tragweite der Entgeltbelastung voraus.

Relevante Normen
§ BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 3 S. 1, § 488 Abs. 1 S. 2, § 700 Abs. 1§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 69 SGB IV§ 80 SGB IV§ 217 SGB VI§ 80 – 86 SGB IV

Leitsatz

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts (Negativzins) für Termineinlagen zwischen einer Bank und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stellt eine kontrollfreie Hauptpreisabrede iSd § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. (Rn. 28 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

1

Gegenstand der Klage sind Rückforderungsansprüche hinsichtlich von der Klägerin an die Beklagte gezahlter Verwahrentgelte.

2

Die Klägerin ist ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und als solcher verpflichtet, die von ihr verwaltete Nachhaltigkeitsrücklage anzulegen. Nach §§ 69,80 SGB IV, § 217 SGB VI sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten Gelder unter anderem möglichst sicher anzulegen und eine kurzfristige Verfügbarkeit sicherstellen. Zu diesem Zweck tätigte die Klägerin Geldanlagen bei der Beklagten. Nachdem der Zinssatz für die Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank („EZB“) zwischenzeitlich von September 2019 bis Juli 2022 auf -0,5% gesunken war, erhob die Beklagte auf die Anlagen der Klägerin sogenannte Verwahrentgelte (nachfolgend auch „Negativzinsen“).

3

Im Zeitraum August – Dezember 2021 wurden zwischen den Parteien vier Finanztransaktionen über ein Volumen von insgesamt ... EUR Mio. abgeschlossen. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Verwahrung der genannten Beträge durch die Beklagte, über die Zeitdauer der Verwahrung sowie das von der Klägerin hierfür jeweils zu entrichtende Verwahrentgelt wurden telefonisch getroffen und anschließend schriftlich bestätigt.

4

Die jeweiligen Anlagen ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Insgesamt zahlte die Klägerin an die Beklagte ab dem 1. Januar 2022 Verwahrentgelte für Termineinlagen in Höhe von EUR ... . Der unterhalb der Tabelle angefügte Auszug beinhaltet die schriftliche Bestätigung, welche sich beispielhaft auf die Transaktion vom 26.08.2021 bezieht und inhaltsgleich auch in den übrigen Fällen erging.

5

Das Bundesministerium der Finanzen gab im Hinblick auf „Negativzinsen“/Verwahrentgelte in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2022 jeweils eine „Empfehlung für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement“ heraus. Adressaten der Verteilerschreiben waren „alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger“, zu denen auch die Klägerin zählte. In den jeweiligen Empfehlungen für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement vom 10.12.2018, 20.08.2019 und 08.09.2022 ist ausdrücklich vorgesehen, dass auch „marktgerechte negative Zinssätze“ zur Anwendung kommen können (Anlagen B 3- B 5).Auszugsweise lautet es in der Empfehlung für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement vom 20.08.2019:

„Sicherheit

Die Sicherheit ist ein zentraler Aspekt der Vermögensanlage. Dies gilt für jede einzelne Anlage sowie für den gesamten Bestand. Spekulative Anlagen sind unzulässig. Sicherheit sollte in der Regel auch den Substanzwerterhalt zum Ziel haben, wobei aber auch marktgerechte negative Zinssätze verbunden mit einer Abnahme des Nominalwertes zur Anwendung kommen können.“ (Anlage B 4).

6

Im März 2021 hatte das Bundesamt für soziale Sicherung als Rechtsaufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und damit auch der Klägerin, ein Rundschreiben „Geldanlagen in der Sozialversicherung, Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft“ verfasst, versandt und dort auf S. 5 ausgeführt:

„Im vierten Titel des vierten Abschnitts viertes Buch Sozialgesetzbuch (§§ 80 – 86 SGB IV) werden die Vermögensanlagevorschriften für die Sozialversicherungsträger (und ihre Verbände) geregelt. Der Fokus liegt auf der Sicherung des Vermögens. In § 80 Abs. 1 SGB IV sind die Anlagegrundsätze normiert: Sicherheit und Liquidität vor Ertrag.“

(Anlage B7)

7

In eine im Jahre 2022 veröffentlichten Anlage zum Haushaltsplan zur verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstands der Deutschen Rentenversicherung ... heißt es auf S. 47 ff.:

„2. Allgemeine Grundsätze

2.1 Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist (§ 80SGB IV). Ein angemessener Ertrag kann auch in marktgerechten negativen Zinsen bestehen.(… „(Anlage B 8).

