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LG·20 T 1048/21·10.02.2021

Zustellung einer Telekopie im Parteibetrieb

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beanstandete, dass ein per Telefax übermitteltes vorläufiges Zahlungsverbot nicht zugestellt wurde und erhob Erinnerung nach § 766 ZPO. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht ebenfalls abgewiesen. Das LG legt dar, dass § 192 Abs.2 ZPO die Übergabe der Urschrift (beglaubigte Abschrift) verlangt und eine Telekopie nur eine Kopie ist. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen, da Telekopie keine Urschrift i.S.v. § 192 Abs.2 ZPO ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Parteibetrieb zur Zustellung ist dem Gerichtsvollzieher die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks mit den erforderlichen Abschriften zu übergeben (§ 192 Abs. 2 ZPO).

2

Eine Telekopie stellt lediglich eine Kopie dar und ersetzt nicht die im Sinne des § 192 Abs. 2 ZPO notwendige Urschrift (beglaubigte Abschrift).

3

§ 174 Abs. 2 ZPO eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit der Übersendung per Telefax; § 192 Abs. 2 ZPO enthält dagegen keine entsprechende Regelung, weshalb die Übermittlung per Telefax dort nicht ohne Weiteres ausreicht.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Entscheidung nicht zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und die praktischen Möglichkeiten zur Vorlage der Urschrift gegeben sind.

Relevante Normen
§ ZPO § 192 Abs. 2§ 192 Abs. 2 ZPO§ 766 ZPO§ 174 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

AG München, Bes, vom 2020-12-29, – 1513 M 11577/20

Leitsatz

Der Wortlaut des § 192 Abs. 2 ZPO, der von der „Übergabe“ „des Schriftstücks“ spricht, legt nahe, dass eine bloße Kopie, und eine solche ist auch die Telekopie, nicht ausreichend ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.12.2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdestreitwert wird auf € 850,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin übermittelte am 30.11.2020 per Telefax ein vorläufiges Zahlungsverbot an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts München mit der Bitte um Zustellung an Drittschuldnerin und Schuldnerin. Nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher die Auffassung vertreten hatte, die Übermittlung per Telefax sei nicht ausreichend und die Übersendung des Originals verlangte, legte die Gläubigerin Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

2

Mit Beschluss vom 29.12.2020, zugestellt am 05.01.2021, wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 18.01.2021, eingegangen am selben Tag, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.01.2021 nicht abgeholfen hat.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, jedoch unbegründet.

4

Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 29.12.2020 wird Bezug genommen.

5

Wenn ein Schriftstück im Wege des Parteibetriebs zugestellt werden soll, ist dem Gerichtsvollzieher gemäß § 192 Abs. 2 ZPO das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften zu übergeben. Zu übergeben ist die Urschrift des zuzustellende Schriftstücks, wobei Urschrift die dem Auftraggeber erteilte beglaubigte Abschrift ist (Zöller, ZPO, Rz. 5 zu § 192 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Rz. 3 zu § 192), was die Übermittlung einer Telekopie ausschließt. Allerdings ist dies umstritten.

6

Der Wortlaut des § 192 Abs. 2 ZPO, der von der „Übergabe“ „des Schriftstücks“ spricht, legt nahe, dass eine bloße Kopie, und eine solche ist auch die Telekopie, nicht ausreichend ist. Als Argument kann - wie es auch das Amtsgericht vertreten hat - die Vorschrift des § 174 Abs. 2 herangezogen werden, weil anders als dort die Möglichkeit der Übersendung durch Telefax im Rahmen des § 192 ZPO gerade nicht ausdrücklich eröffnet ist. Die Überlegungen des OLG Düsseldorf in der von der Gläubigerseite zitierten Entscheidung vom 22.8.2003 dazu, ob ein Bedürfnis besteht, die Urschrift vorzulegen, hält das Gericht dagegen angesichts des Gesetzeswortlauts nicht für maßgeblich.

7

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

9

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Insbesondere ist die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil die Übermittlung der dem Auftraggeber erteilten beglaubigten Abschrift an den Gerichtsvollzieher problemlos möglich ist.

10

Der Beschwerdestreitwert wurde mit rund einem Drittel des Zahlungsanspruchsnspruchs bewertet.