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LG·25 NBs 439 Js 146528/23·10.09.2024

Voraussetzungen eines Abwesenheitsurteils nach § 329 Abs. 2 StPO

StrafrechtStrafzumessungBewährungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte nur gegen den Rechtsfolgenausspruch Berufung ein; das Landgericht führte die Berufungshauptverhandlung gemäß §329 Abs.2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durch. Die tatrichterlichen Feststellungen blieben wegen der Beschränkung unangefochten. Mangels positiver Sozialprognose und wegen mehrfachen Bewährungsversagens entfiel die Strafaussetzung zur Bewährung; die übrigen Rechtsfolgen wurden weitgehend beibehalten.

Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Strafaussetzung zur Bewährung erfolgreich; Bewährung entfällt und isolierte Sperrfrist aufgehoben, übrige Rechtsfolgen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung sind die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz gemäß §327 StPO nicht Gegenstand der Überprüfung durch das Berufungsgericht.

2

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.1 StGB setzt eine positive Sozialprognose voraus; fehlende Angaben zur aktuellen Lebenssituation, das Fernbleiben des Angeklagten und wiederholte Bewährungsversagen rechtfertigen den Wegfall der Bewährung.

3

Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach §§69, 69a StGB ist nur erforderlich, wenn sie zur Verwirklichung der gesetzlichen Zwecksetzung nötig erscheint; sie kann entfallen, wenn die Umstände dies nicht gebieten.

4

Erfolgt die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Erfolg hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, kann das Berufungsgericht den Rechtsfolgenausspruch abändern; ist die Berufung erfolgreich, trifft den Angeklagten die Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ StPO § 329 Abs. 2§ 86 Abs. 2 OWiG§ 312 StPO§ 314 StPO§ 318 StPO§ 329 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

AG München, Urt, vom 2023-08-11, – 963 Ds 439 Js 146528/23

Tenor

I. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.08.2023 (Aktenzeichen: 963 Ds 439 Js 146528/23) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung (Ziffer 3.) entfällt.

II. Ziffer 4. (isolierte Sperrfrist) kommt in Wegfall.

III. Ziffer 5. (Aufhebung des Bußgeldbescheids) bleibt aufrechterhalten.

IV. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich war trägt der Angeklagte die Kosten.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten am 11.08.2023 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Daneben wurde eine isolierte Sperrfrist von zwölf Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erteilt.

3

Der Bußgeldbescheid vom 17.05.2023 wurde gemäß § 86 Abs. 2 OWiG aufgehoben.

4

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft München I mit Schreiben vom 11.08.2023, Eingang bei Gericht am 14.08.2023 eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ein.

5

Mit Schreiben vom 26.09.2023 wurde diese Berufung näher begründet, sie richtet sich ausschließlich gegen die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.

6

Eine Berufung des Angeklagten liegt nicht vor.

II.

7

Die Berufung der Staatsanwaltschaft München I ist statthaft und zulässig, §§ 312, 314 StPO. Sie wurde auch zulässigerweise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, § 318 StPO.

8

Sie erwies sich als erfolgreich, die vom Erstgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung war in Wegfall zu bringen.

9

Ebenso die Verhängung einer isolierten Sperrfrist.

III.

10

Aufgrund der gemäß § 329 Abs. 2 StPO durchgeführten Berufungshauptverhandlung steht Folgendes fest:

1. Zur Person des Angeklagten:

11

Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, er ist in ... geboren.

12

Weitere Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen konnten nicht getroffen werden, da der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist.

13

Zur Verlesung kam ein Schreiben seiner aktuellen Bewährungshelferin beim Landgericht vom 18.04.2024.

14

Weiter kam zur Verlesung ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht vom 10.07.2024 betreffend den Verlauf der Bewährungsverfahren und .

15

Der aktuelle Strafregisterauszug vom 09.09.2024 kam zur Verlesung, er enthält die nachfolgenden zwölf Eintragungen:

1. 31.08.2004 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 22.09.2004

Tatbezeichnung: Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 07.06.2004

Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194

20 Tagessätze zu je € 20,00 Geldstrafe

2. 15.11.2007 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 23.11.2007

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in vier tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Datum der (letzten) Tat: 20.06.2006

Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 53, § 56 Abs. 1, § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, § 69, § 69 a, § 142 Abs. 1 Nr. 2

