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LG·26 O 2934/21·25.11.2021

Keine Rechtsverletzung durch Abbildung von Personen als Beiwerk

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Unterlassung, Löschung und eine Geldentschädigung wegen eines Online-Artikelfotos zu Corona-Fällen bei BMW. Das LG wies die Klage insgesamt ab: Gegen die frühere Verantwortliche fehlte die Passivlegitimation; zudem konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er überhaupt abgebildet ist. Unabhängig davon sei die Veröffentlichung ohne Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zulässig, weil die Personen gegenüber dem fokussierten Werkstor nur Beiwerk seien und § 23 Abs. 2 KUG nicht entgegenstehe. Eine vorbeugende Untersagung für Print sowie eine Geldentschädigung und RA-Kosten schieden ebenfalls aus.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Erledigung, Unterlassung, Geldentschädigung und RA-Kosten insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche wegen Veröffentlichung eines Bildnisses setzen voraus, dass der Anspruchsteller seine Abbildung auf der streitgegenständlichen Aufnahme darlegt und beweist (Aktivlegitimation).

2

Für Ansprüche gegen ein Presseorgan ist passivlegitimiert, wer im maßgeblichen Zeitpunkt die redaktionelle Verantwortung für das konkrete Angebot trägt; ein früherer Verantwortlicher haftet ohne weitere Anhaltspunkte nicht.

3

Auch bei verschwommener oder verpixelter Darstellung kann ein „Bildnis“ i.S.d. § 22 KUG vorliegen, wenn die Identität jedenfalls für einen Teil der Rezipienten aufgrund zusätzlicher Umstände ohne Weiteres erkennbar oder ermittelbar ist.

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Eine Einwilligung ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG entbehrlich, wenn Personen gegenüber dem prägenden Bildinhalt so untergeordnet sind, dass sie entfallen könnten, ohne Gegenstand und Charakter des Bildes zu verändern (Beiwerk).

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Im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG ist eine Veröffentlichung trotz Beiwerkzulässigkeit unzulässig, wenn bei einzelfallbezogener Abwägung die berechtigten Interessen des Abgebildeten überwiegen; eine vorbeugende Unterlassung künftiger Bildverwendungen kommt im Regelfall ohne konkrete Anhaltspunkte für eine drohende, kontextbezogene Rechtsverletzung nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ KUG § 22 S. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 2§ GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1§ 22 ff. KunstUrhG§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG§ 22 Satz 1 KunstUrhG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung, in der Personen nur als Beiwerk abgebildet werden. (Rn. 26 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Entfernung und das zukünftige Unterlassen einer Bildveröffentlichung sowie die Zahlung einer Geldentschädigung.

2

Der Kläger ist bei einem BMW-Werk in M. tätig. Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin der Tageszeitung „B.“. Sie betreibt und verantwortet seit 01.04.2018 das journalistisch redaktionelle Internetangebot unter www.b..de. Die Beklagte zu 2) hat bis 31.03.2018 die redaktionellen Inhalte verantwortet.

3

Am 09.11.2020 erschien in der Printausgabe der B. ein Artikel mit dem Titel „Arbeiten bei BMW Corona-Infizierte am Band?“, in welchem darüber berichtet wird, dass Mitarbeiter durch ihre Vorgesetzten nicht darüber unterrichtet worden seien, dass sie Kontakt zu mit Corona infizierten Kollegen gehabt hätten und daher weiterhin im Werk tätig gewesen seien. Ein inhaltsgleicher Artikel erschien online auf www.b..de unter dem Titel „Kontaktpersonen nicht verständigt - Arbeiten bei BMW Corona-Infizierte am Band?“ (https://www.b..de/regional/muenchen/muenchen-aktuell/muenchen-arbeiten-bei-bmw-corona-infizierte-am-band-73723242.b..html).

4

Dem Onlinebeitrag war - anders als dem Print-Artikel - ein Foto beigefügt, das im Vordergrund fünf BMW-Mitarbeiter und im Hintergrund ein „BMW-Werk 02.40 Tor 3“ erkennen lässt, wobei lediglich der Hintergrund scharf gestellt war. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K1, K2 und B1 Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 12.11.2020 wurden die Beklagten aufgefordert, die Bildaufnahme zu entfernen und eine auf künftige Veröffentlichungen und Verwendungen gerichtete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K4).

