Berichtigung eines Urteils
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bamberg hat mit Berichtigungsbeschluss vom 02.03.2023 das Endurteil vom 11.01.2023 im Tatbestand berichtigt: Auf Seite 2, zweiter Absatz, zweite Zeile wird die Bezeichnung "VW Sharan" durch "VW Tiguan" ersetzt. Die Berichtigung erfolgte, weil es sich um ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen im Sinne des § 319 ZPO handelt. Der inhaltliche Tenor des Urteils blieb unberührt.
Ausgang: Berichtigung des Endurteils wegen offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens nach § 319 ZPO; ‚VW Sharan‘ zu ‚VW Tiguan‘ berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen enthält.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf redaktionelle Fehler im Tatbestand, etwa falsche Bezeichnungen, ohne dadurch den inhaltlichen Tenor des Urteils zu ändern.
Zur Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens genügt, dass die verwendete Bezeichnung offenkundig nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht und eine korrigierende Lesart naheliegt.
Vorinstanzen
LG Bamberg, Endurteil, vom 2023-01-11, – 21 O 391/22
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 muss es im zweiten Absatz, zweite Zeile, statt „VW Sharan“ richtig lauten: „VW Tiguan“.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.