Kostenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klagepartei beantragte die Festsetzung der ihr gemäß Beschluss des OLG München vom 21.12.2021 zu erstattenden Kosten der II. Instanz. Das Landgericht setzte die Anwaltskosten in Höhe von 993,89 € fest und sprach Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2021 zu. Die gebührenrechtliche Berechnung wurde nicht beanstandet; die Kosten seien notwendig entstanden.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Kosten der II. Instanz in Höhe von 993,89 € nebst Zinsen seit 28.12.2021 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die gebührenrechtliche Berechnung von Anwaltskosten ist Grundlage der Kostenfestsetzung, sofern sie nicht gerichtlich beanstandet wird.
Notwendigerweise entstandene Prozesskosten sind von der Gegenseite zu erstatten.
Zinsen auf festgesetzte Kosten sind nach § 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen und können ab dem im Beschluss genannten Datum festgesetzt werden.
Die Kostenfestsetzung kann sich auf eine zuvor ergangene Kostenentscheidung bzw. einen Beschluss der höheren Instanz stützen und bestätigt den dort festgestellten Erstattungsanspruch bei zutreffender gebührenrechtlicher Abrechnung.
Tenor
Die von der Klagepartei/Antragsteller an die Beklagtenpartei/Antragsgegner gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2021 zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 993,89 €
(in Worten: neunhundertdreiundneunzig 89/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 28.12.2021 festgesetzt.
Gründe
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Anwaltskosten 993,89 €