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LG·25 O 6491/21·11.02.2022

Kostenfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klagepartei beantragte die Festsetzung der ihr gemäß Beschluss des OLG München vom 21.12.2021 zu erstattenden Kosten der II. Instanz. Das Landgericht setzte die Anwaltskosten in Höhe von 993,89 € fest und sprach Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2021 zu. Die gebührenrechtliche Berechnung wurde nicht beanstandet; die Kosten seien notwendig entstanden.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Kosten der II. Instanz in Höhe von 993,89 € nebst Zinsen seit 28.12.2021 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gebührenrechtliche Berechnung von Anwaltskosten ist Grundlage der Kostenfestsetzung, sofern sie nicht gerichtlich beanstandet wird.

2

Notwendigerweise entstandene Prozesskosten sind von der Gegenseite zu erstatten.

3

Zinsen auf festgesetzte Kosten sind nach § 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen und können ab dem im Beschluss genannten Datum festgesetzt werden.

4

Die Kostenfestsetzung kann sich auf eine zuvor ergangene Kostenentscheidung bzw. einen Beschluss der höheren Instanz stützen und bestätigt den dort festgestellten Erstattungsanspruch bei zutreffender gebührenrechtlicher Abrechnung.

Relevante Normen
§ ZPO § 104§ 104 ZPO§ 247 BGB

Tenor

Die von der Klagepartei/Antragsteller an die Beklagtenpartei/Antragsgegner gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2021 zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 993,89 €

(in Worten: neunhundertdreiundneunzig 89/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 28.12.2021 festgesetzt.

Gründe

1

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

2

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

3

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Anwaltskosten 993,89 €