8

In den Anlagerichtlinien und Grundsätzen für Arbeitsanweisungen der Träger der Allgemeinen Rentenversicherung als Anlage zur verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung ... mit Stand 3/2023 finden sich folgende Anweisungen:

„2. Allgemeine Grundsätze

2.1 Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage sind stets unter Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Grundsätze des § 80 SGB IV hinsichtlich Liquidität, Sicherheit und Ertrag anzulegen, wobei ein angemessener Ertrag auch in marktgerechten negativen Zinsen bestehen kann. …“ (Anlage B; Hervorhebung in sämtlichen vorstehenden Fällen jeweils durch die Unterzeichnerin)

9

Am 4. Februar 2025 entschied der BGH in vier Urteilen mit den Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23, dass Klauseln, mit denen Banken Verwahrentgelte für Sparverträge und Girokonten erhoben hatten, unwirksam sind.

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Die Klägerin ist vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten obergerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsauffassung, ihr stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der ab dem 1. Januar 2022 gezahlten Negativzinsen zu, denn ihr Fall sei vergleichbar mit einer Spareinlage bzw. einem „umgekehrten Darlehen“. Daher sei die Klägerin als Anlegerin wie eine Darlehensgeberin der Beklagten zu behandeln. Da sie der Beklagten verbindlich eine feste Summe für einen festen Zeitraum zur Verfügung stellte, hätte sie für ihre Anlage Zinsen erhalten und nicht zahlen müssen. Die Beklagte sei der Klägerin zur Rückzahlung der auf dieser Basis gezahlten Negativzinsen verpflichtet, weil die Regelungen bezüglich der Verwahrentgelte für Termineinlagen unwirksam seien. Es handele sich bei der Regelung zur Erhebung von Negativzinsen um AGB. Die von der Beklagten vorgegebenen Regelungen zur Erhebung von Negativzinsen auf Termineinlagen seien unwirksam. Die Regelungen zur Erhebung von Negativzinsen weichten in unzulässiger Weise vom gesetzlichen Leitbild ab des Darlehensvertrages ab und benachteiligten die Klägerin unangemessen. Anders als in den beiden „Kapitalanlageentscheidungen“ des BGH betreffend Tagesgeld (Az. XI ZR 161/23, Rn. 38) und Spareinlagen (Az. XI ZR 183/23, Rn. 45) ergäbe sich die Unwirksamkeit der Regelung zu Erhebung von Negativzinsen aufgrund des Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei sei die hier streitgegenständliche Anlageform nicht etwa – wie von der Gegenseite angenommen – als Vertrag sui generis einzustufen, sondern unterfalle als befristete Einlage (sog. Termineinlage) dem Darlehensrecht. Die Erhebung von Negativzinsen auf Termineinlagen weiche vom gesetzlichen Leitbild der § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und zudem hilfsweise auch von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung ab und sei daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der eigentliche Vertragszweck Kapitalerhalt bzw. -mehrung der Anlage werde durch die Erhebung von Negativzinsen konterkariert, da sich das Volumen der Anlage verringere statt vermehre. Die streitgegenständlichen Termineinlagen dienten bereits deshalb auch Anlagezwecken, weil sie nicht der Teilnahme am Zahlungsverkehr dienten. Das Abweichen vom gesetzlichen Leitbild begründe die Vermutung der unangemessenen Benachteiligung . Es gäbe keinen sachlichen Grund für die Erhebung von Negativzinsen.

