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LG·20 T 13842/21·10.05.2022

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich gegen einen wegen Nichterscheinens zur Abgabe der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehl und begehrte dessen Aufhebung. Das Landgericht wertete seine Eingabe als sofortige Beschwerde und wies diese als unbegründet zurück. Es hielt das Vollstreckungsverfahren und die Terminsbestimmung für rechtmäßig und die Verlegungsbitte für verspätet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde erstreckt sich auch auf das Begehren auf Aufhebung und Einziehung eines Haftbefehls; das Vollstreckungsgericht darf eine Eingabe entsprechend umdeuten, um das tatsächliche Rechtsziel erreichbar zu machen.

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Die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde beginnt nicht vor der Zustellung des Haftbefehls.

3

Bei Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist es grundsätzlich zumutbar, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger für die Dauer der Abgabe zu unterbrechen oder anderweitig sicherzustellen; erhöhte Infektionsrisiken begründen nur ausnahmsweise Unzumutbarkeit.

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Wird der Termin zur Vermögensauskunft frühzeitig zugestellt und der Verlegungsantrag erst unmittelbar vor dem Termin gestellt, ist der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet, den Termin abzusetzen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, da sonst die Termine systematisch verzögert werden könnten.

Relevante Normen
§ ZPO § 97 Abs. 1, § 574 Abs. 2, § 766, § 802g§ 802g ZPO§ 766 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

AG München, vom 2020-12-08, – 1516 M 11539/20

Leitsatz

Begehrt der Schuldner die „Aufhebung und Einziehung“ eines Haftbefehls, weil er ihn für zu Unrecht ergangen ansieht, ist dieses Begehren im Rahmen einer sofortigen Beschwerde erreichbar und sein Rechtsmittel entsprechend auszulegen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Angesichts der Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens im Allgemeinen und der Abgabe der Vermögensauskunft im Besonderen ist es dem Schuldner zuzumuten, die Betreuung seiner Eltern für den Zeitraum der Abgabe der Vermögensauskunft zu unterbrechen bzw. anderweitig sicherzustellen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Wird dem Schuldner der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft frühzeitig zugestellt, stellt er seinen Verlegungsantrag jedoch erst am Tag vor dem festgesetzten Termin, ist der Gerichtsvollzieher nicht gehalten, den Termin abzusetzen und eine gerichtliche Entscheidung einzuholen, da der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf diese Weise stets verzögert werden könnte. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 06.09.2021 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 08.12.20 wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Im hiesigen Verfahren vollstreckt der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem Vergleich des Landgerichts München I vom 28.01.2019 in Verbindung mit dem (Berichtigungs-)Beschluss vom 22.03.2019 sowie aus einem in demselben Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.06.2019 (Az.: 35 O 8569/18). Die Vollstreckungstitel sind dem Schuldner zugestellt. Der Hauptgerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Zahlung aufgefordert und wiederholt persönlich aufgesucht, aber nicht angetroffen. Er hat ihn dann mit Schreiben vom 11.11.2020 zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert und hierfür einen Termin am 03.12.2020 bestimmt. Das Schreiben wurde dem Schuldner am 12.11.2020 zugestellt. Am 02.12.2020 hat der Schuldner eine Terminsverlegung beantragt. So hätten sich am 30.11.20 seine betagten Eltern einer lange geplanten Katarakt-Operation unterziehen müssen. Sie seien von der Betreuung des Schuldners abhängig und gehörten darüber hinaus auch zu einer vulnerablen Personengruppe im Hinblick auf die Covid19-Pandemie. Der Schuldner ist dann auch zum angesetzten Termin nicht erschienen. Für diesen Fall hatte der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO beantragt. Das Amtsgericht München hat am 08.12.2020 diesen beantragten Haftbefehl erlassen.

2

Hiergegen richtet sich das Schreiben des Schuldners vom 06.09.2021. Darin erklärt er, dass die Ausstellung bzw. Existenz des Haftbefehls ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Da der Haftbefehl bisher nicht zugestellt worden sei, könne er keine Beschwerde einlegen, weshalb er insoweit Erinnerung gemäß 766 ZPO begehre. Das Amtsgericht München hat das Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt, ihr mit Beschluss vom 12.10.2021 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass die Pandemiesituation nicht von der Abgabe der Vermögensauskunft entbinde. Die Vollstreckung sei bislang rechtmäßig verlaufen.

