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LG·24 O 68/21·02.11.2021

Berichtigung Beschlüsse, Stickoxidausstoß, Typgenehmigung, Zivilkammer, Unterliegen, Endurteil, Tatbestand, Landgerichte, Gegenständlich, Grenzwerte, Fahrzeuge, Urteil, Unstreitiges, Europäische, Diktat, Tenor, Parteien, Entsprechende, Folgen, Gründe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bamberg berichtigte das Endurteil vom 28.09.2021 im Tatbestand, um aufzunehmen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug den Stickoxid‑Grenzwert der Euro‑5‑Norm im NEFZ einhält und der EU‑Typgenehmigung entspricht. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offensichtlichen Schreib- bzw. Diktatfehlers nach § 319 ZPO. Die Parteien hatten die Euro‑5‑Zugehörigkeit unstreitig gestellt.

Ausgang: Berichtigung des Endurteils zur Ergänzung des Tatbestands um Einhaltung des Euro‑5‑NOx‑Grenzwerts und EU‑Typgenehmigung nach § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO ist die Berichtigung von Urkundenteilen zulässig, wenn ein offensichtlicher Schreib- oder Diktatfehler vorliegt.

2

Eine Berichtigung des Tatbestands kann vorgenommen werden, wenn der berichtete Inhalt offenkundig mit der unstreitigen Sachlage oder dem Parteivortrag übereinstimmt.

3

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der korrekten Tatsachenfeststellung im Tatbestand und ändert nicht notwendigerweise das inhaltliche Endurteil.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Bamberg, Berichtigungsbeschluss, vom 2021-10-22, – 24 O 68/21

LG Bamberg, Endurteil, vom 2021-09-28, – 24 O 68/21

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 28.09.2021 wird im streitigen Tatbestand (Seite 4 des Urteils) wie folgt berichtigt:

„Sie trägt vor, das Fahrzeug halte den Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß gemäß der Euro-fünf-Norm im sogenannten neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ein und entspreche der EU-Typgenehmigung.“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

2

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das gegenständliche Fahrzeug der Euro 5 Norm unterliegt.

3

Das Urteil war entsprechend zu korrigieren.