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LG·20 T 15671/25·14.01.2026

Vermögensauskunft, Nachbesserung, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsvollzieher, Wohnsitzwechsel, Rechtshilfe, Verfahrensfortsetzung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts München zur Nachbesserung einer Vermögensauskunft ein. Streitpunkt war, ob der Gerichtsvollzieher am Haftort hierfür örtlich zuständig ist. Das Landgericht verwarf die Beschwerde: Zuständigkeit richtet sich nach § 802e ZPO, nicht nach dem Haftort. Bei Wohnsitzwechsel bleibt das frühere Vollstreckungsgericht in der Regel zuständig; die Gläubigerin trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den AG-Beschluss zur Nachbesserung der Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen; Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Abnahme nach § 802i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nach § 802e ZPO und nicht nach dem Haftort.

2

Die aus § 802i ZPO abgeleitete Zuständigkeit begründet keine originäre örtliche Zuständigkeit; der Gerichtsvollzieher des Haftorts ist wie ein ersuchter Gerichtsvollzieher im Rechtshilfeverfahren zu behandeln.

3

Bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners bleibt der Gerichtsvollzieher des früheren Wohnsitzgerichts für das Nachbesserungsverfahren örtlich zuständig, weil das Nachbesserungsverfahren die Fortsetzung des bisherigen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens darstellt.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 802 i ZPO§ 802 e ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

AG München, Bes, vom 2025-10-31, – 1509 M 8557/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.10.2025, Az 1509 M 8557/25, wird zuruckgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts München vom …10.25 Bezug genommen.

2

Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht München … ist nicht für die Nachbesserung der Vermögensauskunft zuständig.

3

Bei einer Abnahme nach § 802 i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802 e ZPO. Die aus § 802 i ZPO begründete Zuständigkeit ist keine originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit (siehe AG Lübeck, Beschluss vom 19.1.2022, Az. 51b M 19/20).

4

Der Gerichtsvollzieher des Haftorts wird vielmehr wie der ersuchte Gerichtsvollzieher im Fall der Rechtshilfe behandelt (siehe Zöller, ZPO-Kommentar, 33. Auflage, § 802 i ZPO, Rdnr. 3).

5

Zutreffend ist, dass – etwa bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners – der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners für das Nachbesserungsverfahren örtlich zuständig bleibt; dies vor dem Hintergrund, dass das Nachbesserungsverfahren die Fortsetzung des alten und aufgrund des Nachbesserungsverlangens insoweit noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (siehe AG Brake, Beschluss vom 25.4.2013, Az. 6 M 380/13). Im letzteren Fall war der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners auch der nach § 802 e ZPO örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall.

Kosten: § 97 ZPO.