Erfolgloser Arrestantrag (Wirecard)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte den Erlass eines dinglichen Arrestes. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil der Arrestanspruch weder schlüssig dargelegt (§ 920 Abs. 1 ZPO) noch ausreichend glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO) wurde. Es wurde insbesondere nicht vorgetragen, inwieweit der Antragsgegner das Verhalten eines Dritten (M. B.) zuzurechnen sei oder konkrete Beihilfehandlungen vorlägen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen unzureichender Darlegung und Glaubhaftmachung abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Ein dinglicher Arrest nach § 920 ZPO setzt voraus, dass der Arrestanspruch schlüssig dargelegt und die Anspruchsgrundlage substantiiert vorgetragen wird.
Die ausreichende Glaubhaftmachung des Arrestgrundes nach § 920 Abs. 2 ZPO erfordert konkretes und substantiiertes Vorbringen zu Tatsachen, aus denen die Voraussetzungen des Arrests ersichtlich werden.
Soweit ein Arrestanspruch auf dem Verhalten eines Dritten beruht, ist darzulegen, inwieweit dieses Verhalten der Antragsgegnerin zuzurechnen ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlt ein Vortrag zu konkreten Beihilfehandlungen oder zur Zurechnung, ist der Arrestantrag unbegründet zurückzuweisen; die Kosten trägt der Unterlegene nach § 91 ZPO.
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Tenor
1. Der Antrag vom 30.06.2021 auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 20.328,78 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 30.06.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der behauptete Arrestanspruch ist weder schlüssig dargelegt, § 920 Abs. 1 ZPO, noch ausreichend glaubhaft gemacht; § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Antragsgegnerin sich ein Handeln von M. B. zurechnen lassen muss. Auch zu einer konkreten Beihilfehandlung der Antragsgegnerin ist nicht vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.