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LG·22 O 18459/09·07.06.2022

Kosten der Nebenintervention im KapMuG-Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtKapitalanlagemusterverfahren (KapMuG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger haben die Klage zurückgenommen; das Landgericht entschied über die Kostenverteilung im Kapitalanlagemusterverfahren. Streitpunkt war, ob § 24 KapMuG eine abweichende Behandlung der Kosten von Nebenintervenienten begründet. Das Gericht hält § 101 ZPO für anwendbar und verurteilte die Kläger als Gesamtschuldner zur Tragung aller Verfahrenskosten einschließlich der Nebenintervenienten. Es fehlt eine spezielle Regelung zur Nebenintervention im KapMuG.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten einschließlich der Nebenintervenienten verurteilt (Anwendung von § 101 ZPO im KapMuG-Verfahren)

Abstrakte Rechtssätze

1

Im KapMuG-Verfahren finden hinsichtlich der Kosten einer Nebenintervention die allgemeinen Kostenvorschriften der ZPO Anwendung, namentlich § 101 ZPO, sofern das KapMuG keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält.

2

Die Abwesenheit einer ausdrücklichen Erwähnung von Nebenintervenienten in § 24 KapMuG begründet nicht automatisch die Schlussfolgerung, dass Nebenintervenienten stets ihre Kosten selbst zu tragen haben.

3

Das Gericht kann auch nach Zurücknahme der Klage über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden; die Verteilung richtet sich nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften (z.B. §§ 269 Abs. 3, 101 Abs. 1 ZPO).

4

Eine Kostenentscheidung zugunsten von Prozessparteien oder Dritten (z. B. Nebenintervenienten) ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der ZPO erfüllt sind und keine speziellen Vorschriften des Verfahrensrechts entgegenstehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 101, § 269 Abs. 3 S. 2§ KapMuG § 24 Abs. 2 Alt. 1§ 101 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 24 Abs. 2 1. Alt.§ 101 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Im KapMuG-Verfahren findet hinsichtlich der Kosten einer Nebenintervention § 101 ZPO Anwendung. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu 2)…, zu 3)… zu 4)… zu 5)…, zu 6)… und zu 8)… zu tragen. Hierzu gehören auch die im Rahmen des Kapitalanlagemusterverfahrens angefallenen Kosten.

2. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

1

Die die Beklagte betreffende Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, § 24 Abs. 2 1. Alt. Die die Nebenintervenienten betreffende Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden. Das Gericht folgt der Ansicht, wonach aus dem Umstand, dass Nebenintervenienten in § 24 KapMuG nicht genannt sind, nicht die implizite Aussage liegt, dass die Nebenintervenienten die Kosten des Kapitalanlagemusterverfahrens stets selbst zu tragen hätten. Da die Nebenintervention insgesamt im KapMuG nicht geregelt ist, bleibt es insoweit bei der allgemeinen Kostenregelung der ZPO (so wohl auch Reuschle/Kruis/Großerichter/Winter in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 24 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren).