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LG·21 T 69/22·22.12.2022

Anforderungen an den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

VerfahrensrechtZivilprozessrechtMahnverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte fristgerecht den Erlass eines Vollstreckungsbescheids; ein zunächst formunwirksamer Antrag wurde später nachgereicht. Das Amtsgericht wies den Antrag als verfristet nach §701 S.1 ZPO zurück. Das Landgericht hob auf und verwies zurück, weil ein fristgerecht gestellter, behebbarer Formmangel die Folgen des §701 S.1 ZPO nicht auslöst. Gerichtliche Hinweise zur Mängelbeseitigung sind geboten.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da der fristgerecht gestellte, behebbare Formmangel nicht zur Zurückweisung nach §701 S.1 ZPO führte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein innerhalb der sechmonatigen Frist eingereichter, formunwirksamer Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids löst die Folgen des §701 S.1 ZPO nicht aus, sofern der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung erst nach Fristablauf erfolgt.

2

§701 S.1 ZPO setzt nicht voraus, dass der Antrag in jeder Hinsicht bereits wirksam ist; maßgeblich ist die fristgerechte Stellung und die Behebbarkeit von Mängeln.

3

Diejenigen Grundsätze, die nach §691 Abs.1 S.2 ZPO für Mahnbescheidsanträge gelten (Anhörung und Möglichkeit zur Beseitigung behebarer Mängel), gelten entsprechend auch für Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.

4

Bei formellen Anforderungen nach §702 Abs.2 ZPO und §130d ZPO ist das Gericht verpflichtet, prüfbare Hinweise zu geben und die Behebbarkeit eines Formmangels zu berücksichtigen, bevor es den Antrag als unzulässig zurückweist.

Relevante Normen
§ ZPO § 691 Abs. 1 S. 2, § 701 S. 1§ 701 S. 1 ZPO§ 702 Abs. 2 ZPO§ 130d ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 701 ZPO

Vorinstanzen

AG Coburg, vom --, – 22-7145028-01-N

Leitsatz

Ist ein mangelhafter Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung erst nach Fristablauf erfolgt. § 701 S. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass der Antrag in jeder Hinsicht wirksam ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Entscheidung des Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – vom 25.08.2022 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Landgerichts Coburg zurückverwiesen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 493,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag vom 25.01.2022 erließ das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – am 16.02.2022 einen Mahnbescheid über Hauptforderungen in einer Gesamthöhe von 493,52 €.

2

Am 28.07.2022 beantragte die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Mit 01.08.2022 teilte das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – mit, dass der eingereichte Antrag nicht der Form, der §§ 702 Abs. 2, 130 d ZPO entspreche. Folgende Formen seien grundsätzlich zugelassen:

-Online Antrag als EDA Datei über www.online-mahnantrag.de

-(z.B. Download zum Individualversand vom lokalen PC)

-Elektronischer Datenaustausch mit Hilfe einer Fachsoftware.

3

Am 24.08.2022 ging ein weiterer Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides beim Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – ein (über beA – aus Online Mahnantrag).

4

Mit Beschluss vom 25.08.2022 hat das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 701 S. 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, da ab Zustellung des Mahnbescheides am 19.02.2022 mehr als sechs Monate vergangen waren.

5

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.08.2022, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Coburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese somit dem Landgericht Coburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat im tenorierten Umfang erfolgt.

7

Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht gemäß § 701 ZPO zurückweisen, denn die Voraussetzung des § 701 S. 1 ZPO liegen nicht vor, da der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheides innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides beantragt hat.

8

Die Frist zur Stellung eines Antrages auf Erlass ist hier am 19.08.2022 abgelaufen (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist am 28.07.2022 ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eingegangen. Im Hinblick auf die Regelung des § 702 Abs. 2 ZPO, § 130 d ZPO wird zwar davon auszugehen sein, dass der eingereichte Antrag formunwirksam ist. Darauf kommt es aber nicht an. Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung – wie hier – erst nach Fristablauf erfolgt (Münchener Kommentar zur ZPO 6. Auflage 2020 Rdnr. 2 zu § 701; KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2009 zu 8 W 56/09 juris; LG Frankfurt Rechtspfleger 1970, 100; LG Fulda Beck Rs 2009, 26685; Musielak ZPO Rdnr. 2 zu § 701 ZPO). § 701 S. 1 ZPO setzt nach seinem Wortlaut gerade nicht voraus, dass der Antrag in jeder Hinsicht wirksam ist. Auch aus dem Zusammenhang der Vorschriften über das Mahnverfahren ergibt sich nichts anderes. In § 691 Abs. 1 S. 2 ZPO ist geregelt, dass der Antragsteller vor der Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides anzuhören ist, um ihm Gelegenheit zu geben behebbare Mängel des Antrages zu beseitigen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Auch der hier vorliegende Verstoß ist behebbar. Es wäre aber widersinnig und widerspreche dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, einerseits Formmängel als behebbar anzusehen und deshalb vom Mahngericht entsprechende Hinweise zu verlangen, andererseits aber die Behebung von Mängeln als verfristet zurückzuweisen.

9

Das Gericht macht von seinem Ermessen gemäß § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch, um dem Amtsgericht die Gelegenheit zu geben, die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des Vollstreckungsbescheides zu prüfen.

10

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO, wobei auf den Wert der Hauptsache abgestellt wird.

11

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.