Beglaubigte Abschrift, Auszug
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht stellte das Verfahren gegen den Angeklagten mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß §153 Abs.2 StPO ein. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§464, 467 Abs.1, 4 StPO.
Ausgang: Verfahren gegen Angeklagten gemäß §153 Abs.2 StPO mit Zustimmung von Verteidigung, Angeklagtem und Staatsanwaltschaft eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse, Angeklagter trägt notwendige Auslagen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §153 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung der Einstellung zustimmen und das Gericht dies bestätigt.
Bei Einstellung des Verfahrens richtet sich die Verteilung der Verfahrenskosten nach §§ 464, 467 StPO; regelmäßig trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
Trotz Verfahrenseinstellung hat der Angeklagte grundsätzlich seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen; eine Übernahme durch die Staatskasse erfolgt nicht automatisch.
Die Kostenentscheidung ist auf die einschlägigen Vorschriften der StPO zu stützen und in der Entscheidung zu nennen (vgl. §§ 464, 467 StPO).
Vorinstanzen
AG München, Urt, vom 2022-05-19, – 943 Cs 412 Js 158569/21
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 1. und 4 StPO.