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LG·24 O 68/21·22.10.2021

Berichtigung Beschlüsse, Stickoxidausstoß, Zivilkammer, Endurteil, Tatbestand, Landgerichte, Grenzwerte, Fahrzeuge, Diktat, Tenor, Europäische, Folgen, Gründe, Absatz, Norm

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bamberg berichtigt sein Endurteil vom 28.09.2021 im Tatbestand: Es wird ergänzt, dass das Fahrzeug den Grenzwert für Stickoxid gemäß Euro‑5 im NEFZ einhalte. Die Berichtigung erfolgte durch Beschluss, weil ein offensichtliches Diktat‑ oder Schreibversehen vorlag. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Klarstellung ohne materielle Neufestsetzung.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat‑ oder Schreibversehen vorliegt.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Wiederherstellung des beabsichtigten Wortlauts und darf keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirken.

3

Für die Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens genügt, dass ein objektiv erkennbarer Übertragungs- oder Schreibfehler vorliegt, der den Sinn der Entscheidung verfälscht.

4

Die Berichtigung wird durch Beschluss angeordnet und bedarf keiner erneuten materiellen Sachprüfung, wenn die Änderung rein redaktionell ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Bamberg, Endurteil, vom 2021-09-28, – 24 O 68/21

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 28.09.2021 wird im Tatbestand (Seite 4/ 1. Absatz) wie folgt berichtigt:

„Sie trägt vor, das Fahrzeug halte den Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß gemäß der Euro-fünf-Norm im sogenannten neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ein (…)“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.