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LG·23 S 206/20·17.03.2021

Verkehrsunfall, Schadensersatzanspruch, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten, Verletzung, Fahrzeug, Zahlung, Ausland, Rechtsverletzung, Ermittlung, Schadensregulierung, Annahme, Anwendung, Aussicht auf Erfolg, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, keine Aussicht auf Erfolg

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht das Urteil des Amtsgerichts an, mit dem ihr Anspruch auf Erstattung von Gutachter- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall unter Anwendung schweizerischen Rechts versagt wurde. Die Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Das Erstgericht habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt; notwendige Kontaktaufnahme mit der Beklagten sei zumutbar gewesen.

Ausgang: Berufung als offensichtlich aussichtslos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, eine Fortbildung des Rechts nicht erfordert und keine mündliche Verhandlung geboten ist.

2

Bei der Berufungsprüfung sind die im Ersturteil festgestellten Tatsachen nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für Fehler in den Feststellungen vorgetragen werden.

3

Die Erstattung von vom Geschädigten beauftragten Sachverständigenkosten ist nach ausländischem Recht und Verwaltungsübung nicht automatisch gegeben; entscheidend sind die Berechtigung, Notwendigkeit und Angemessenheit der Beauftragung im konkreten Einzelfall.

4

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur dann zu ersetzen, wenn deren Einschaltung ex ante erforderlich oder zumindest in der konkreten Lage des Geschädigten gerechtfertigt war; bei unternehmerischer Erfahrung kann eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Gegner zumutbar sein.

5

Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt hinreichend darzutane Ersparnisse oder konkrete Anhaltspunkte für entstandene Aufwendungen voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 293 ZPO

Vorinstanzen

AG Regensburg, Endurteil, vom 2020-12-16, – 10 C 1057/20

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 16.12.2020, Az. 10 C 1057/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

Die Kammer hat die gegen das Ersturteil vorgebrachten Einwendungen überprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere folgende Erwägungen:

2

Der Entscheidung der Kammer sind nach § 529 Abs. 1 ZPO die im Ersturteil festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, da die hiergegen mit der Berufung erhobenen Rügen unberechtigt sind und auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vorliegen, die eine neue Feststellung gebieten.

3

Der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundezulegende Sachverhalt rechtfertigt nicht die Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung. Dass diese auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO), vermochte die Klägerin nicht aufzuzeigen. Es sind keine entscheidungserheblichen Fehler bei der Rechtsanwendung durch das Erstgericht zu erkennen. Vielmehr hat das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt und ist im Ergebnis auch zutreffend unter Anwendung des schweizerischen Rechts zur Annahme gelangt, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Gutachterkosten sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zusteht.

4

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils auf Folgendes hinzuweisen:

5

Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat das Amtsgericht Regensburg seine Pflicht zur Ermittlung des schweizerischen Rechts nicht verletzt, so dass ein Verstoß gegen § 293 ZPO nicht vorliegt. Das Amtsgericht hat sich mit dem eingeholten Rechtsgutachten auseinandergesetzt und das Urteil anhand der Ausführungen des Sachverständigen begründet. Das Amtsgericht hat auch nicht verkannt, dass es sich vorliegend um einen Fall mit Auslandsbezug handelt und kein inländisches schweizerisches Fahrzeug auf Klägerseite an dem Verkehrsunfall beteiligt war. Dies steht dem durch das Amtsgericht gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