11

Der Klägerin sei es gesetzlich vorgeschrieben, dass mit ihren Anlagen „ein angemessener Ertrag erzielt wird“, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Das Leitbild und die Erwartungshaltung für Anlagen der Klägerin seien damit gesetzlich eindeutig vorgegeben. Rentner und Beitragszahler hätten im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zurecht die Erwartungshaltung, dass sie aus den Mitteln der Klägerin eine angemessene, d.h. ihre Lebensleistung wirtschaftlich anerkennende, Rente erhielten.

12

Da die Verwendung unwirksamer AGB eine vorvertragliche Pflichtverletzung darstelle, stehe der Klägerin gegen die Beklagte zudem ein Schadensersatzanspruch zu.

13

Die Klägerin beantragt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.919.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 13.679,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. November 2025 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

15

Bei der vorliegenden Anlage handele es sich um ein Geldhandelsgeschäft, dessen einzige Zielsetzung nicht die Renditeerzielung sei, sondern überschüssige Mittel sicher und liquide zu parken, dies allerdings zu einem deutlich günstigeren Preis als die Bundesbank, die ansonsten – gesetzlich vorgesehen – als Fiskalagent für derartige Geschäfte zur Verfügung stand. Daher könne die Sachlage auch nicht mit den von der Klägerin zu Begründung ihres Klageanspruchs herangezogenen BGH-Urteile verglichen werden, da die dortigen Verbraucher als Sparer bzw. Einzahler von Tagesgeld gänzlich andere Zielsetzungen verfolgten.Die Klägerin habe mit der Beklagten keine „Festgeldanlagen mit Sparzweck“ abgeschlossen, sondern typische Geldmarktgeschäfte zum Zweck des Liquiditätsmanagements. Bei den streitgegenständlichen Geschäften handele es sich rechtlich um Geldmarktgeschäfte in Form des Geldhandels, die der Steuerung von Liquidität dienten und vor allem zwischen Kreditinstituten, großen Unternehmen und institutionellen Anlegern abgewickelt würden, weswegen die Verbraucherrechtsprechung zu Spareinlagen und Tagesgeld nicht herangezogen werden könne.

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Soweit die Klägerin in der Klageschrift behauptet, sie sei zu einer „gewinnbringenden“ Anlage verpflichtet, steht dies schon nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben, da zahlreiche behördliche Vorgaben und Empfehlungen die Erhebung von Negativzinsen auch im Hinblick auf die Klägerin vorsehen würden, weshalb die Erhebung derartiger Entgelte schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden sei.

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Konkret für den hiesigen Fall gelte es zudem zu berücksichtigen, dass die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bereits keiner AGBrechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen würden, da sie individuell vereinbart worden seien. Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts sei außerdem unter dem Gesichtspunkt einer vom Gesetz abweichenden Bepreisung einer vertraglichen Hauptleistung nicht kontrollfähig, da es zum einen bereits an einem gesetzlichen Leitbild fehle und zum anderen zum anderen auch die vergleichbaren Vertragstypen der regelmäßigen Verwahrung sowie der unregelmäßigen Verwahrung in § 689 BGB bzw. in §§ 700 Abs. 1 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB eine Vergütung als Gegenleistung der Hauptleistung vorsehen würden.

18

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes vollumfänglich auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 30.03.2026 Bezug genommen.

Gründe

A.

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Die gem. §§ 12, 17 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 GVG zulässige Klage ist unbegründet.

20

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von EUR ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Regelung zur Erhebung des Verwahrentgeltes zwischen den Parteien des Rechtsstreits wirksam vereinbart worden ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der telefonisch erfolgten Einigung der Parteien hinsichtlich der Erhebung der Negativzinsen um allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend: “AGB“) handelt, die im Ergebnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Klägerin führen und daher wirksam sind.

Im Einzelnen:

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1. Die streitgegenständlichen Vereinbarungen zu den von der Klägerin gezahlten Verwahrentgelten sind AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Die Beklagte erhob auf die Termineinlagen der Klägerin Negativzinsen. Die entsprechende Regelung, wonach Kunden Negativzinsen auf Kapitalanlagen bei der Beklagten zu zahlen hatten, setzte die Beklagte mehrfach ein und stellte sie inhaltlich nicht ernsthaft zur Disposition.

