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LG·24 O 65/25·02.06.2025

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist durch Rechtsunkundigen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Einspruch gegen einen am 14.01.2025 zugestellten Vollstreckungsbescheid, jedoch erst am 29.01.2025. Das Landgericht verwarf den Einspruch als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Die Zustellung an den Geschäftsraum war ordnungsgemäß. Die Rechtsunkundigkeit eines Handelnden des Schuldners rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, da Vollstreckungsbescheide eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Ausgang: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der nach § 339 Abs. 1 ZPO gesetzten zweiwöchigen Frist eingelegt wird (§§ 700 Abs. 1, 341 ZPO).

2

Die Zustellung an einen für den Betrieb genutzten und dem Publikumsverkehr zugänglichen Geschäftsraum erfüllt die Anforderungen der Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch bei Behörden.

3

Die Rechtsunkundigkeit einer für den Schuldner handelnden Person begründet grundsätzlich kein Verschulden im Sinne des § 233 S. 1 ZPO, wenn der Vollstreckungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (§§ 232, 699 Abs. 5 ZPO).

4

Eine treuwidrige Prozessführung der Gläubigerin ist nicht gegeben, wenn der Vollstreckungsbescheid vor Bekanntgabe einer etwaigen Zahlung erlassen wurde; Kenntnis von Zahlungseingängen ist für eine Treuwidrigkeit substantiiert darzulegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 232, § 233 S. 1, § 339 Abs. 1, § 699 Abs. 5§ 700 Abs. 1 ZPO§ 341 ZPO§ 339 Abs. 1 ZPO§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 233 S. 1 ZPO

Leitsatz

Da Vollstreckungsbescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, ist es unerheblich, dass die für den Schuldner handelnde Person rechtsunkundig ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.01.2025, Az. 24-4579165-0-2 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 14.01.2025 zugestellt worden. Am 29.01.2025 hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

Gründe

2

1. Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 28.01.2025 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.

3

Die Zustellung am 14.01.2025 erfolgte ordnungsgemäß. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch für Behörden (MüKo-ZPO, 7. Aufl., § 178 Rn. 21). Unter einem Geschäftsraum ist ein Raum zu verstehen, der für den Betrieb der Behörde tatsächlich genutzt wird und der für den Publikumsverkehr zugänglich ist. (Rn. 23). Dies ist nach der Schilderung in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.03.2025 der Fall, weil es dem Zusteller ohne weitere Zugangsbeschränkung möglich war, das Büro von Frau D. H. aufzusuchen.

4

2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 12.03.2025 war zurückzuweisen. Dass der Bedienstete R. des Beklagten „rechtsunkundig“ ist, führt nicht dazu, dass die verspätete Einlegung des Einspruchs ohne Verschulden erfolgt wäre, § 233 S. 1 ZPO. Denn Vollstreckungsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen, §§ 232, 699 Abs. 5 ZPO. Hierdurch werden auch Rechtsunkundige über die einzuhaltenden Fristen ausreichend belehrt.

5

3. Das Handeln der Klägerin ist auch nicht treuwidrig: Schon am 10.01.2025 wurde der Vollstreckungsbescheid erlassen. Erst an diesem Tag hat die Beklagte per e-mail mitgeteilt, dass ein Teilbetrag „in den nächsten Tagen“ überwiesen werde. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin in Kenntnis einer erfolgten Zahlung den Vollstreckungsbescheid erwirkt hätte. Es kommt somit nicht darauf an, inwieweit dieses Vorbringen für die Entscheidung über den Einspruch oder über den Wiedereinsetzungsantrag relevant sein könnte.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.