6

Da die Beklagten der Aufforderung nicht nachgekommen sind, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2021 Klage erhoben. Das Foto wurde am 31.03.2021 durch die Beklagte zu 1) entfernt.

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Der Kläger trägt vor, dass er auf dem veröffentlichten Foto abgeb.et sei. Es handle sich bei ihm um die Person ganz rechts. Dies sei auch deutlich erkennbar, da die Statur des Klägers, persönliche Merkmale, Frisur und Kleidung diesem klar zugeordnet werden könnten. Selbst die Gesichtszüge des Klägers, seine Haare einschließlich der lichten Stellen am Oberkopf sowie sein Schnurrbart seien gut erkennbar. Die Erkennbarkeit werde auch nicht durch die Verpixelung des Fotos beseitigt.

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Der Kläger trägt weiter vor, er selbst sei auf das Foto und den Artikel erst aufmerksam geworden, als er von unzähligen Arbeitskollegen darauf angesprochen worden sei. Diese hätten negativ spöttisch reagiert und gefragt, ob er BMW angeschwärzt habe oder Jobs in Gefahr bringen möchte. Neben den Arbeitskollegen hätte ihn auch die eigene Familie und ein großer Kreis seiner Bekannten auf das Foto angesprochen. Dies habe ihn sehr belastet, da er aufgrund des negativen Berichtes im Zusammenhang mit Corona Angst um seine Anstellung gehabt habe.

9

Die Veröffentlichung der Bildaufnahme des Klägers ohne seine Zustimmung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass ihm nicht nur ein Anspruch auf Entfernung der Fotografie und Unterlassung der künftigen Veröffentlichung zustehe, sondern darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 7.000 €.

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Nachdem der Kläger mit Ziffer 1 seiner Klage ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des Fotos begehrt hat, hat er mit Schriftsatz vom 16.07.2021 den Antrag in Ziffer 1 für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 21.09.2021 sowie erneut in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2021 widersprochen.

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Der Kläger beantragt zuletzt (sinngemäß):

1. Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Entfernung des Fotos gemäß Ziffer 1. der Klageschrift vom 01.03.2021 erledigt ist.

2. Die Beklagten werden verurteilt, künftig Veröffentlichungen des Fotos des Klägers gemäß Anlage 1 in Printmedien oder online zu unterlassen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, mindestens jedoch EUR 7.000,00, an den Kläger zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 973,66 freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten rügen die Zulässigkeit des Antrages gemäß Ziffer 2. der Klage, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei und die Anforderungen, die an einen Verbotsantrag zu stellen seien, nicht eingehalten werden würden. Im Übrigen lasse sich ein derart pauschales, weites und in die Zukunft gerichtetes Verbot für den Bereich der Bildberichterstattung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbaren. Hinzu komme, dass der zugehörige Printbeitrag ohnehin nie beb.ert gewesen ist. Daneben rügen die Beklagten auch die Unbestimmtheit des Löschungsantrags in Ziffer 1.

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Die Beklagten sind zudem der Ansicht, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) bereits mangels Passivlegitimation unbegründet sei. Sie verantworte weder den Online-Auftritt www.b..de noch die Printausgabe. Dies ergebe sich bereits aus dem Impressum des Onlineauftritts (Anlage B4).

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Die Beklagte trägt weiter vor, dass die streitgegenständliche Fotografie, die aufgrund des Zeitablaufs der Lizenzierung zum 31.03.2021 entfernt worden sei, nicht das Münchner BMW-Werk zeige, sondern dass Automobilwerk 02.40 im über 100 km entfernten Dingolfing. Auf Nachfrage sei von Seiten der dpa mit E-Mail vom 02.08.2021 bestätigt worden, dass das Foto im Rahmen eines Schichtwechsels am 18.03.2020 im Dingolfinger BMW-Werk aufgenommen worden sei. Der Kläger sei daher auf dem Foto gar nicht abgeb.et und entsprechend nicht aktivlegitimiert.

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Es fehle jedoch ohnehin an einer unmittelbaren Betroffenheit des Klägers, da dieser nicht erkennbar sei. Durch die Fokussierung des dpa-Fotografen auf das Werkseingangstor des BMW-Werkes 02.40 sei die auf der Fotografie lediglich als Beiwerk im Vordergrund enthaltene Personengruppe derart unscharf, dass von einer Erkennbarkeit im Rechtssinne nicht im Entferntesten gesprochen werden könne. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass ausweislich der Konzernangaben der BMW GROUP am Produktionsstandort München rund 8.000 Mitarbeiter aus über 50 Nationen arbeiteten. Zudem fehle es bereits an Merkmalen, die sich aus dem Bild selbst ergeben und die gerade dem Kläger eigen sind. Ein Bildnis im Sinne der §§ 22 ff. KunstUrhG liege danach bereits gar nicht vor.

