Themis
Anmelden
LG·21 T 29/21·22.04.2021

Anforderung von Arztberichten

SozialrechtKrankenversicherungsrechtMitwirkungspflichtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht fordert ergänzende, konkrete Angaben zur Anforderung von Arztberichten nach § 294a SGB V. Die Kammer bestätigt, dass entsprechende Berichte grundsätzlich angefordert werden können und verlangt substantiierten Vortrag. Gefordert werden Angaben zu Datum/Inhalt der Anforderung, zum Ergebnis sowie zum Hinweis an Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht (wann/wie).

Ausgang: Kammer fordert ergänzende, konkrete Angaben zur Anforderung von Arztberichten (§ 294a SGB V) und zum Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Versicherten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arztberichte können im Verfahren gemäß § 294a SGB V angefordert werden.

2

Der Vortrag über die Anforderung von Arztberichten muss detailliert und konkret sein; insbesondere sind Datum und Inhalt der Anforderung anzugeben.

3

Das Ergebnis einer angeforderten ärztlichen Auskunft ist vom Vortragenden konkret darzustellen.

4

Es ist darzulegen, ob und wie gesetzlich Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht belehrt wurden (Zeitpunkt und Art der Belehrung).

Relevante Normen
§ SGB V § 294 a§ 294a SGB V

Tenor

Die Kammer geht davon aus, dass selbstverständlich entsprechende Arztberichte angefordert werden können (§ 294 a SGB V).

Es möge detailliert und konkret vorgetragen werden:

a) Sind entsprechende Arztberichte angefordert worden? (Datum/Inhalt).

b) Ergebnis der Anforderung.

c) Sind die gesetzlich Versicherten auf ihre Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen worden (Wann? Wie?).