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a. Es handelt sich um AGB gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Regelungen zur Erhebung von Negativzinsen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen sind, die die Beklagte als Verwenderin der Klägerin bei Vertragsschluss gestellt hat. Es ergibt sich bereits aus der Anzahl der von der Klägerin bei der Beklagten getätigten vier Anlagen, dass die Vereinbarung über die Erhebung von Negativzinsen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert war. Nach der Rechtsprechung sind Vertragsbedingungen dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BGH, Urteil vom 27.9.2001 – VII ZR 388/00, NJW 2002, 138). Da die Klägerin vier Anlagen bei der Beklagten tätigte, bei denen die Beklagte jeweils Negativzinsen erhob, kamen die Regelungen zur Erhebung von Negativzinsen in einer Vielzahl von Verträgen zur Anwendung.

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b. Die Vertragsbedingungen wurden auch vorformuliert. Hierbei ist es unerheblich, dass die Beklagte die Regelung zur Erhebung von Negativzinsen (fern-)mündlich im Rahmen des telefonischen Vertragsschlusses vorgab. Nach ständiger Rechtsprechung sind Vertragsbedingungen bereits dann als vorformuliert im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie vor Abschluss des Vertrags erstellt werden, um anschließend in einer unbestimmten Vielzahl von Vertragsverhältnissen einbezogen zu werden (BGH 3.4.1998 – V ZR 6/97, NJW 1998, 2600; MüKo/Fornasier, BGB § 305 Rn. 14). Es ist dabei unerheblich, in welcher Art und Weise die Bedingungen vorgegeben werden. Auch mündlich vorgegebene Bedingungen zählen hierunter. Hierzu hat der BGH ausgeführt: „Der Begriff der AGB erfordert nicht die Schriftform; es genügen vielmehr auch vom Kunden beim Vertragsschluss mündlich akzeptierte Formulierungen. (BGH 12.6.2001 – XI ZR 274/00 NJW 2001, 2635 (2636).“ Denn im Hinblick auf den Schutzzweck des gesetzlichen AGB-Rechts macht es keinen Unterschied, ob der Verwender die Vertragsbedingungen in schriftlicher Form vorbereitet und für die Einbeziehung in abzuschließende Verträge bereitstellt, oder ob er seine Vertreter anhält, eine bestimmte Formulierung bei allen zukünftigen Vertragsabschlüssen in den schriftlichen Text aufzunehmen oder von den Kunden mündlich akzeptieren zu lassen (BGH 30.9.1987 – IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410; 13.11.1997 – X ZR 135/95, NJW 1998, 1066 (1068); BAG 16.5.2012 − 5 AZR 331/11, NZA 2012, 908.)

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c. Es kommt daher auf die Form der AGB nicht an. Allein der Umstand, dass die Beklagte von einer Vielzahl von Kunden Negativzinsen verlangte, belegt bereits, dass die Klägerin die Erhebung von Negativzinsen nicht ernsthaft zur Disposition stellte. Denn entscheiden ist, dass aus Sicht des Kunden der Kerngehalt der Regelung, nämlich die vom Verwender bezweckte Erhebung von Negativzinsen, nicht verhandelbar war. Dies behauptet auch die Beklagte nicht, welche lediglich pauschal und damit unsubstantiiert behauptet, man habe telefonisch die „Vertragskonditionen vereinbart“ (Rn 71 KE). Was genau die Beklagte darunter versteht, erläutert sie nicht. Zudem habe die Klägerin ihr Interesse an „am besten Zins“ kundgetan. Das wäre naturgemäß ein Guthabenzins, zumindest aber ein Nullzins. Das ein solcher gar nicht zur Disposition stand, sondern ausschließlich ein Negativzins bedeutet im Ergebnis, dass die Klägerin gerade keine Verhandlungsmacht hatte, ihr Anliegen durchzusetzen, nämlich den für sie günstigsten und damit besten Zins auszuhandeln. Sie hatte sich vielmehr nach den standardisierten Vorgaben der Beklagten zu richten, die zum damaligen Zeitpunkt einen Negativzins mit allenfalls marginaler Abweichung (man sei nicht „festgetackert“ so die Beklagte, 0,42% statt der 0,5% bei der Bundesbank) nach oben gestatteten. Hier wären allenfalls geringfügige Änderungen denkbar gewesen, ohne jedoch den Kerngehalt des Entgelts zu berühren. Denn die Beklagte hatte es in der Hand, den Zeitraum des Beginns der Erhebung der Negativzinsen sowie etwaige geringfügige Abweichungen zu gestatten, weswegen keine Verhandlungsparität bestand, sondern eine Verhandlungsmacht der Beklagten, welche in der verbindlichen Vorgabe des Negativzinses zum Ausdruck kam. Entscheidend ist allein, dass die Negativverzinsung als solche – unabhängig von ihrer Höhe – gerade nicht verhandelbar war (vgl.BGH, Urteil vom 4.2.2025 – XI ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687 Rn. 32). Die Beklagte gab im Ergebnis für Kapitalanlagen ihrer Kunden einseitig vor, dass Negativzinsen zu erheben sind.

