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LG·26 Qs 67/21·04.01.2022

Beschwerde, Haftbefehl, Verteidiger, Untersuchungshaft, Auflagen, Rechtsmittel, Nicht-Abhilfebeschluss, Rechtslage, Zweck, Erfolg, Verfahrensverlauf, Zuwarten, Kammer, Raum, keinen Erfolg, Zweck der Untersuchungshaft

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht verwarf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts München als unbegründet. Die Kammer schloss sich den ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts und dem Nicht-Abhilfebeschluss an. Mildere Maßnahmen seien nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Die Fortdauer der Haft wurde als verhältnismäßig bewertet.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl als unbegründet verworfen; Fortdauer der Untersuchungshaft für verhältnismäßig erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Haftbefehl ist zurückzuweisen, wenn der Haftbefehl nach Prüfung mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmt.

2

Mildere, einschlägige Maßnahmen (z.B. Außervollzugsetzung unter Auflagen) kommen nur in Betracht, wenn sie hinreichend wahrscheinlich den Zweck der Untersuchungshaft erreichen.

3

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Untersuchungshaft sind die Erheblichkeit der Tatvorwürfe und die bisherige Haftdauer zu berücksichtigen.

4

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist zu beachten; die Fortdauer der Untersuchungshaft kann jedoch verhältnismäßig sein, wenn eine beschleunigte Hauptverhandlung in Aussicht steht.

5

Bei erfolgloser Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

AG München, vom 2021-12-07, – 823 Ls 258 Js 119294/19

Tenor

I. Die Beschwerde des Angeklagten … gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 07.12.2021 - 823 Ls 258 Js 119294/19 - wird als unbegründet verworfen.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde vom 22.12.2021 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Haftbefehl der Sach- und Rechtslage entspricht.

2

Das Amtsgericht München hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

3

Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den durchaus ausführlichen, zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Haftbefehl sowie insbesondere im Nicht-Abhilfebeschluss vom 23.12.2021, berichtigt durch Beschluss vom 27.12.2021, die beide bereits an die Verteidiger hinausgegeben wurden, vollumfänglich bei. So bleibt somit vor allem auch nach den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts zum bisherigen Verfahrensverlauf schon für etwaige mildere Mittel, insbesondere eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls - auch unter Auflagen - kein Raum. Es kommen - entgegen der Auffassung des Pflichtverteidigers - gerade keine weniger einschneidenden Maßnahmen in Betracht, die die Erwartung hinreichend begründeten, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

4

In Anbetracht der Erheblichkeit der Tatvorwürfe und der noch nicht einmal zwei Wochen andauernden Untersuchungshaft, die zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist, ist deren Weitervollzug - aus den darstellten Erwägungen - auch verhältnismäßig. Ebenso ist von einer weiteren beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens auszugehen, die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung trägt. So wurde durch den Amtsrichter bereits eine erneute Terminierung der Hauptverhandlung für den Februar 2022 in Aussicht gestellt.

5

Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, nachdem das Rechtsmittel nicht weitergehend begründet wurde. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht veranlasst.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.