Zur Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG bei anwaltlicher Vertretung des Rechtsmittelgegners vor Begründung des Rechtsmittels
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Kostenfestsetzung der II. Instanz; streitig ist die Erstattungsfähigkeit einer 1,1-Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3201 RVG. Das Gericht entschied, dass die 1,1-Gebühr zu erstatten ist, wenn der Rechtsanwalt vor Begründung des Rechtsmittels tätig geworden ist, auch bei rein fristwahrender Einlegung. Die ursprünglich angesetzte 1,6-Gebühr wurde auf 1,1 reduziert und der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abgeändert.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Kostenfestsetzung abgeändert, 1,6-Gebühr auf 1,1 reduziert und Kosten neu festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine 1,1-Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3201 RVG ist erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte vor der Begründung des Rechtsmittels tätig geworden ist.
Die Erstattungsfähigkeit der 1,1-Gebühr gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel ausschließlich zur Fristwahrung eingelegt wurde.
Die Anzeige der anwaltlichen Vertretung und anschließende prozessleitende Eingaben des Vertreters (z. B. Antrag auf Abweisung) begründen das erforderliche Tätigwerden für die Festsetzung der Gebühr.
Bei der Kostenfestsetzung ist eine überhöhte Verfahrensgebühr (z. B. 1,6) auf die der Sachlage entsprechende Gebühr (z. B. 1,1) zu reduzieren, wenn das Tätigwerden vor der Rechtsmittelfürung erfolgte.
Vorinstanzen
LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2022-02-11, – 25 O 6491/21
Leitsatz
Dem Berufungsbeklagten ist eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG zu erstatten, auch wenn für ihn ein Rechtsanwalt tätig geworden ist, bevor der Berufungskläger sein Rechtsmittel begründet hat, und zwar auch dann, wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 11.02.2022 (Bl. 142/143 d.A.) wird teilweise abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.02.2022 wie folgt abgeändert:
Die von der Klagepartei/Antragsteller an die Beklagtenpartei/Antragsgegner gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2021 zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 695,20 € (in Worten: neunhundertdreiundneunzig 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 28.12.2021 festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.
Gründe
Mit Schreiben vom 25.02.2022 (Bl. 148/149) legte die Klagepartei sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.02.2022 (Bl. 142/143 d. A.) ein.
Zulässigkeit:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, Form und Frist sind unproblematisch gewahrt, § 567 ZPO.
Begründetheit:
Die Klägervertreterin begehrt die Aufhebung des o.g. erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, da die Berufung nur rein fristwahrend eingelegt und vor Einreichung einer Berufungsbegründung zurückgenommen wurde.
Der Beschwerde ist insoweit abzuhelfen, als dass die beantragte Gebühr auf 1,1 (VV Nr. 3201 RVG) zu reduzieren ist.
Eine 1,1 Verfahrensgebühr ist zu erstatten, wenn der RA tätig geworden ist, bevor das Rechtsmittel begründet worden ist und zwar auch dann, wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 3201 Rn. 55).
Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 wurde seitens des Beklagtenvertreters dem Landgericht München I die anwaltliche Vertretung für die Berufungsinstanz angezeigt und beantragt, die Berufung als unzulässig abzuweisen.
Aufgrund des Tätigwerdens des Rechtsanwalts, ist eine 1,1 – Gebühr (VV Nr. 3201 RVG) anzusetzen.
Die angesetzte 1,6 – Verfahrensgebühr ist auf eine 1,1 Gebühr zu reduzieren. Die begehrte Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses war nicht vorzunehmen. Im Ergebnis ist die sofortige Beschwerde teilweise begründet und wird dem für die Entscheidung zuständigen Oberlandesgericht München vorgelegt.