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2. Damit ist dem Grunde nach die AGB-Kontrolle eröffnet. Die vorliegenden Termineinlagen sind als unregelmäßiger Verwahrvertrag mit darlehensähnlichen Elementen zu qualifizieren, §§ 488, 700 BGB. Der BGH (Urteil vom 14.5.2019 – XI ZR 345/18) führte zur Rechtsnatur einer Termineinlage aus:

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a. Vorliegend tätigte die Klägerin vier Termineinlagen. Bei Termineinlagen besteht anders als etwa bei Tagesgeld eine Verpflichtung des Bankkunden (hier der Klägerin), die zugesagte Summe der Bank (hier der Beklagten) für einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Einlage entspricht nach Rechtsauffassung des Gerichtes derjenigen einer unregelmäßigen Verwahrung (vgl.BGH, Urteil vom 14.5.2019 – XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2921) . Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gem. § 700 I 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an (vgl. dazu Canaris, Großkomm. HGB, 3. Aufl., Bd. III/3, 2. Bearb. 1981, Rn. 1164; MüKoBGB/Henssler, 7. Aufl., § 700 Rn. 3; Renner in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft, Rn. 32; Staudinger/Reuter, § 700 Rn. 3; Soergel/Schur, BGB, 13. Aufl., § 700 Rn. 5; Erman/Zetzsche, BGB, 15. Aufl., § 700 Rn. 1; Furche/Götz, WM 2019, 145 [147]; Langner/Müller, WM 2015, 1979 [1981]).“

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b. Gemessen an diesen Grundsätzen, handelt es sich bei den hiesigen Termingeschäften schwerpunktmäßig um einen unregelmäßigen Verwahrvertrag mit darlehnsähnlichen Elementen (Pflicht zum Verfügungsstellen der Einlage), da der Klägerin am Zwischenparken und Liquiditätsmanagement gelegen war. Die Erzielung einer Rendite in Form eines Zinses war ersichtlich nicht Ziel der Abrede, im Rahmen derer die Klägerin sofort ihr Einverständnis mit einem Negativzins äußerte. Sparzwecke verfolgte die Klägerin bei lebensnaher Betrachtung der Vertragsanbahnung nicht.

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3. Die Klausel unterliegt jedoch keiner AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB.§ 307 III 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen allerdings abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren (Senat BGHZ 212, 329 Rn. 21 = NJW 2017, 1018). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind ebenfalls der Inhaltskontrolle unterworfen (stRspr, Senat BGHZ 180, 257 Rn. 16 = NJW 2009, 2051; BGHZ 201, 168 Rn. 24 = NJW 2014, 2420; BGHZ 209, 71 Rn. 23 = NJW 2016, 1875; BGHZ 223, 130 Rn. 16 = NJW 2019, 3778 und BGHZ 232, 227 Rn. 11 = NJW 2022, 1086, jew. mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, BGH Urteil vom 4.2.2025 – XI ZR 65/23.)