3

Mit Schreiben vom 18.10.2021 teilte der Schuldner mit, dass er keine sofortige Beschwerde eingelegt habe. Er hat dann am 28.10.21 Akteneinsicht beantragt und nach ihrer Gewährung am 08.03.2022 und am 12.04.2022 weiter vorgetragen. Danach habe das Vollstreckungsgericht bestimmungswidrig sein Schreiben vom 06.09.2021 als Grundlage für eine sofortige Beschwerde bewertet. Der Schuldner habe keine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen wollen. Das Amtsgericht hätte vor einer Umdeutung einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Darüber hinaus vertieft er seine Auffassung, dass die Pflege seiner Eltern und die erhöhte Infektionsgefahr durch Covid19 ein Erscheinen zum Termin nicht möglich gemacht hätten. Auch hätten die rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen für die Terminsbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht vorgelegen. Er habe nämlich bereits im Vertagungsantrag mitgeteilt, dass er für den Fall, dass dieser keinen Erfolg habe, um Vorlage und Antragsentscheidung nach § 766 ZPO ersuche. Das Vollstreckungsorgan habe jedoch keine Antragsentscheidung durch das Vollstreckungsgericht herbeigeführt. Damit sei er von seinem Recht auf gerichtliche Entscheidung abgeschnitten worden.

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Darüber hinaus hätten auch etwaige vorherige Pfändungsversuche durch das Vollstreckungsorgan nicht stattgefunden. Damit hätte aber ein solcher Termin gar nicht erst bestimmt werden dürfen. Daher habe er nicht zum Termin erscheinen müssen, sodass letztlich die Grundlage für den Erlass eines Haftbefehls fehle.

II.

5

Das Amtsgericht München hat das Schreiben des Schuldners vom 06.09.2021 zutreffend als sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 08.12.2020 ausgelegt. Denn darin begehrt der Schuldner dessen „Aufhebung und Einziehung“, weil er ihn für zu Unrecht ergangen ansieht. Dieses Begehren ist im Rahmen einer sofortigen Beschwerde erreichbar. Insofern ist die Umdeutung sinnentsprechend. Anders als der Schuldner meint, werden dadurch auch keine Rechte verletzt, da das Gericht vielmehr nur versucht, das tatsächliche Rechtsziel des Schuldners erreichbar zu machen. Soweit der Schuldner später schreibt, er habe keine sofortige Beschwerde einlegen wollen, ist dies unbeachtlich, weil damit unklar bleibt, was sonst das Ziel seines Schreibens gewesen sein soll. Im Übrigen hat er die sofortige Beschwerde auch auf mehrfache Anregung hin nicht zurücknehmen wollen.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht. Die Beschwerdefrist begann dabei noch nicht zu laufen, da der Haftbefehl noch nicht zugestellt und übergeben wurde.

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Die sofortige Beschwerde ist indessen unbegründet. Das Vollstreckungsverfahren ist insoweit ordnungsgemäß verlaufen, so dass der Erlass des Haftbefehls zu Recht erfolgte. Denn der Schuldner hat den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft schuldhaft versäumt. Angesichts der Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens im Allgemeinen und der Abgabe der Vermögensauskunft im Besonderen war es ihm zuzumuten, dass er die Betreuung seiner Eltern für den Zeitraum der Abgabe der Vermögensauskunft unterbricht bzw. anderweitig sicherstellt. Zudem war auch im Dezember 2020 bei strikter Einhaltung der Hygiene- und Sorgfaltsregelungen eine Wahrnehmung des Termins beim Gerichtsvollzieher ohne weiteres zumutbar.

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Auch ist zu sehen, dass dem Schuldner der Termin vom 03.12.2021 bereits am 12.11.2021 zugestellt wurde, sein Verlegungsantrag aber erst am 02.12.21 gestellt wurde. Insofern war auch der Gerichtsvollzieher nicht gehalten, den Termin - wie beantragt - abzusetzen und eine gerichtliche Entscheidung einzuholen. Denn sonst könnte auf diese Weise der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft stets verzögert werden. Darüber hinaus bestanden keine Anhaltspunkte, wonach die Art und Weise der Zwangsvollstreckung fehlerhaft sei. Dass vorherige Pfändungsversuche stattgefunden haben, ergibt sich im Übrigen aus der Gerichtsvollzieher-Sonderakte.

9

Weil folglich die bisherige Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden ist, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

10

Für eine - zuletzt vom Schuldner thematisierte - Prozesskostenhilfe fehlt es aufgrund des Obigen an der notwendigen Erfolgsaussicht.