Berichtigung, offensichtliche Unrichtigkeit, Schreibversehen, Antrag, Landgericht, fristgemäß, Schriftsatz, Vorsitzender Richter, Richterin, Fristgemäß, Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 11.12.2025 fristgemäß die Berichtigung eines Passus im Tatbestand des Endurteils vom 26.11.2025. Zentrale Frage war, ob es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit durch ein Schreibversehen handelt. Das Landgericht gab dem Antrag nach § 320 ZPO statt, da die Formulierung offensichtlich fehlerhaft war und die Antragsstellerin nicht widersprach. Der beanstandete Satz wurde entsprechend berichtigt.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Endurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Schreibversehen) fristgerecht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO ist eine Berichtigung eines Urteils zuzulassen, wenn das Urteil eine offensichtliche Unrichtigkeit aufweist, die auf einem Schreib- oder Rechenversehen beruht.
Für die Anwendung des § 320 ZPO genügt, dass die Unrichtigkeit objektiv erkennbar und nicht Teil einer inhaltlichen Würdigung ist; ein besonderes substantiertes Vorbringen entfällt bei offenkundigen Schreibfehlern.
Ein fristgerecht gestellter Berichtigungsantrag ist zu berücksichtigen, soweit der berichtigte Wortlaut klarstellend ist und keine entgegenstehenden Einwendungen der Gegenpartei bestehen.
Die Berichtigung kann gezielt Textstellen des Tatbestands eines Endurteils ändern, um eine offensichtliche und ersichtlich falsche Formulierung zu beseitigen.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2025-11-26, – 21 O 12112/25
Tenor
Das Endurteil vom 26.11.2025 wird im Tatbestand auf Seite 4, 2. Ansatz, Satz 2 wie folgt berichtigt:
Der Passus
"Zudem beantragen sie dort am 16.10.2025 eine Anti-Anti-Suit Injunction gegen die hiesige einsweilige Verfügung, die am 20.10.2025 erlassen wurden (vgl Anlage HRM 6)."
wird ersetz ducht
"Zudem beantragen sie dort am 16.10.2025 eine Anti-Anti-Suit Injunction zum Schutz des UK-Hauptsacheverfahrens, die am 20.10.2025 erlaassen wurde (vgl Anlage HRM 6)"
Gründe
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.12.2025 fristgemäß die Berichtigung beantragt. Die Antragsstellerin ist dieser nicht entgegengetreten. Nachdem es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit aufgrund eines Schreibversehens handelt, war dem Antrag nach § 320 ZPO stattzugeben.