29

a. Gemessen an diesen Maßstäben ist anzunehmen, dass die beanstandete Klausel eine Hauptleistung aus dem Termingeschäft bepreist. Die Verwahrung von Guthaben bei der Beklagten stellte die prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem vorliegenden Vertrag dar. Zahlungsdienstleistungen waren weder geschuldet, noch war die Zahlung von Zinsen zur Renditeerzielung bezweckt. Die Klägerin hatte – unabhängig von der Höhe der jeweils aktuellen Marktzinsen – ein Interesse an der Nutzung der Beklagten als „Verwahrstelle“ für ihr Geld. Sie konnte ihr Guthaben sicher aufbewahren. Es ging der Klägerin allein darum, frei verfügbare Mittel zu möglichst geringen Kosten sicher verwahren zu lassen. Entsprechend dieser Zielsetzung und Erwartungshaltung auf Seiten der Klägerin lag die vertraglich vereinbarte, von der Beklagten zu erbringende Hauptleistung ausschließlich in der sicheren Aufbewahrung des Geldes für die zwischen den Parteien vereinbarte Zeitdauer. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es bei einer Gesamtschau, die Verwahrung der Guthaben auf Konten der Beklagten als geschuldete Hauptleistung anzusehen. Die im synallagma stehende Vergütung hierfür ist als Kehrseite der Verwahrung anzusehen. Denn ausschließlich für die Verwahrung erhob die Beklagte das Entgelt in Form der Negativzinsen. Der Betrag wurde nicht als Kontoführungsgebühr, Transaktionsgebühr ö.ä.deklariert, sondern als Gegenleistung für das zeitlich befristete „Parken“ des Geldes.

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b. Die angegriffene Entgeltklausel unterliegt auch nicht etwa deswegen der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die vorbezeichnete Hauptleistung abweichend vom Gesetz (§ 700 I BGB iVm §§ 488 ff. BGB) oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung ausgestaltet oder modifiziert, indem sie in Abhängigkeit von der Höhe des Kontoguthabens ein Entgelt für die Verwahrung bestimmt (aA Müller-Christmann WuB 2024, 113 (116); Maier EWiR 2023, 739 (740); Knops BKR 2021, 503 (504)). Hierzu führt der BGH (Urteil vom 4.2.2025 – XI ZR 65/23) aus:

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Die unregelmäßige Verwahrung nach § 700 I BGB ist zwar im Grundsatz insoweit einseitig verpflichtend, als sie den Verwahrer verpflichtet, vertretbare Sachen in der Art zu hinterlegen, dass das Eigentum auf ihn übergeht, und er Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren hat, während der Hinterleger keine Verpflichtung zur Hinterlegung eingeht (vgl. Senat BGHZ 222, 74 Rn. 26 = NJW 2019, 2920). Wie der Senat (BGHZ 222, 74 Rn. 25 = NJW 2019, 2920) bereits klargestellt hat, kann die unregelmäßige Verwahrung allerdings wie das Darlehen nach der gesetzlichen Regelung sowohl entgeltlich (§ 700 I 1, § 488 I 2 BGB) als auch unentgeltlich (§ 700 I 1, § 488 III BGB) ausgestaltet sein (zutreffend KG ZIP 2024, 286 (288) = BeckRS 2023, 41733). Den Gesetzesmaterialen (Mugdan. Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Band II, S. 2375) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer Vergütung der Bank für die Verwahrung von Geld ausgegangen ist: „Auch wenn der Verwahrer, zB die Bank, dem Hinterleger einen – stets niedrigeren – Zins gewähre, so diene dieser nicht wie die Darlehenszinsen als Ersatz für die entzogene Kapitalnutzung und etwa als Risikoprämie, sondern nur als Beteiligung des Hinterlegers an dem Vorteile, welchen der Verwahrer durch die Nutzung des Kapitals ziehe.“ Daraus kann entgegen teilweise vertretener Ansicht (LG Leipzig BKR 2021, 499 = ZIP 2021, 1533 (1536); Staudinger/Rodi, 2022, BGB Anh zu §§ 305-310 Rn. F 93) nicht abgeleitet werden, dass der Verwahrer auf die Nutzung des von ihm verwahrten Kapitals beschränkt sein soll und vom Hinterleger keine Vergütung für die Verwahrung verlangen darf. Das Entgelt des Verwahrers, wie es der Gesetzgeber vor Augen hatte, besteht vielmehr darin, dass er nicht die gesamten mit dem verwahrten Kapital erwirtschafteten Erträge an den Hinterleger auskehrt, sondern hiervon einen Teil – das Entgelt – für seine Tätigkeit in Abzug bringt und die mit dem verwahrten Kapital gezogenen Nutzungen nur in einem um das Entgelt verringerten Umfang an den Hinterleger herausgibt (vgl. KG ZIP 2024, 286 (288) = BeckRS 2023, 41733). Aus den Regelungen der § 700 I 1 iVm § 488 I 2 BGB ergibt sich, dass ein Verwahrentgelt keine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden darstellt (Unterstreichung durch die Unterzeichnerin).

