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LG·24 O 1257/22·19.07.2022

Keine Inkassodienstleisterkosten ohne Beleg

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte nach einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil die Festsetzung ihrer Kosten gemäß § 104 ZPO. Das Landgericht setzte Kosten in Höhe von 2.103,80 € fest, berücksichtigte jedoch angemeldete Inkassodienstleisterkosten mangels Vorlage von Belegen nicht. Es betont, dass Inkassokosten nach vertraglicher Vergütungsvereinbarung zu beweisen sind und ihre Erstattungsfähigkeit nach § 13e Abs. 1 RDG auf die RVG-Vergütung begrenzt ist.

Ausgang: Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; angemeldete Inkassodienstleisterkosten mangels Belegnachweis nicht berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung von Kosten eines Inkassodienstleisters in der Kostenfestsetzung setzt den Nachweis der vereinbarten Vergütung bzw. der tatsächlich entstandenen Höhe durch Belege voraus; fehlen diese Nachweise, bleiben die Kosten unberücksichtigt.

2

Die Vergütung eines Inkassodienstleisters richtet sich nicht nach gesetzlichen Gebührentatbeständen, sondern nach einer vertraglichen Vereinbarung, sodass bei der Kostenfestsetzung auf diese Vereinbarung abzustellen ist.

3

Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ist gemäß § 13e Abs. 1 RDG in der Höhe auf die Vergütung begrenzt, die einem Rechtsanwalt nach dem RVG für dieselbe Tätigkeit zustehen würde.

4

Bei der Kostenfestsetzung sind nur solche Kosten anzuerkennen, die notwendig entstanden und durch geeignete Unterlagen substantiiert nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ RDG § 13e Abs. 1§ 104 ZPO§ 247 BGB§ 13 e Abs. 1 RDG§ RDG § 13c§ RVG

Leitsatz

Ohne Nachweis, welche Vergütung vereinbart wurde, bzw. in welcher Höhe der Klagepartei Kosten für die Inkassodienstleistung im Mahnverfahren entstanden sind, können die angemeldeten Kosten nicht berücksichtigt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Landshut vom 07.06.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 2.103,80 € (in Worten: zweitausendeinhundertdrei 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 13.06.2022 festgesetzt.

Gründe

1

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 10.06.2022 wird Bezug genommen.

2

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

3

Die geltend gemachten Kosten des Inkassodienstleisters wären grundsätzlich erstattungsfähig, konnten aber mangels Vorlage von Belegen nicht berücksichtigt werden. Der Kostenfestsetzungsantrag war insoweit zurückzuweisen.

4

Soweit die Klagepartei vorträgt die Vorlage von Belegen sei entbehrlich, da nur Tatsachen darzulegen wären, aus denen sich in Verbindung mit einem Rechtssatz ergibt, dass die geltend gemachten Kosten angefallen, notwendig und prozessbezogen sind, ist dies grundsätzlich zutreffend, allerdings nicht in Bezug auf die vorliegend zur Festsetzung beantragten Inkassodienstleisterkosten. Diese Kosten richten sich gerade nicht nach einem Rechtssatz, sondern nach einer zu treffenden Vergütungsvereinbarung (Toussaint/Toussaint, 52. Aufl. 2022, RDG § 13c Rn. 1). Lediglich die Erstattungsfähigkeit ist nach § 13 e Abs. 1 RDG auf die Höhe der einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem RVG zustehende Vergütung begrenzt. Mangels Nachweis, welche Vergütung vereinbart wurde, bzw. in welcher Höhe der Klagepartei Kosten für die Inkassodienstleistung im Mahnverfahren entstanden sind, konnten die angemeldeten Kosten nicht berücksichtigt werden. Aufgrund des eingeschränkten Leistungsspektrums eines Inkassodienstleisters gegenüber einem Rechtsanwalt kann nicht grundsätzlich angenommen werden, dass dessen Kosten den Kosten eines Rechtsanwalts für diese Tätigkeit entsprechen oder übersteigen.

5

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

885,00 €

1.218,80 €

Gerichtskosten (durch die Klagepartei verauslagt und auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnet)

Anwaltskosten

Summe 2.103,80 €