Berichtigung Beschlüsse, Stickoxidausstoß, Typgenehmigung, Zivilkammer, Unterliegen, Endurteil, Tatbestand, Landgerichte, Gegenständlich, Grenzwerte, Fahrzeuge, Urteil, Unstreitiges, Europäische, Diktat, Tenor, Parteien, Entsprechende, Folgen, Gründe
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bamberg berichtigte das Endurteil vom 28.09.2021 im Tatbestand, um aufzunehmen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug den Stickoxid‑Grenzwert der Euro‑5‑Norm im NEFZ einhält und der EU‑Typgenehmigung entspricht. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offensichtlichen Schreib- bzw. Diktatfehlers nach § 319 ZPO. Die Parteien hatten die Euro‑5‑Zugehörigkeit unstreitig gestellt.
Ausgang: Berichtigung des Endurteils zur Ergänzung des Tatbestands um Einhaltung des Euro‑5‑NOx‑Grenzwerts und EU‑Typgenehmigung nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO ist die Berichtigung von Urkundenteilen zulässig, wenn ein offensichtlicher Schreib- oder Diktatfehler vorliegt.
Eine Berichtigung des Tatbestands kann vorgenommen werden, wenn der berichtete Inhalt offenkundig mit der unstreitigen Sachlage oder dem Parteivortrag übereinstimmt.
Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der korrekten Tatsachenfeststellung im Tatbestand und ändert nicht notwendigerweise das inhaltliche Endurteil.
Vorinstanzen
LG Bamberg, Berichtigungsbeschluss, vom 2021-10-22, – 24 O 68/21
LG Bamberg, Endurteil, vom 2021-09-28, – 24 O 68/21
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 28.09.2021 wird im streitigen Tatbestand (Seite 4 des Urteils) wie folgt berichtigt:
„Sie trägt vor, das Fahrzeug halte den Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß gemäß der Euro-fünf-Norm im sogenannten neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ein und entspreche der EU-Typgenehmigung.“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das gegenständliche Fahrzeug der Euro 5 Norm unterliegt.
Das Urteil war entsprechend zu korrigieren.