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5. Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass die Verwahrung der bei der Beklagten deponierten Gelder nicht als Erfüllung einer Nebenpflicht zu werten ist, sondern als eine Hauptleistung mit der Folge der Kontrollfreiheit der angegriffenen Negativzinsklausel in Bezug auf das hierdurch erhobene Verwahrentgelt.

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6. Die beanstandete Klausel verstößt auch nicht gegen das sich gem. § 307 III 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende (BGHZ 234, 352 Rn. 23 = NJW 2023, 208) Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB.

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a. Nach § 307 I 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen (Senat BGHZ 199, 355 Rn. 23 = NJW 2014, 924). Es dient insbesondere auch dem Schutz vor Klauseln, denen aufgrund ihrer unklaren Formulierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt. Unrichtige oder irreführende Klauselinhalte sind daher unangemessen, wenn sie den Kunden über die wirkliche Rechtslage zu täuschen vermögen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte behindern oder ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden können. Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 186, 180 Rn. 43 = NJW 2011, 50; BGHZ 198, 111 Rn. 44 = NJW 2013, 3647 und BGH GRUR 2016, 606 Rn. 19; Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl., BGB § 307 Rn. 27; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, BGB § 307 Rn. 342; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, BGB § 307 Rn. 267).

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b. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Anlass zur Annahme einer Intransparenz der Negativzinsabrede, deren Rechtsfolgen klar verständlich und denkbar einfach waren, und zwar so, dass sie von der Klägerin in dem Telefonat fernmündlich verstandene und umgehend akzeptiert wurden. Die Gebühren waren von Anfang an kalkulierbar und beinhalteten keine Zweifel an Umfang und Tragweite der beabsichtigten Erhebung der Negativzinsen, die der Klägerin bereits zuvor aus Einlagenschäften mit der Bundesbank geläufig waren. Folglich bringt die Klägerin auch nicht vor, dass die Regelung intransparent wäre. Da allerdings der BGH diesen Aspekt bei der Frage der Wirksamkeit von Negativzinsen in beiden von der Klägerin angeführten Entscheidungen aus dem Jahre 2025 als Hauptmerkmal thematisiert, war er gleichwohl anzuführen.

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7. Selbst bei Unterstellung einer Kontrollfähigkeit der Klausel kann das Gericht schlussendlich auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB erkennen.

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a. Die gesetzliche Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (BGHZ 199, 355, BGH 04.02.2025, Az. XI ZR 183/23 und XI ZR 161/23). Da die Klägerin als eine dem Unternehmer gleichgestellte juristischen Person des öffentlichen Rechts zu betrachten ist, ist gemäß § 310 Abs. 1 S. 2, 2. Hs BGB bei der Anwendung von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB „auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen“. Ausgehend hiervon ist vorliegend besonders zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit Jahren mit der Bundesbank, anderen Kreditinstituten und auch der Beklagten Vereinbarungen über Verwahrentgelte abschloss, diese also der Klägerin zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses bereits bekannt waren. Anders als ein Verbraucher tritt die Klägerin mit ihrem Finanzvolumen am Markt als professioneller Finanzakteur auf, der über geschultes Fachpersonal verfügt, um im hier einschlägigen Finanzmanagement mitentscheiden zu können. Ihre Schutzbedürftigkeit ist daher im Vergleich zu privaten Akteuren eingeschränkt.