6

Auch die Tatsache, dass die Beklagte das Gutachten unstreitig ihrer Regulierung zugrunde gelegt hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Sachverständige Prof. Dr. D. hat zwar, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, in seinem Gutachten dargelegt, dass es nach der schweizerischen Verwaltungspraxis üblich zu sein scheine, dass die Kosten eines Sachverständigen dann erstattet werden, wenn sein Schadengutachten der Regulierung zugrunde gelegt wird. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Sachverständige sodann weiter ausgeführt hat, dass dabei jedoch zu beachten sei, dass üblicherweise die in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft selbst einen Sachverständigen auf eigene Kosten beauftrage. Ob bei einer Abweichung von dieser Praxis die Kosten des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu erstatten sind, habe das Gericht anhand der allgemeinen Grundsätze zu entscheiden, so dass sich die Frage stelle, ob die Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten berechtigt sowie notwendig war und ob die angefallenen Kosten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Diese Fragen hat das Amtsgericht im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise dahingehend entschieden, dass die Beauftragung eines Sachverständigen ohne vorherige Kontaktierung der Beklagten nicht notwendig und erforderlich war. Denn auch nach Auffassung der Kammer war es der Klägerin als Unternehmerin durchaus zumutbar vor der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Beklagten zu kommunizieren und das weitere Vorgehen abzusprechen. Auf die diesbzgl. Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Dem steht weder die Tatsache, dass in einem angeblich ähnlichen Verfahren die Sachverständigenkosten reguliert worden seien (Anlage K5) noch die seitens der Klägerin zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Mülheim (Anlage BK 2) entgegen. Denn die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht bekannt und entscheidungserheblich sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalles. Darauf weist auch das Amtsgericht Mülheim in seiner Entscheidung ausdrücklich hin.

7

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht zu bejahen. Denn die Behauptung des Amtsgerichts, dass die Sachverständigenkosten in Deutschland bekanntermaßen höher seien als im Ausland, ist für die Frage des Bestehens eines Anspruchs nicht maßgebend, genauso wie der Hinweis auf eine etwaige Möglichkeit der Erstellung eines Kostenvoranschlags. Das Amtsgericht wollte offensichtlich darauf hinweisen, dass nach einer Rücksprache mit der Beklagten auch andere Möglichkeiten als die Erholung eines Sachverständigengutachtens bestanden hätten.

8

Die Rüge der Klägerin, das Amtsgericht habe verkannt, dass auf die exante Perspektive abzustellen sei, kann der Berufung nicht zu Erfolg verhelfen. Denn das Amtsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Klägerin als Fahrzeugvermieterin mit großer Erfahrung mit Fahrzeugen und Schäden vor einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten zur Klärung der Sachlage als nicht erforderlich anzusehen ist. Bei einer Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche durch die Beklagte gegenüber der Klägerin würde dies ggf. anders aussehen und darauf hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, eine sofortige Anerkennung aller nach schweizerischem Recht geschuldeten Schadenspositionen selbst bei unstreitiger Verursachung nicht zwingend von der Beklagten zu erwarten war, dann hätte die Klägerin als Unternehmerin vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts zumindest eine diesbzgl. Nachfrage veranlassen müssen. Etwaige Kenntnisse im schweizerischen Recht sind hierzu nicht erforderlich.

9

Eine Verletzung materiellen schweizerischen Rechts ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu bejahen. Wie bereits dargelegt, ist das Amtsgericht unter Anwendung des schweizerischen Rechts korrekt zu der Annahme gelangt, dass der Klägerin weder ein Schadensersatzanspruch auf Gutachterkosten, noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusteht. Die Tatsache, dass die Beklagte nicht behauptet hat, dass sie das Fahrzeug an seinem Standort in Deutschland von einem Gutachter hätte besichtigen lassen, steht dem nicht entgegen. Denn entscheidend ist, dass die Klägerin als Unternehmerin und große Fahrzeugvermieterin vor der Beauftragung des Sachverständigen und vor Beauftragung ihres Bevollmächtigten mit der Beklagten keinen Kontakt zur Besprechung des Falles und der weiteren Vorgehensweise aufgenommen hat. Dies wäre ihr trotz des Auslandsbezugs zumutbar und möglich gewesen, zumal sich die Klägerin als Fahrzeugvermieterin mit Kraftfahrzeugen sowie diesbzgl. Fragen auch der Schadensregulierung grundsätzlich gut auskennt.

10

Schließlich sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag ersichtlich. Denn es ist schon nicht hinreichend dargetan, ob und welche Aufwendungen die Beklagte erspart haben soll, die Behauptung allein, die Ersparnis belaufe sich mindestens auf den verlangten Betrag für die Gutachterkosten geht fehl und auch eine Schätzung durch das Berufungsgericht ist nicht möglich. Es ist nicht klar, ob eine Besichtigung durch einen Autoexperten der Beklagten erforderlich gewesen wäre, ob eine Schadensschätzung anhand von Lichtbildern oder anhand eines Kostenvoranschlags möglich gewesen und ob überhaupt Kosten angefallen wären.

11

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).