8 Monate Freiheitsstrafe.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 14.02.2008

Bewährungszeit bis 22.11.2011

Bewährungshelfer bestellt

Bewährungszeit verlängert bis 22.11.2012

Strafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.07.2013

Ausgesetzt durch: 18.06.2010 –

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 02.09.2013

3. 19.08.2009 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 27.08.2009

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen

Datum der (letzten) Tat: 15.04.2009

Angewandte Vorschriften: StGB § 53, 69, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

8 Monate Freiheitsstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26.08.2010

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.07.2013

Ausgesetzt durch: 18.06.2010 –

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 13.09.2013

4. 14.10.2014 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 20.01.2016

Tatbezeichnung: Betrug

Datum der (letzten) Tat: 22.12.2013

Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1

45 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe

5. 09.02.2015 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 26.02.2015

Tatbezeichnung: Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 26.11.2014

Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194

15 Tagessätze zu je € 12,00 Geldstrafe

6. 24.03.2017 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 05.04.2017

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 21.01.2017

Angewandte Vorschriften: StGB § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

80 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 15.03.2018

7. 27.10.2017 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 29.11.2017

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Sachbeschädigung

Datum der (letzten) Tat: 01.04.2017

Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 52, § 239 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303 c

90 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe

8. 10.12.2018 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 18.12.2018

Tatbezeichnung: Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 15.02.2018

Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194

80 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe

9. 05.07.2019 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 13.07.2019

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat: 20.08.2018

Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 56

8 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre

Bewährungshelfer bestellt

10. 21.11.2019 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 04.12.2019

10 Monate Freiheitsstrafe

Bewährungszeit 3 Jahre

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 05.07.2019 -1 Ds 133 Js 16722/18 – Amtsgericht Kaufbeuren

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.12.2018 – 843 Ds 263 Js 123690/18 – Amtsgericht München

Bewährungshelfer bestellt

Strafaussetzung widerrufen

Ende Freiheitsentzug (Strafe): 20.07.2022

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.05.2025

Ausgesetzt durch: 13.05.2022 – StVK 535/22 – Landgericht Traunstein

Bewährungshelfer bestellt

11. 11.11.2020 Amtsgericht

Rechtskräftig seit 25.06.2021

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 17.02.2020

Angewandte Vorschriften: StGB § 69 a, § 53, § 114 Abs. 1, § 52, § 113 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 230, § 185, § 194, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

8 Monate Freiheitsstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 24.06.2022

Ende Freiheitsentzug (Strafe): 20.07.2022

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.05.2025

Ausgesetzt durch: 13.05.2022 – StVK 536/22 – Landgericht Traunstein

Bewährungshelfer bestellt

12. 15.05.2024 Staatsanwaltschaft

Gesucht wegen Strafverfolgung wegen Aufenthaltsermittlung

2. Zur Sache:

16

Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung unterliegen die vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht mehr der Überprüfung durch die Strafkammer, § 327 StPO.

17

Danach steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest:

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Der Angeklagte fuhr am 18.02.2023 gegen Uhr mit dem Pkw, im Tunnel in, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, was er wusste. Der Angeklagte wurde im Tunnel wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h geblitzt.

19

Dem Angeklagten war mit Urteil des Amtsgerichts vom 15.11.2007, rechtskräftig seit 23.11.2007, die Fahrerlaubnis entzogen worden. Seither hatte er keine neue Fahrberechtigung mehr erworben.

IV.

20

Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht zugleich rechtskräftig fest, dass sich der Angeklagte schuldig gemacht hat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

V.

Zur Strafzumessung:

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Maßgebend ist vorliegend der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG, dieser reicht von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr.

22

Infolge der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung verbleibt es bei der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

23

Diese Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, eine positive Sozialprognose, § 56 Abs. 1 StGB konnte nicht festgestellt werden.

24

Da der Angeklagte im Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschienen ist, konnten keine Feststellungen über seine aktuelle Lebenssituation getroffen werden.

25

Der Angeklagte ist mehrfacherer Bewährungsversager. Aus der aktuellen Stellungnahme seiner Bewährungshelferin ergibt sich alles anderes als eine günstige Sozialprognose. Der Angeklagte wechselt ständig seinen Aufenthaltsort, ohne dies kundzutun, er unterhält von sich aus keinerlei Kontakt zur Bewährungshelferin, verhält sich ihr gegenüber aggressiv und beleidigend.

VI.

26

Das angefochtene Ersturteil war daher im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, dass die vom Erstgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall kommt.

27

Einer isolierten Sperrfrist, §§ 69, 69 a StGB bedurfte es nicht.

VII.

28

Da die Berufung der Staatsanwaltschaft München I erfolgreich war, trägt der Angeklagte die Kosten.