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b. Bei Zugrundelegung eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrags im Sinne von § 700 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 488 ff. BGB gab es keine berechtigte Erwartung der Klägerin, ihr Kapital mindestens zu erhalten. Denn anderes als die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BGH, in denen ein Sparer bzw. Tagesgeldanleger betroffen war, hat die Klägerin mit der Beklagten keine Festgeldanlagen zu Sparzwecke abschlossen, sondern ein großvolumiges Termingeschäft zum Zweck der Vermögensverwaltung. Es ging es der Klägerin vorliegend weder um das Ziel, eine positive Rendite zu erwirtschaften, noch verfolgte sie auch nur allgemein Sparzwecke. Die streitgegenständlichen Transaktionen von Geldmitteln stellen sich nicht als „Vermögensanlage“ wie in den vom BGH entschiedenen Konstellationen dar, sondern vielmehr als Geldmarktgeschäfte mit dem Ziel der Steuerung von Liquidität und Zahlungsfähigkeit auf Seiten der Klägerin. Sie hatten das erklärte Ziel, kurzfristig wieder abrufbare Liquidität bei der Beklagten zu verwahren und zwar gegen Zahlung eines zum damaligen Zeitpunkt schon seit längerer Zeit dem Grunde nach markt- und branchenüblichen Verwahrentgelts.

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c. Seitens der Klägerin diente die Übertragung freier Liquidität an die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt generell und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Bundesbank Verwahrentgelte von -0,5% p.a. vereinnahmte, weder Sparzwecken noch der Realisierung einer positiven Rendite, sondern ausschließlich dazu, im Sinne des Geldhandels ihr Vermögen sicher aufzubewahren zu betreiben. Die Klägerin verfolgte keine Spar- und Anlagezwecke. Der Klägerin war vielmehr von Anfang an bewusst, dass sie für den alleinigen Vertragszweck der sicheren Aufbewahrung ihres Kapitals bei der Beklagten eine Vergütung zu entrichten hatte, welche im Ergebnis, auch wenn das Kapital seitens der Beklagten zurückgezahlt, allerdings mit einem Negativzins als Verwahrentgelt belastet würde. Anders ist nicht zu erklären, weswegen die Klägerin in allen vier Fällen das Angebot der Beklagten hinsichtlich der Negativzinsen beanstandungslos und ohne zu verhandeln akzeptierte und damit nach außen hin zu erkennen gab, dass sie auch nicht die Erwartung hegte, nach Ablauf der Terminfristen eine Rendite zu erzielen. Dies Vorgehen stand auch in Übereinstimmung mit den vom BMF herausgegebenen „Empfehlungen für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement“ der Jahre 2018, 2019 und 2022, welche ausdrücklich Anlageformen mit Negativzinsen vorsahen und damit billigten, was wohl aufgrund der damaligen Marktsituation, die insoweit alternativlos war (Vgl. Anlage B 5). Letztendlich verdeutlichen die in den, im Tatbestand zitierten Empfehlungsschreiben angeführten Grundsätze, dass auch seitens der Ministerien und Oberbehörden keine Bedenken gegen die Erhebung von Negativzinsen bestanden, diese als im damaligen Zinsumfeld „normal“ betrachtet wurden und für die Klägerin damit auch nicht als unbillig einzustufen waren.

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8. Nach alledem war die angegriffene Abrede auch nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin unwirksam, die Klage insgesamt abzuweisen.

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9. Diese Rechtsfolge gilt auch für die im Klageantrag zu Ziff. 2. begehrte Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diese teilen das Schicksal der Hauptforderung.

B.

1. Kosten: § 91 ZPO

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 2 ZPO.

3. Streitwertfestsetzung: § 3 ZPO.