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LG·29 O 13114/21·26.04.2023

Streitwert des Datenauskunftsanspruchs

Öffentliches RechtDatenschutzrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzte den Gesamtstreitwert einer Klage und Widerklage auf 23.009,99 EUR fest. Im Mittelpunkt stand die Bewertung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS‑GVO, für den regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen ist. Bei einer Stufenklage ist nur der höhere Anspruch nach § 44 GKG maßgeblich. Da Klage und Widerklage unterschiedliche Gegenstände betrafen, wurden die Einzelstreitwerte addiert.

Ausgang: Streitwertfestsetzung: Gesamtstreitwert auf 23.009,99 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS‑GVO ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen.

2

Bei einer Stufenklage i.S.v. § 44 GKG ist keine Addition der Streitwerte vorzunehmen; maßgeblich ist ausschließlich der höhere Anspruch.

3

Werden Klage und Widerklage nicht auf denselben Gegenstand gerichtet, ist der Gesamtstreitwert durch Addition der einzelnen Streitwerte zu bilden.

4

Bei der Streitwertfestsetzung kann das Gericht konkrete Streitwertangaben der Partei (z. B. im PKH-Verfahren) berücksichtigen, sofern diese plausibel erscheinen.

Relevante Normen
§ DS-GVO Art. 15§ GKG § 44§ Art. 15 DS-GVO§ 44 GKG

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2023-03-23, – 5 W 194/23 e

LG München I, Bes, vom 2023-01-25, – 29 O 13114/21

Leitsatz

Für einen Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2020, 33149). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Streitwert wird auf 23.009,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert der Klage beträgt 8.009,99 EUR.

2

Der Streitwert der Widerklage beträgt insgesamt 15.000 EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Antrag auf Auskunft vom 7.12.2021: 5.000 EUR

Für einen Datenauskunftsanspruch ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020, 9 W 34/20).

Antrag auf eidesstattliche Versicherung vom 10.3.2022: 2000 EUR

Es liegt hier eine Stufenklage vor. Gemäß § 44 GKG ist hier keine Streitwertaddition vorzunehmen, sondern es ist nur der höhere Anspruch ist maßgebend, somit 5.000 EUR.

Antrag auf Schmerzensgeld vom 29.3.2023: 10.000 EUR

Dies entspricht den Angaben der Widerklagepartei im PKH-Beschwerdeverfahren zu m Streitwert des Schmerzensgeldantrags.

3

Da Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand haben, ist der Streitwert daher insgesamt auf 23.009,99 EUR festzusetzen.