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LG·21 O 391/22·02.03.2023

Berichtigung eines Urteils

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bamberg hat mit Berichtigungsbeschluss vom 02.03.2023 das Endurteil vom 11.01.2023 im Tatbestand berichtigt: Auf Seite 2, zweiter Absatz, zweite Zeile wird die Bezeichnung "VW Sharan" durch "VW Tiguan" ersetzt. Die Berichtigung erfolgte, weil es sich um ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen im Sinne des § 319 ZPO handelt. Der inhaltliche Tenor des Urteils blieb unberührt.

Ausgang: Berichtigung des Endurteils wegen offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens nach § 319 ZPO; ‚VW Sharan‘ zu ‚VW Tiguan‘ berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen enthält.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf redaktionelle Fehler im Tatbestand, etwa falsche Bezeichnungen, ohne dadurch den inhaltlichen Tenor des Urteils zu ändern.

3

Zur Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens genügt, dass die verwendete Bezeichnung offenkundig nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht und eine korrigierende Lesart naheliegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Bamberg, Endurteil, vom 2023-01-11, – 21 O 391/22

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 muss es im zweiten Absatz, zweite Zeile, statt „VW Sharan“ richtig lauten: „VW Tiguan“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.