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Die Beklagten sind darüber hinaus der Ansicht, dass unbeschadet der fehlenden Betroffenheit bzw. Erkennbarkeit der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG einschlägig sei. Die abgeb.ete Personengruppe sei lediglich Beiwerk der Fotografie. Hauptgegenstand sei allein das abgeb.ete und im Fokus stehende Werktor.

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Auch der Entschädigungsanspruch sei unbegründet. Es fehle an einem schuldhaften rechtswidrigen Handeln der Beklagten, das zu einer Persönlichkeitsverletzung geführt hat. Unabhängig davon sei die Verletzung nicht derart schwerwiegend, dass sie ein unabwendbares Bedürfnis einer Geldentschädigung als Ultima-Ratio-Rechtsbehelf begründen könnte.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2021 (Bl. 47/51 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie sowie Zahlung einer Geldentschädigung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da dem Kläger auch kein Anspruch auf Entfernung der Fotografie zugestanden hätte, kann zudem eine diesbezügliche Erledigung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes verletzt nicht das Recht des Klägers am eigenen Bild gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG und damit sein Persönlichkeitsrecht i.S.v. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

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1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 2) bereits mangels Passivlegitimation keine Ansprüche zu. Ausweislich des seitens der Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 21.09.2021 auszugsweise vorgelegten und unstreitig gebliebenen Impressums (Bl. 44 d.A.), verantwortete die Beklagte zu 2) die veröffentlichten Inhalte lediglich bis zum 31.03.2018. Seit dem 01.04.2018 werden die veröffentlichten Inhalte und damit auch der streitgegenständliche Beitrag vom 09.11.2021 ausschließlich von der Beklagten zu 1) verantwortet. Etwaige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des Impressums begründen würden, vermochte auch der in Bezug auf die Passivlegitimation darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorzubringen. Der Vortrag, das Impressum sei unübersichtlich und die Beklagte zu 2) habe außergerichtlich nicht auf die fehlende Passivlegitimation hingewiesen, vermag hieran nichts zu ändern.

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2. Auch gegenüber der Beklagten zu 1) hat der Kläger keine Ansprüche.

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2.1. Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert, denn er hat nicht zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen vermocht, dass er eine der auf dem streitgegenständlichen Foto abgeb.eten Personen sei. Die erheblichen Zweifel ergeben sich zum einen daraus, dass das Foto erkennbar das BMW-Werk in Dingolfing zeigt, obwohl der Kläger - unstreitig - ausschließlich im BMW-Werk M. tätig ist. Nach den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sei er in Dingolfing lediglich manchmal im Rahmen von Veranstaltungen gewesen, jedoch nicht am 18.03.2020. Die Beklagten haben aber in der mündlichen Verhandlung einen Ausdruck eines redaktionsinternen Fotoprogramms vorgelegt, welchem die Objektbeschreibung „Archiv-18.03.2020, Bayern, D.: Schichtwechsel im BMW-Werk“, das Erstellungsdatum „18.03.2020“ sowie der Erstellungsort „D.“ zu entnehmen war. Das deckt sich auch mit dem als Anlage B3 vorgelegten E-Mail-Verkehr mit Herrn J. M. aus der Rechtsabteilung der dpa. Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die Personengruppe am BMW-Werk in M. fotografiert und in eine Abb.ung des Dingolfinger BMW-Werks eingefügt worden sei, ergeben sich hierfür - insbesondere vor dem Hintergrund der seitens der Beklagtenpartei vorgelegten Unterlagen - keinerlei Anhaltspunkte.

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Darüber hinaus und vor allem hat sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung sowohl von dem Aussehen des anwesenden Klägers als auch von dem streitgegenständlichen Foto einen Eindruck davon verschaffen können, dass allenfalls geringe Ähnlichkeiten zwischen dem Kläger und der auf dem Foto abgeb.eten Person bestehen. Unstimmigkeiten ergeben sich beispielsweise aus der Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben auch bei der Arbeit eine Brille trägt, hingegen eine Brille bei der Person ganz rechts auf dem Foto nicht zu erkennen ist. Auch sonst vermochte die Kammer keine Ähnlichkeit zwischen der abgeb.eten Person und dem Kläger zu erkennen.

