Verwaltungsrechtsweg, Verwaltungsgerichte, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Duldungspflicht, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Öffentliche Entwässerungsanlage, Grundstücksfläche, Grundstückseigentümer, Zivilrechtsweg, Rechtliches Gehör, Schlicht-hoheitliches Handeln, Nichtverfassungsrechtliche, Öffentlicher Feld- und Waldweg, Einzelrichter, Zustellung der Entscheidung, Hoheitliche Tätigkeit, Nichthoheitliches Handeln, Bestandsverzeichnis
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen die Beseitigung eines auf ihrem Weg verlegten Oberflächenentwässerungskanals und die Wiederherstellung der Grundstücksflächen. Das Landgericht hält die Verlegung der Leitung für (schlicht) hoheitliches Handeln und damit den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs; daher wird die Sache an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Ausgang: Rechtsstreit über Verlegung eines Oberflächenentwässerungskanals dem Verwaltungsgericht Bayreuth zur Entscheidung zugewiesen (Zivilrechtsweg unzulässig).
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, wenn die wahre Natur des Streitgegenstands eine öffentlich-rechtliche, nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit durch hoheitliches Handeln der Behörde ergibt.
Eine Verlegung von Entwässerungsleitungen, die Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage sind, gilt als (schlicht) hoheitliches Handeln und begründet in der Regel den Verwaltungsrechtsweg.
§ 1004 BGB ist bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliches Handeln entsprechend anzuwenden, ohne deshalb den Zivilrechtsweg zu begründen.
Bei der Abgrenzung des Rechtswegs kommt es nicht auf einen etwaigen Vorteil, die fachliche Ausführung oder Funktionsfähigkeit der Maßnahme für Betroffene an.
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17 a Abs. 2 GVG. Zuvor hatte die Einzelrichterin die Klageparteien mit Verfügung vom 03.03.2021 auf die Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs hingewiesen und ihr rechtliches Gehör gewährt (Bl. 49. d.A.).
Die Kläger begehren von der Beklagten Beseitigung eines Oberflächenentwässerungskanals und Wiederherstellung der betroffenen Grundstücksflächen.
Die Kläger sind hälftige Eigentümer des Grundstücks FINr. 339/1 der Gemarkung K., die Kläger ist zudem Alleineigentümerin der Grundstücke FINr. 339 und 379 der Gemarkung K.. Zu allen vorgenannten Grundstücken gehören Teilflächen des Weges mit der FINr. 374/1 Gemarkung K. (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs der Grundstücke jeweils vermerkt mit „hierzu die zum Weg Flst. 374/1 K. gezogene Teilfläche“, K 1).
Die Beklagte ließ ab 25.11.2019 in dem als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmeten Grundstück Flst. 374/1 der Gemarkung K. („S.weg“) einen Oberflächenwasserkanal für das Baugebiet „Sch. III“ verlegen, dessen Beseitigung mit der hiesigen Klage verlangt wird.
Für diese Streitigkeit ist nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Landes- oder Bundesgesetz den Zivilgerichten zugewiesen ist. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Kläger darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrund beruft (BGH, NJW 1993, 1656 m.w.N.). Der Zivilrechtsweg ist nur bei Beeinträchtigungen durch nichthoheitliches Handeln von Behörden eröffnet; bei Beeinträchtigungen durch (schlicht-) hoheitliches Handeln von Behörden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Pal.-Herrler, BGB, 80. Aufl. § 1004, Rn. 50).
Mit der Verlegung des streitgegenständlichen Oberflächenentwässerungskanals hat die Beklagte (schlicht) hoheitlich gehandelt. Die Entwässerungsleitung dient unstreitig der Entwässerung des Baugebiets „Sch. III“ (vgl. Urkundsentwurf K 6) und ist damit Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten. Durch die Entscheidungen des VGH München, Urteil vom 24.04.1996 – 4 B 95.2804 (Anspruch auf Beseitigung einer Kanalleitung) und Urteil vom 10.07.2001 – 4 B 99.1199, BeckRS 2001, 22692 (Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers hinsichtlich der Verlegung von Abwasserkanälen) wird zudem deutlich, dass auch für ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten jeweils der Verwaltungsrechtsweg bejahrt worden war.
Die Argumentation der Klägerseite, die auf einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Kläger und die Anspruchsgrundlage des § 1004 BGB abstellt, überzeugt nicht. Die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden (vgl. BayVGH vom 3.3.1997 Az. 4 B 95.548; vom 24.7.2000 BayVBl 2001, 115). Auch die klägerseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2019, Az. III ZR 64/18 (K 22), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie betrifft einen anderen Fall. Im Gegensatz zum dortigen Rechtsstreit, in dem es streitig war, ob auswärtige Sanierungsarbeiten eines Landes Auswirkungen auf die Wasserableitung des klägerischen Grundstücks hatten, hat hier die Beklagte mit der Verlegung des Kanals bewusst in das (Mit-)Eigentum der Kläger am S.weg eingegriffen.
Für die Frage des Rechtswegs kommt es auch nicht darauf an, ob die Verlegung des Oberflächenentwässerungskanals für die Grundstücke der Kläger einen Vorteil/Nutzen hat bzw. ob sie fachgerecht und funktionsfähig ist.
Daher war der Rechtsstreit an das im Verwaltungsrechtsweg zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen.