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LG·23 O 868/20·15.10.2021

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Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRechtswegszuweisungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, in dem der Zuständigkeitsweg bestritten wurde. Streitgegenstand ist, ob eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung von den Zivilgerichten zu entscheiden ist. Das Gericht hob den angefochtenen Beschluss auf und erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig. Es stützte sich auf Art. 56 BayStrWG und frühere Rechtsprechung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger war begründet; Beschluss aufgehoben und Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als zulässig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art kann den Zivilgerichten zugewiesen sein, wenn eine gesetzliche Rechtszuweisung (z. B. Art. 56 BayStrWG) dies vorsieht.

2

Soweit eine Sondernutzung an einem öffentlichen Feld- und Weg ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, gehören Streitigkeiten über das Bestehen einer Sondernutzungserlaubnis zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

3

Wird die Zuständigkeit gerügt, ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab zu prüfen und zu entscheiden (§ 17a Abs. 3 GVG).

4

In originären Einzelrichterverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach § 348 ZPO; die gemäß § 17a Abs. 2 S.1 GVG zuständige Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO§ Art. 56 Abs. 1 BayStrWG§ 17a Abs. 3 GVG§ 17a Abs. 2 S. 1 ZPO§ 348 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hin wird der Beschluss vom 07.07.2021 (Bl 82 ff. d.A.) aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Gründe

1

Die Einzelrichterin erachtet die sofortige Beschwerde der Kläger für begründet, so dass ihr abzuhelfen war, § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG den Zivilgerichten zugewiesen. Nach Art. 56 Abs. 1 Bay-StrWG richtet sich die Sondernutzung an einem öffentlichen Feld- und W.weg ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Damit ist auch eine umfassende Zuweisung an die Zivilgerichte für Streitigkeiten über das Bestehen einer Sondernutzungserlaubnis umfasst (VGH München, Beschluss vom 27.07.2006, 8 C 06 1617). Davon ist hiesige Fallkonstellation umfasst, in der die Gemeinde eine Sondernutzung für einen Oberflächenwasserkanal beansprucht und auf öffentliche Zwecke stützt (Zeitler, Kommentar zum BayStrWG, Art. 22, Rn. 16).

2

Auf Grund der Rüge der Beklagten war die Zulässigkeit des Rechtswegs in Ziffer 2. vorab auszusprechen, § 17 a Abs. 3 GVG.

3

Eine Entscheidung durch die Kammer war nicht angezeigt. Es handelt sich um ein originäres Einzelrichterverfahren nach § 348 Abs. 1 ZPO. Zuständiges Gericht nach § 17 a Abs. 2 S. 1 ZPO ist damit die gemäß § 348 ZPO zuständige Einzelrichterin (Goertz in Baumbach, 78. Aufl., § 17 a GVG, Rn. 7).