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2.2. Selbst bei unterstellter Aktivlegitimation steht dem Kläger jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) darauf zu, die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos im Onlinebeitrag zu unterlassen gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Denn die ohne Einwilligung erfolgte Veröffentlichung des Bildes verletzt nicht das Recht des Klägers am eigenen Bild gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG und damit sein Persönlichkeitsrecht i.S.v. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

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2.2.1. Das Recht am eigenen Bild ist eine unter den Sonderschutz des § 22 Satz 1 KUG gestellte besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 7; alle Entscheidungen sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Bild einer Person ist eines der wichtigsten Elemente der Persönlichkeit, denn es zeigt ihre besonderen Eigenschaften und unterscheidet sie von ihresgleichen (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292). Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgeb.eten als Rechtsträger zusteht; nur er soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (BGH v. 05.12.1995 - Az. VI ZR 332/94 - Rz. 12).

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Wird ein Bildnis einer Person veröffentlicht, ist deshalb gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person in die Veröffentlichung erforderlich. Ausnahmen ergeben sich insoweit nur nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG; ist einer der dort angeführten Ausnahmetatbestände erfüllt, so ist eine Veröffentlichung auch ohne oder gegen die Einwilligung der abgeb.eten Person möglich. Diese Ausnahme wird wiederum ihrerseits durch § 23 Abs. 2 KunstUrhG eingeschränkt, wenn in der konkreten Abwägung des Einzelfalles das berechtigte Interesse des Abgeb.eten überwiegt.

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2.2.2. Vorliegend wäre - wenn man (wie nicht) davon ausginge, dass es sich bei der abgeb.eten Person doch um den Kläger handelte - trotz des nur verschwommenen Bildvordergrundes ein „Bildnis“ der betroffenen Person im Sinne von § 22 S. 1 KunstUrhG anzunehmen, weil auch bei einem verschwommenen oder verpixelten Bild eine Erkennbarkeit bereits dann bejaht werden kann wenn der Betroffene nur Anlass zu der Befürchtung hat, dass sich seine Identität für einen Teil der Rezipienten aus den übermittelten Informationen ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH v. 10.11.1961 - I ZR 78/60; BGH v. 26.01.1971 - VI ZR 95/70; OLG München v. 21.01.1998 - 21 U 6238/97). Und das wäre - wenn die abgeb.ete Person tatsächlich der Kläger wäre - hier wohl zu bejahen.

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2.2.3. Dann allerdings wäre die Veröffentlichung, obwohl ohne Einwilligung des Klägers erfolgt, gleichwohl zulässig. Denn eine Einwilligung des Klägers wäre dann gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG entbehrlich, weil die abgeb.eten Personen lediglich als Beiwerk neben dem ebenfalls abgeb.eten BMW-Werk 02.40 Tor 3 erscheinen. Der Ausnahmetatbestand greift nur ein, wenn die Abb.ung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt und nicht selbst Beiwerk ist. Hierfür muss die Personenabb.ung derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern (OLG München vom 31.5.1996 - 5 U 889/96; OLG Brandenburg vom 21.05.2012 - 1 U 26/11). Nicht entscheidend ist dabei, dass das Foto ohne die Abb.ung der Person keine lebendige Ausstrahlungskraft mehr besitzt (OLG Frankfurt vom 26.01.1984 - 16 U 180/83). Die Lebendigkeit des Bildes wird zwar gerade dadurch bewirkt, dass Werksangehörige beim Schichtwechsel mit in die Abb.ung einbezogen werden. Die Person des Klägers ist dabei jedoch von völlig untergeordneter Bedeutung. Der entscheidende Gesamteindruck des Bildes wird in erster Linie durch die in den Fokus gestellte Aufschrift auf dem Werkstor „BMW-Werk 02.40 Tor 3“ bestimmt, nicht durch das vermeintliche Bildnis des Klägers. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die im Vordergrund vorhandene Personengruppe lediglich verschwommen, die Aufschrift des Werkstores hingegen scharf abgeb.et und durch den Fotografen in den Fokus gerückt wurde.

