Anforderung von Arztberichten
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht fordert ergänzende, konkrete Angaben zur Anforderung von Arztberichten nach § 294a SGB V. Die Kammer bestätigt, dass entsprechende Berichte grundsätzlich angefordert werden können und verlangt substantiierten Vortrag. Gefordert werden Angaben zu Datum/Inhalt der Anforderung, zum Ergebnis sowie zum Hinweis an Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht (wann/wie).
Ausgang: Kammer fordert ergänzende, konkrete Angaben zur Anforderung von Arztberichten (§ 294a SGB V) und zum Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Versicherten.
Abstrakte Rechtssätze
Arztberichte können im Verfahren gemäß § 294a SGB V angefordert werden.
Der Vortrag über die Anforderung von Arztberichten muss detailliert und konkret sein; insbesondere sind Datum und Inhalt der Anforderung anzugeben.
Das Ergebnis einer angeforderten ärztlichen Auskunft ist vom Vortragenden konkret darzustellen.
Es ist darzulegen, ob und wie gesetzlich Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht belehrt wurden (Zeitpunkt und Art der Belehrung).
Tenor
Die Kammer geht davon aus, dass selbstverständlich entsprechende Arztberichte angefordert werden können (§ 294 a SGB V).
Es möge detailliert und konkret vorgetragen werden:
a) Sind entsprechende Arztberichte angefordert worden? (Datum/Inhalt).
b) Ergebnis der Anforderung.
c) Sind die gesetzlich Versicherten auf ihre Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen worden (Wann? Wie?).