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LG·22 O 69/20·04.03.2021

Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei offenstehenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerpartei beantragt Kostenfestsetzung; das Landgericht setzt erstattungsfähige außergerichtliche Kosten sowie Gerichtskosten auf 2.002,80 € fest. Zentral ist die Frage der Anrechnung einer Geschäftsgebühr gemäß §15a RVG. Das Gericht verneint die Anrechnung, weil die Geschäftsgebühren zu Hauptforderungen wurden, für die keine Geschäftsgebühr geltend gemacht oder eingeklagt war. Zahlungen der Beklagten gelten nicht als Erfüllung der Geschäftsgebühr.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag insoweit stattgegeben; Anrechnung der Geschäftsgebühr nach §15a RVG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung nach §15a RVG setzt voraus, dass der Erstattungspflichtige die betreffende Gebühr erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel wegen dieses Anspruchs besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht worden sind.

2

Werden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf verschiedene bereits erfüllte Hauptforderungen bezogen, können die hieraus resultierenden Geschäftsgebühren nicht nach §15a RVG angerechnet werden, wenn sie für die hiesige Hauptforderung nicht geltend gemacht oder eingeklagt wurden.

3

Zahlungen des Erstattungspflichtigen, die sich lediglich auf die Hauptforderung beziehen, stellen keine Erfüllung der separat ausgewiesenen Geschäftsgebühr im Sinne des §15a RVG dar.

4

Außergerichtliche Anwaltsgebühren sind nach §91 ZPO in der berechneten Höhe erstattungsfähig, sofern die Berechnung sachlich richtig ist und keine anrechenbaren Erfüllungen oder Titel die Erstattungsfähigkeit entgegenstehen.

Relevante Normen
§ ZPO § 104§ RVG § 15a§ 104 ZPO§ 247 BGB§ 91 ZPO§ 15a RVG

Leitsatz

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr unterbleibt, wenn offenstehende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf verschiedene bereits erfüllte Hauptforderungen zur Hauptforderung werden, auf die eine Geschäftsgebühr weder geltend gemacht noch beantragt oder eingeklagt wurde. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Coburg vom 25.01.2021 zu erstattenden Kosten werden auf

2.002,80 €

(in Worten: zweitausendzwei 80/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 03.02.2021 festgesetzt.

Gründe

Außergerichtliche Kosten:

1

Der beantragte Nettobetrag in Höhe von 1.687,80 € sowie die Übernachtungskosten sind richtig berechnet und erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO.

2

Insbesondere hat keine Anrechnung der Geschäftsgebühr zu erfolgen.

3

Nach § 15 a RVG kann sich der Erstattungspflichtige auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur berufen, wenn er:

a)den Anspruch auf eine der beiden Gebühren (Verfahrens- und Geschäftsgebühr) erfüllt hat,

b)wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder

c)beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

4

Im vorliegenden Fall wurden noch offenstehende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf verschiedene bereits erfüllte Hauptforderungen geltend gemacht. Somit wurden die Geschäftsgebühren in Höhe von insgesamt 9.175,35 € zur Hauptforderung des hiesigen Verfahrens. Aus dieser Hauptforderung wurde eine Geschäftsgebühr weder geltend gemacht noch beantragt oder eingeklagt, sodass eine Anwendung des § 15 a RVG in jeder Hinsicht ausscheidet.

5

Die von der Beklagten behaupteten Zahlungen betreffen somit allenfalls die hiesige Hauptforderung und stellen keine Erfüllung hinsichtlich der Geschäftsgebühr im Sinne von § 15 a RVG dar.

6

Die Gebühren konnten somit in der beantragten Höhe berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer wurde der Antrag zurückgenommen.

Gerichtskosten:

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

241,00 €

Zahlung der Klagepartei

723,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

241,00 €

7

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

8

Der weitere Vorschuss in Höhe von 482,00 € wird zurückerstattet.

Zusammenfassung:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

241,00 €

Gerichtskosten

241,00 €

Anwaltskosten

1.687,80 €

Privatkosten

74,00 €

Summe

2.002,80 €