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LG·22 O 844/22·08.11.2022

Schreibversehen, ZPO, Diktat, offensichtliches, offensichtliches Schreibversehen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Memmingen berichtigte sein Endurteil vom 03.11.2022 im Tatbestand auf Seite 2, dritter Absatz, wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens gemäß § 319 ZPO. Die berichtigte Passage stellt klar, dass die Beklagte ein Update für die Motorsteuerung entwickelte, das vom KBA freigegeben wurde, und daraufhin einen freiwilligen Rückruf veranlasste. Das Gericht sah die Abweichung als offenkundigen Fehler an und nahm die textliche Korrektur vor.

Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stattgegeben; offensichtliches Schreibversehen im Tatbestand berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Entscheidungen, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Ein offensichtliches Schreibversehen liegt vor, wenn der beabsichtigte Wortlaut aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig erkennbar ist und die vorhandene Formulierung offensichtlich davon abweicht.

3

Die Berichtigung einer (auch rechtskräftigen) Entscheidung kann durch Beschluss erfolgen, sofern die Änderung lediglich einen bloßen Schreib- oder Übertragungsfehler beseitigt und den inhaltlichen Tenor nicht ändert.

4

Für die Berichtigung ist keine erneute materielle Würdigung des Streitstoffs erforderlich; es wird der tatsächlich gewollte Wortlaut wiederhergestellt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Memmingen - 2. Zivilkammer - vom 03.11.2022 wird Auf Seite 2, dritter Absatz, im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorsteuerung zur Verbesserung der Abgasreinigung, welches vom Kraftfahrtbundesamt am 25.2.2021 freigegeben wurde, woraufhin die Beklagte einen freiwilligen Rückruf veranlasste.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.