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2.2.4. Etwas anderes ergäbe sich dann auch nicht in Abwägung mit den Interessen des Klägers gem. § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Danach ist eine Veröffentlichung des Bildes auch dann unzulässig, wenn die Person zwar lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, durch die Veröffentlichung aber ein berechtigtes Interesse der abgeb.eten Person verletzt wird. Denn auch eine lediglich als Beiwerk abgeb.ete Person ist im Hinblick auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht völlig schutzlos gestellt. Vielmehr ist eine Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen - hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild gegen die Presse- und Meinungsfreiheit - im Einzelfall erforderlich.

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Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dazu ausgeführt hat, „muss der entscheidende Umstand bei dem Ausgleich, der zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Meinungsäußerung herzustellen ist, der Beitrag sein, den die veröffentlichten Fotoaufnahmen und Artikel zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leisten“ (EGMR v. 24.06.2004 - NJW 2004, S. 2647/2651). Daneben sind auch der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung, das vorangegangenen Verhalten der betroffenen Person, und ferner wie die Bilder aufgenommen worden sind und welchen Inhalt, Form und Folgen der Bericht hat, in die Abwägung einzustellen (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292).

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Für den vorliegenden Fall müsste die Abwägung dieser Positionen zu einem Überwiegen des berechtigten Interesses der Beklagten an einer Veröffentlichung des Bildes führen. Denn selbst wenn es sich bei der ganz rechts abgeb.eten Person um die des Klägers handelte, wäre der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so gering, dass die Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung des Fotos überwiegen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Foto im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Abgeb.eten, nämlich im Rahmen eines Schichtwechsels außerhalb des Werkes, aufgenommen wurde. Die Intimsphäre als Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ist folglich nicht betroffen; fraglich erscheint, ob überhaupt die Privatsphäre oder nicht lediglich die Sozialsphäre des Abgeb.eten betroffen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger bzw. die abgeb.eten Personen aufgrund der seitens der dpa vorgenommenen Verpixelung nur schwer zu identifizieren sind. Die Erkennbarkeit dieser Personen beschränkt sich vielmehr auf den jeweiligen Bekanntenkreis der Personen, die ohnedies regelmäßig über die weitere Information verfügen, dass der Kläger in einem BMW-Werk tätig sind. Des Weiteren wird die Aufmerksamkeit des Lesers gerade aufgrund der Verschwommenheit der Personen im Vordergrund auf die Aufschrift „BWW Werk 02.40 Tor 3“ gelenkt. Der Vortrag des Klägers, dass er von seinen Arbeitskollegen teilweise negativ spöttisch gefragt worden sei, ob er BMW angeschwärzt habe oder ihre Jobs in Gefahr bringen möchte, vermag ebenfalls kein berechtigtes Interesse des Klägers an der Nicht-Veröffentlichung des Fotos zu begründen. Für die Arbeitskollegen ist bereits aufgrund der Aufschrift „BMW-Werk 02.40 Tor“ erkennbar, dass es sich nicht um das Münchner Werk handelt. Daneben muss auch der Gesamtkontext zwischen Bild und Beitrag berücksichtigt werden. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem Verhalten der Vorgesetzten bei BMW und nicht etwa mit den einzelnen Mitarbeitern bei BMW auseinander. Die Beklagte zu 1) informiert die Leser in den Artikeln darüber, dass es im Münchner BMW-Werk Infizierte gegeben hätte, deren Kontaktpersonen hierüber durch die Vorgesetzten aber nicht unterrichtet worden seien, sodass diese in Unkenntnis des Ansteckungsrisikos weitergearbeitet hätten. Der Durchschnittsleser erhält folglich ein negatives Bild von den Vorgesetzten und nicht von den Mitarbeitern. Es wird auch zu keinem Zeitpunkt behauptet oder der Eindruck erweckt, die abgeb.eten Personen hätten sich im Zusammenhang mit dem Berichtsgegenstand des Artikels an die Presse gewandt oder stünden überhaupt in einem Zusammenhang zu dem Inhalt.

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Mangels berechtigten Interesses des Klägers an der Nicht-Veröffentlichung, greift der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG. Die Veröffentlichung war auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig.

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2.3. Da die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos aufgrund des Ausnahmetatbestands gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG zulässig war, stand dem Kläger auch kein Anspruch auf Entfernung des Bildes aus dem Onlinebeitrag zu. Die sich wegen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung in eine Feststellungsklage umgewandelte Klage war folglich ebenfalls unbegründet.

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2.4. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in Printmedien.

