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LG·24 T 1137/23·08.09.2023

Anordnung einer Unterbringung in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wegen lebensbedrohlicher Situation

VerfahrensrechtBetreuungsverfahrenUnterbringungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen die Anordnung der Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Zentral ist, ob wegen fehlender Einsicht, beginnender Demenz und instabiler Umgebung eine lebensbedrohliche Lage vorliegt, die eine längerfristige Unterbringung rechtfertigt. Das Landgericht bestätigt die Anordnung unter Bezug auf ein ärztliches Gutachten; die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen die Unterbringungsanordnung als unbegründet abgewiesen; Anordnung in der geschlossenen Abteilung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung ist gerechtfertigt, wenn eine schwere hirnorganische Störung mit aufgehobenem Urteilsvermögen vorliegt und dadurch die regelmäßige Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet ist, so dass eine lebensbedrohliche Situation entsteht.

2

Bei Vorliegen einer beginnenden Demenz und einer instabilen Umgebung kann eine längere Unterbringung (mehr als ein Jahr) angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung konkreter Gesundheitsgefahren erforderlich ist.

3

Ärztliche Stellungnahmen, die die Aufhebung des Urteilsvermögens und die Gefährdungslage bestätigen, können die Anordnung oder Verlängerung der Unterbringung begründen, sofern sonstige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Die Beschwerdeinstanz kann ohne erneute persönliche Anhörung entscheiden, wenn das Ausgangsgericht bereits persönliche Anhörungen vorgenommen hat und aus einer erneuten Anhörung keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Relevante Normen
§ BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1§ FamFG § 68 Abs. 3 S. 2, § 329 Abs. 1 S. 1§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 81 FamFG§ 36, 61 GNotKG

Vorinstanzen

AG Ingolstadt, Bes, vom 2023-07-17, – 17 XVII 890/15

Leitsatz

Eine schwere hirnorganische Störung sowie eine Aufhebung des Urteilsvermögens, mit der Folge fehlender Einsicht, beginnender Demenz und einer instabilen Umgebung, die keine regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet, führt zu einer lebensbedrohlichen Situation, die die Anordnung einer Unterbringung für länger als ein Jahr notwendig macht. (Rn. 6 – 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17.07.2023, Az. 17 XVII 890/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17.07.2023 verlängerte das Amtsgericht Ingolstadt nach Einholung eines Gutachtens von ... vom 21.05.2023 und persönlichen Anhörung des Betroffenen am 06.06.2023 und 14.07.2023 die Betreuung des Betroffenen durch ... bis 16.07.2030 und hob den bestehenden Einwilligungsvorbehalt auf.

2

Mit weiterem Beschluss vom 17.07.2023 ordnete das Amtsgericht Ingolstadt die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 16.07.2024 an. Darüber hinaus genehmigte es die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 16.07.2025.

3

Der Bevollmächtigte ... legte durch Niederschrift bei der Geschäftsstelle am 27.07.2023 Beschwerde gegen die Genehmigumg der Unterbringung ein. Er begründete dies damit, dass der Betroffene gegen seinen Willen ins Krankenhaus gekommen sei. Die hygienischen Probleme seien alle beseitigt. In einer weiteren Niederschrift vom 04.08.2023 ergänzte der Bevollmächtigte ... den Vortrag dahingehend, dass der Betroffene sich alleine versorgen könne und auch der Betroffene aufgrund des ihm frei zustehenden Willens selber entscheiden könne, wer sein Betreuer sei.

4

Mit Schreiben vom 15.08.2023, beim Amtsgericht Ingolstadt eingegangen am 17.08.2023 legte der Beschwerdeführer selbst Beschwerde ein und wandte sich gegen den Beschluss zur sofortigen Unterbringung.

5

Mit Beschluss vom 08.08.2023 hat das Amtsgericht Ingolstadt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

7

Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17.07.2023 bzgl. der Verlängerung der Unterbringung entspricht vollumfänglich der Sach- und Rechtslage. In der persönlichen Anhörung am 06.06.2023 gab der Betroffene an, ihm gehöre das Heim, er bräuchte deshalb niemanden, der für ihn diesbezüglich Verträge abschließe. Angesprochen auf das verwahrloste und vermüllte Zuhause gab der Betroffene an, es handele sich um ein „Sondermodell“, er bleibe hier, solange er zu Hause leben könne. In der Anhörung am 14.07.2023 gab er an, er trinke schon gerne, die Medikamente nehme er „mal so mal so“. Der Betroffene gab weiterhin an, er habe genügend „Helfer“ und habe auch früher schon in einem verwahrlosten Haus gelebt.

8

Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 21.05.2023 wurde unter anderem eine schwere hirnorganische Störung sowie eine Aufhebung des Urteilsvermögens festgestellt. Die derzeitige Situation sei lebensbedrohlich, nachdem aufgrund fehlender Einsicht, beginnender Demenz und instabiler Umgebung eine regelmäßige Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet sei. Empfohlen wurde die Unterbringung von zwei Jahren und sodann eine erneute anschließende Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen.

9

Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Kammer macht sich die dortigen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich zu eigen.

10

Die Kammer konnte ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden. Die Anhörung wurde durch das Ausgangsgericht am 06.06.2023 und 14.07.2023 durchgeführt. Aus einer erneuten Anhörung des Betroffenen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine andere Entscheidung als die Zurückweisung der Beschwerde ist derzeit nicht denkbar.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

IV.

12

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 36, 61 GNotKG.