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Insoweit handelt es sich um eine vorbeugende Unterlassungsklage, da das Foto bisher unstreitig nicht in Printmedien, sondern ausschließlich im streitgegenständlichen Onlinebeitrag veröffentlicht wurde. Zwar kann ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich auch dann begründet sein, wenn zwar ein Rechtsverstoß noch nicht begangen ist, er aber in nicht allzu ferner Zukunft greifbar bevorsteht bzw. ernstlich droht (BGH NJW 1951, 843, 843). Die Darlegungs- und Beweislast für die drohende Verletzungshandlung obliegt dabei dem Anspruchsteller (BGH NJW 2009, 1413, 1416).

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Der Kläger trägt im vorliegenden Fall bereits keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten das Foto in Printmedien künftig verwenden werden. Sofern es sich um den identischen Beitrag handeln sollte, fehlt es ohnehin bereits an einer unzulässigen Veröffentlichung, weil der Artikel in der Druckausgabe der B.-Zeitung gerade nicht beb.ert war. Sollte der Kläger hingegen die Veröffentlichung des Fotos in einem anderen Kontext befürchten und erwarten, hätten insoweit die entsprechenden Anknüpfungspunkte vorgetragen werden müssen, da die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nur anhand einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung beurteilt werden kann. Letzteres führt auch dazu, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage im Bereich der Bildberichterstattung regelmäßig ausscheidet (BGH NJW 2008, 1593, 1594; BGH NJW 2009, 2823, 2823). Insoweit führt der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2009 (Az.: VI ZR 314/08) aus: „[…] Nach der Rspr. des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden.“ Der Grund für diese Rechtsprechung liege darin, „dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgeb.eten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsb.ung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln.“

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2.5. Da der Kläger durch die Veröffentlichung bereits deshalb nicht betroffen (und nicht aktivlegitimiert) ist, weil er nicht die abgeb.ete Person ist, die Veröffentlichung des Fotos indessen selbst bei unterstellter Betroffenheit des Klägers zulässig wäre, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB, 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aber auch dann, wenn man einen Unterlassungsanspruch des Klägers bejahen wollte, vorliegend ein Anspruch auf Geldentschädigung gleichwohl nicht bestünde.

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2.5.1. Denn nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung aus, sondern ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 37; BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 74; BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 11; BGH v. 30.01.1996 - Az. VI ZR 386/94 - Rz. 41). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 74; BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 11; BGH v. 30.01.1996 - Az. VI ZR 386/94 - Rz. 41; BGH v. 30.06.2009 - Az. VI ZR 339/08 - Rz. 3; in diesem Sinne auch schon BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 37).

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2.5.2. Vorliegend nun ist dadurch, dass die Personen auf dem Foto nur sehr verschwommen abgeb.et sind und auch weder durch die Beb.erung noch durch die Wortberichterstattung ein Bezug zwischen den Abgeb.eten einerseits und dem berichteten Corona-Infektionsgeschehen andererseits hergestellt wird, jedenfalls nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgeb.eten auszugehen. Dem steht gegenüber, dass die Beklagte zu 1) selbst auch kein Verschulden, geschweige denn ein hoher Grad an Verschulden, trifft. Denn sie hat das Recht zur Veröffentlichung des Fotos von der dpa erworben und durfte in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte auch davon ausgehen, durch die Veröffentlichung keine Rechte Dritter zu verletzen. Die Beb.erung des Artikels von - unzweifelhaft - aktueller Relevanz ist auch nicht gezielt effektheischend oder plakativ und stellt die Abgeb.eten nicht heraus. Daher wäre - selbst wenn man eine eigene Betroffenheit des Klägers und einen Unterlassungsanspruch annähme - jedenfalls mit dem Unterlassen einer weiteren Beb.erung die Beeinträchtigung des Klägers ausreichend aufgefangen und es wäre in der konkreten Abwägung keine zusätzliche Geldentschädigung zum Ausgleich erforderlich.

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2.5.3. Somit hat der Kläger auch unter diesem Aspekt keinen Anspruch auf Geldentschädigung.

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2.6. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht daher ebenfalls nicht.

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3. Da der Kläger - wie oben ausgeführt - keinen Anspruch darauf hat, eine Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos zu unterlassen bzw. das veröffentlichte Foto zu entfernen, ist durch die tatsächlich zum 31.03.2021 erfolgte Entfernung des Fotos auch keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, weil die Klage auch insoweit von vornherein unbegründet war.

B.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.